einer Eroberung, d. h. zwischen einer vorübergehenden Besetzung eines Teils des Staatsgebiets
durch die feindliche Macht und der dauernden Unterwerfung des ganzen
Landes unter die obliegende
Staatsgewalt. Ebenso ist die
Okkupation (in diesem
Sinn) eines Teils des Staatsgebiets, welche als Exekutionsmittel behufs Beitreibung von Kriegskontributionen
und als
Pfand der Erfüllung von
Waffenstillstands- und Friedensbedingungen vorkommt, von der Eroberung verschieden.
Endlich handelt es sich bei der Eroberung auch nicht um die
Annexion (s. d.) eines Teils des feindlichen Staatsgebiets, sondern um
die vollständige Aufhebung der bisherigen Selbständigkeit des feindlichen Staatsganzen.
Man spricht in dem letztern
Fall, in dem also eine eigentliche Eroberung vorliegt, im
Völkerrecht auch wohl von
einer Debellation (debellatio, plena victoria). Eine solche trat z. B. 1866 gegenüber den
besiegten
StaatenHannover,
[* 2]
Kurhessen,
Nassau und
Frankfurt
[* 3] a. M. ein, während es sich 1871 bei der Abtretung von
Elsaß-Lothringen
[* 4] an
Deutschland
[* 5] um eine eigentliche Eroberung im völkerrechtlichen
Sinn nicht handelte. Indessen pflegt man im
gewöhnlichen Sprachgebrauch so streng nicht zu unterscheiden. Insbesondere wird der
Ausdruck Eroberung wohl auch von der Aneignung
von
Staatsgut gebraucht, welches der
Sieger für sich in
Beschlag nimmt, sowie vom Beutemachen im
Krieg überhaupt (s.
Beute).
Vgl.
Holtzendorff, Eroberung und Eroberungsrecht (Berl. 1872).
Erodium cicutariumSm., in
Europa,
[* 7] Nordafrika und dem
Orient, riecht möhrenartig und wird in einigen Gegenden als Volksmittel
auf
Wunden und
Geschwüre zerquetscht aufgelegt.
Erodium moschatumHérit., in
Deutschland, ganz Südeuropa, Nordafrika und dem
Orient,
auch am
Kap und in
Peru,
[* 8] riecht besonders bei trocknem
Wetter
[* 9] moschus- oder bisamähnlich und war sonst
als
Bisam-Storchschnabelkraut offizinell. Die Fruchtschnäbel der Erodien sind sehr hygroskopisch und eignen sich deshalb
(besonders die sehr langen von Erodium ciconiumWilld. aus Südeuropa) zu Zimmerhygrometern.
der
Akt, wodurch die
Verfügung einer
Gerichts- oder sonstigen Behörde zur Kenntnis der Beteiligten gebracht
wird.
Dieselbe geschieht entweder durch Vorlesung
(Publikation) an die anwesenden
Interessenten, oder durch
schriftliche Zufertigung
(Insinuation), oder endlich auch öffentlich, durch öffentlichen
Anschlag, Ausrufen oder Einrücken
in öffentliche
Blätter (s.
Aufgebot).
Darum ist die moderne Strafprozeßgesetzgebung darauf bedacht, dem
Bürger die möglichste
Garantie zu geben, daß willkürliche
Anklagen gegen ihn vermieden werden, und ebendarum setzt sie wenigstens in den schwereren Anklagefällen einen Richterspruch
voraus, wenn die
Hauptverhandlung gegen den Angeschuldigten überhaupt stattfinden soll. Nur bei
Übertretungen
und geringfügigen
Vergehen kann in dem
Verfahren vor den
Schöffengerichten ohne schriftliche
Anklage und ohne eine richterliche
Entscheidung über die Eröffnung nach der deutschen Strafprozeßordnung zur
Hauptverhandlung geschritten werden. Im übrigen ist die
Erhebung derKlage (s. d.) die Voraussetzung der Eröffnung, gleichviel,
ob eine gerichtliche
Voruntersuchung stattgefunden
hat oder nicht.
Die Anklageschrift soll den Angeschuldigten zugleich in den
Stand setzen, sich auf seine
Verteidigung gehörig vorzubereiten.
Die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten durch den Vorsitzenden des
Gerichts mitgeteilt. Der Angeschuldigte hat sich binnen
einer ihm gesetzten
Frist zu erklären, ob er noch die Vornahme einzelner Beweiserhebungen oder, falls
eine
Voruntersuchung nicht stattgefunden, die
Einleitung einer solchen beantragen, oder ob er
Einwendungen gegen die Eröffnung vorbringen
wolle. Der Beschluß des
Gerichts über die Eröffnung kann sodann folgenden
Inhalt haben:
1) Das
Gericht kann zunächst noch einzelne Beweiserhebungen oder die
Eröffnung einer
Voruntersuchung oder die Vervollständigung
einer solchen anordnen.
2) Das
Gericht beschließt, daß das
Verfahren vorläufig einzustellen sei. Dies geschieht dann, wenn der Angeschuldigte nach
der That geisteskrank geworden, oder wenn er abwesend ist und es sich um eine That handelt, bei welcher die
Hauptverhandlung
in
Abwesenheit des Angeschuldigten nicht stattfinden kann.
3) Der Gerichtsbeschluß geht dahin, daß das
Hauptverfahren nicht zu eröffnen sei, aus thatsächlichen
oder aus rechtlichen
Gründen. In diesem
Fall ist ein etwa erlassener Haftbefehl aufzuheben, auch ist der Angeschuldigte, wenn
eine
Voruntersuchung stattgefunden hat, außer Verfolgung zu setzen.
4) Es wird auf Eröffnung erkannt. Dies geschieht dann, wenn der Angeschuldigte einer strafbarenHandlung »hinreichend
verdächtig« ist. Der Beschluß muß ebendiese
Handlung unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale, das anzuwendende
Strafverfahren
und das
Gericht bezeichnen, vor welchem die
Hauptverhandlung stattfinden soll. Dieser Beschluß kann von dem Angeschuldigten
nicht angefochten werden, während die Staatsanwaltschaft den ablehnenden Beschluß (3) vermittelst sofortiger
Beschwerde
anfechten kann.
Der Beschluß über die Eröffnung erfolgt in Schöffengerichtssachen durch den
Amtsrichter, in Land- und Schwurgerichtssachen
durch die zuständige
Strafkammer und in Reichsgerichtssachen durch den ersten
Strafsenat des
Reichsgerichts. Nach der österreichischen
Strafprozeßordnung findet eine gerichtliche
Entscheidung über die Zulässigkeit der
Anklage nur auf Verlangen des Angeschuldigten
statt. Das
Gericht, welches diese
Entscheidung fällt, ist verschieden von demjenigen, welches die
Hauptverhandlung
abhält. Nach englischem
Recht entscheidet über die Eröffnung in Schwurgerichtssachen die
Anklagejury (s. d.). Nach französischem
Recht hat die Anklagekammer des Appellhofs
(Chambre des mises en accusation) diese
Funktion.