Erótik
(griech.), Lehre [* 2] von der Liebe (Eros), [* 3] Kunst zu lieben, Liebesdichtung.
(griech.), Lehre [* 2] von der Liebe (Eros), [* 3] Kunst zu lieben, Liebesdichtung.
Schriftsteller, welche sich mit poetischer Darstellung der Liebe beschäftigen, besonders aber diejenigen spätern griechischen Autoren, welche erdichtete Erzählungen, deren Hauptinhalt die Liebe bildet, in Prosa geschrieben haben. Diese Erzählungen, welche man mit unsern Romanen und Novellen verglichen hat, sind in einer phrasenhaften, nach Antithesen jagenden Sprache [* 4] abgefaßt, meist reich an glänzenden Naturschilderungen und weit entfernt von der Einfachheit der klassischen Zeit.
Weil aber in ihnen das sentimentale Moment zu seiner Geltung kommt im Gegensatz zu der klassischen Naivität, so stehen sie in gewisser Weise der modernen Empfindungs- und Anschauungsweise näher als die eigentlich antiken Dichter. Als Begründer der Gattung, welche in den erotischen Dichtungen der Alexandriner wurzelt, gilt Aristides von Milet (um 150 v. Chr.), der Verfasser der »Milesischen Märchen«. Zur vollständigen Ausbildung kam der Roman durch den Einfluß der Sophisten seit dem 2. Jahrh. n. Chr. Erhalten sind die Romane von Xenophon von Ephesos, [* 5] Heliodoros, Longos, Achilleus Tatios, Chariton und Eustathios. Ausgaben derselben besorgten Mitscherlich (Zweibr. 1792-94, 3 Bde.), Passow (Leipz. 1824-34, 2 Bde.), Hirschig (Par. 1856) und Hercher (Leipz. 1858-59, 2 Bde.).
Vgl. Rohde, Der griechische Roman und seine Vorläufer (Leipz. 1876).
(v. griech. Eros), was sich auf die Liebe bezieht, davon handelt.
Daher erotische Poesie, Liebespoesie, besonders das lyrische Liebeslied (s. Lyrik);
auch s. v. w. obscöne Poesie, welche Werke zu Tage förderte wie die »Erotopaegnia s. Priapeja ^[richtig: Priapeia.] veterum et rec. Veneri jocosae sacrum« (Par. 1798).
Dergleichen Produkte erschienen besonders in den frivolen Zeiten Ludwigs XIV. und Ludwigs XV., und namentlich sind Crébillon und de Sade unter den hierher gehörigen Autoren zu nennen.
(griech., »Liebeswahnsinn«),
eine Gemütskrankheit, welche sich durch exzessive Liebe bald zu einem in Wirklichkeit, bald nur in der Einbildung des Kranken vorhandenen Gegenstand charakterisiert. Die Erotomanie stellt keineswegs eine selbständige psychische Erkrankungsform dar, sondern ist nur ein Symptom, welches in manchen Fällen von Wahnsinn beobachtet wird. Die Erotomanie steht in naher Beziehung zu dem sogen. Sexualwahnsinn (der Nymphomanie und Satyriasis), welcher seine nächste Quelle [* 6] in einem krankhaften Erregungszustand der Geschlechtswerkzeuge hat. Ob der Wahnsinn mit dem Symptom der Erotomanie auftritt, hängt teils von körperlichen Zuständen, namentlich in der Sphäre der Genitalorgane, teils von den gesamten sozialen Verhältnissen ab, in welchen der Kranke bisher lebte, und welche das Zustandekommen der Geisteskrankheit herbeigeführt haben.
s. v. w. Enterich, das Männchen der Ente. ^[= im übertragenen Sinn (wie auch das franz. canard) s. v. w. falsche Nachricht, besonders eine ...]
Flecken im preuß. Regierungsbezirk Koblenz, [* 7] Kreis [* 8] Neuwied, am Rhein und an der Linie Friedrich-Wilhelmshütte-Niederlahnstein der Preußischen Staatsbahn, mit Pfarrkirche und (1885) 1009 kath. Einwohnern.
Dabei der 200 m hohe Basaltberg Erpeler Lei, an dessen Abhängen der vortreffliche Leiwein wächst.
(van Erpen),
Thomas, berühmter
Orientalist, geb. zu
Gorkum in
Holland, studierte zu
Leiden
[* 9]
Theologie,
widmete sich sodann dem
Studium der morgenländischen
Sprachen, bereiste
England,
Frankreich,
Italien
[* 10] und
Deutschland,
[* 11] kehrte 1612 in sein Vaterland zurück und ward zu
Leiden
Professor der orientalischen
Sprachen und
Dolmetsch bei
den
Generalstaaten. Er errichtete eine arabische Druckerei, die nach seinem
Tod von seiner
Witwe Jacomine Buyes an die
Brüder
Bonaventura und
Abraham
Elzevir (s. d.) verkauft wurde, und deren
Geschäft unter dem
Namen der »orientalischen
Druckerei« einverleibt blieb. Erpenius starb. Seine Werke: »Grammatica arabica« (2. Aufl. von Deusing,
Leid. 1636; wieder abgedruckt u. d. T.: »Linguae arabicae tirocinium«, das. 1656 u. öfter),
»Proverbiorum arabicorum centuriae duae« (2. Aufl. 1623 u. öfter),
»Rudimenta linguae arabicae« (das. 1620 u. öfter) u. a. haben selbst noch lange nach seinem Tod sehr viel zur Einbürgerung der arabischen Studien in ganz Europa [* 12] beigetragen.
Pfarrdorf im württemberg.
Schwarzwaldkreis, Oberamt Reutlingen, [* 13] an der Erpf, einem Quellbach der Lauchart, hat (1885) 898 evang. Einwohner.
Dabei der Schloßberg mit der Ruine Hohenerpfingen und die Erpfinger Höhle (Karlshöhle) im Jurakalkgebirge, 1834 entdeckt, 178 m lang, aus sieben größern und kleinern Kammern bestehend, mit einer Menge glänzend weißer Tropfsteingebilde.
(Konkussion, Concussio), das Vergehen, dessen sich derjenige schuldig macht, der, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen andern durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt (deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 253). Die dermaligen Grundsätze über dies Verbrechen haben sich aus der römisch-rechtlichen Theorie des Verbrechens der Concussio entwickelt, das darin bestand, daß jemand einen andern vorsätzlich unter dem betrügerischen Vorwand oder durch wissentlichen Mißbrauch einer ihm zustehenden Gewalt zu dem Zugeständnis eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für sich oder einen andern nötigte.
Die moderne Strafgesetzgebung und insbesondere das deutsche Reichsstrafgesetzbuch stellt die Erpressung mit dem Raub zusammen. Sie unterscheidet sich vom Raub durch das Mittel, welches zur Begehung des Verbrechens angewendet wird und welches beim Raub in persönlicher Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben besteht, während bei der Erpressung jeder Zwang, sei es unmittelbar physischer oder psychischer Zwang, d. h. irgend eine Drohung, durch welche ein wirksamer Zwang auf den andern ausgeübt wird, genügt, z. B. Drohung mit einer Denunziation, mit Veröffentlichung eines Geheimnisses u. dgl. Die Erpressung unterscheidet sich aber auch ferner hinsichtlich des Zweckes von dem Raub, indem durch letztern die widerrechtliche Zueignung einer fremden beweglichen Sache bezweckt wird, während bei der Erpressung irgend ein Thun, Handeln oder Unterlassen erzwungen werden soll, z. B. die Ausstellung einer Quittung, die Unterlassung einer Klagerhebung u. dgl. Dagegen muß bei der Erpressung, wie beim Raub, die Absicht des Thäters auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtet und dieser letztere ein widerrechtlicher sein.
Hierdurch unterscheidet sich die Erpressung von der Selbsthilfe und von der sogen. Nötigung (s. d.). Übrigens ist das Vergehen der Erpressung, deren Versuch nach dem deutschen Strafgesetzbuch ebenfalls strafbar ist, vollendet, sobald die Abnötigung des Thuns, Duldens oder Unterlassens vollzogen worden ist, mag nun der beabsichtigte vermögensrechtliche Vorteil vereitelt oder wirklich erlangt worden sein. Nach dem Reichsstrafgesetzbuch ist zwischen einfacher Erpressung, welche mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 5 Jahren, und schwerer Erpressung, welche mit Zuchthaus von 1-5 Jahren bestraft wird, zu unterscheiden. Letztere (§ 254) liegt ¶
dann vor, wenn die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, Brandstiftung oder mit Verursachung einer Überschwemmung begangen wird. Wurde die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so tritt (§ 255) die Strafe des Raubes ein, d. h. Zuchthaus von 1-15 Jahren. Endlich kann neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnisstrafe auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Bei der durch einen Beamten durch Mißbrauch der Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangenen Erpressung tritt die gesetzliche Bestrafung ein, wenn das Vergehen auch ohne Gewalt oder Drohung verübt wurde (Reichsstrafgesetzbuch, § 339).
Vgl. Villnow, Raub und Erpressung (Bresl. 1875);
Bruck, Zur Lehre von den Verbrechen gegen die Willensfreiheit (Berl. 1875).