finanzpolitische
Gründe vorgeführt. Jene stützen sich auf den
Gedanken, daß
Eigentums- und
Erbrecht wesentlich
Schöpfungen
der öffentlichen rechtsbildenden
Kräfte seien, und daß dem
Staate deswegen ein Miterbrecht zustehe, was praktisch auch dadurch
anerkannt werde, daß erblose Hinterlassenschaften dem
Staat zufließen und in manchen
Ländern das
Erbrecht von einem bestimmten
Verwandtschaftsgrad an überhaupt seinen
Abschluß finde. Auch seien mit der heutigen
Entwickelung des
Vermögensrechts eine
Reihe von Verpflichtungen, welche der
Familie früher ihren Mitgliedern gegenüber auferlegt waren, auf
öffentliche
Körperschaften,
Gemeinde und
Staat, übergegangen. In finanzpolitischer Beziehung wird zu gunsten der Erbschaftssteuern angeführt,
daß sie nachträglich kapitalisierte Einkommensteile treffen, welche andern
Steuern entschlüpft seien
(allerdings keineswegs nur solche; viele vererbte Ansammlungen wurden doch schon früher durch Erbschaftssteuern wie
durch andre
Steuern getroffen), daß sie ferner ein außergewöhnliches
Einkommen des
Erben treffen, ohne denselben empfindlich
zu drücken.
Dies gibt
SchäffleAnlaß, zu unterscheiden zwischen einer Erbmassengebühr, welche von der Hinterlassenschaft als unbesteuerter
oder unvollkommen getroffener Kapitalansammlung nach deren
Größe in progressiven
Sätzen zu erheben sei, und der Erbengebühr,
welche sich nach den
Summen bemessen soll, welche den einzelnen
Erben zufallen. Weiter ist zu erwähnen, daß die Erbschaftssteuern einträglich
sind und mit wachsendem Wohlstand steigende
Erträge in Aussicht stellen
(Ertrag in
England 1864: 77, 1874:
120, 1880: 128 Mill. Mk.); ihre
Erhebung ist einfach, sicher und billig, belästigt nicht weiter den
Verkehr und gestattet
keine
Überwälzung.
Die gegen die Erbschaftssteuern gerichteten
Einwendungen können meist nur auf eine unverhältnismäßige
Höhe oder auf eine fehlerhafte
Veranlagung bezogen werden, wie z. B., die Erbschaftssteuern minderten denSinn für Sparsamkeit und hätten eine kommunistische
Tendenz. Dem
Reize zur
Umgehung derselben läßt sich zum Teil dadurch begegnen, daß auch
Schenkungen unter
Lebenden für steuerpflichtig
erklärt werden. Nicht immer sind Hinterlassenschaften als besonders steuerkräftige Einkommensteile zu betrachten, oft tritt
sogar das Gegenteil ein (z. B. bei einer ihres Ernährers beraubtenFamilie, welche bei geringerm
Einkommen
augenblicklich drückende
Zahlungen zu machen gezwungen ist).
Diesem Übelstand läßt sich im wesentlichen durch die Art der Veranlagung und Bemessung der Erbschaftssteuern abhelfen,
indem dieselben abgestuft werden einmal nach dem Verwandtschaftsgrad unter mäßiger Belastung oder vollständiger
Befreiung
derjenigen, für welche die
Erbschaft keine ihre
Lage verbessernde
Bereicherung bildet
(Deszendenten,
Aszendenten,
Ehegatten), unter höherer, mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad steigender
Besteuerung der Seitenverwandten (Kollateralsteuer)
und der Nichtverwandten, dann nach der
Größe der Hinterlassenschaft, bez. der auf die einzelnen
Erben entfallenden Teile
derselben. In
Österreich
[* 2] werden bei
Vererbung von Eltern auf
Kinder 1 Proz., sonst 4-8 Proz. erhoben; inFrankreich
bei
Vererbungenin direkterLinie 1 Proz., zwischen
Gatten 3 Proz., zwischen Nichtverwandten 9 Proz.;
Gatten werden, wenn kein
Testament oder keine
Schenkung vorliegt, so hoch belastet wie
Fremde. In
Preußen
[* 3] ist die
Vererbungin direkterLinie steuerfrei,
von den entferntesten Verwandten werden 4 Proz., von Nichtverwandten 8 Proz.
erhoben.
die Legacy Duty,
eine
Steuer vom beweglichen
Vermögen, welche mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad von 1 bis 10 Proz. steigt, und die
Succession
Duty, welche das unbewegliche
Vermögen mit gleichen Prozentsätzen trifft.
Kleine Beträge werden in derPraxis
meist freigelassen, ebenso die öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten zugewandten Hinterlassenschaften. Der
Ertrag der Erbschaftssteuern wird,
wenn er verhältnismäßig hohe
Summen erreicht, am besten so wie derjenige andrer
Steuern für allgemeine Staatszwecke verwendet.
Ihn für besondere
Zwecke (Wohlthätigkeitsinstitute) zu bestimmen, ist nur angängig, wenn er bei geringerer
Höhe keinen erheblichen
Schwankungen unterworfen ist.
(PisumTourn.),
Gattung aus der
Familie der
Papilionaceen, einjährige, kahle, niedergestreckte
oder kletternde
Kräuter mit ein- bis dreipaarig gefiederten, mit einfachen oder geteilten
Ranken endenden Blättern, ansehnlichen
Blüten in ein- bis wenigblütigen
Trauben und zusammengedrückten, zweiklappigen, vielsamigen
Hülsen. Zwei
Arten. P. sativumL., 30-60
cm hoch, mit zwei- bis dreipaarigen Blättern, wird in vielen
Varietäten kultiviert, von denen
zwei auch als eigne
Arten betrachtet werden.
Man unterscheidet: Die Ackererbse (Stockerbse, wilde P. arvenseL.), mit entfernt gezähnelten
Fiedern, ein- bis zweiblütigen
Trauben, bunten
Blüten
(Fahne bläulich,
Flügel purpurn,
Schiffchen weiß) und kantig eingedrückten, nicht rollenden, braun
und graugrün gescheckten
Samen,
[* 6] stammt wohl aus dem mittlern
Asien,
[* 7] findet sich hier und da unter der
Saaterbse auf
Feldern und wird hauptsächlich in
Ost- und
Westpreußen
[* 8] kultiviert (graue
Danziger,
Königsberger, preußische
Erbse). Die gemeine Saaterbse
(Feld-,
Läufer-, Brockel-, Pflück-, Krüllerbse, P. sativumL.) hat ganzrandige
Fiedern, zwei-
bis mehrblütige
Trauben, weiße
Blüten und kugelige, rollende, meist hellgelbe
Samen.
Als dritte Hauptform wird wohl die Zuckererbse (P. saccharatum hort.)
angesehen. Diese hat zweiblütige
Blütenstiele und gerade, zusammengedrückte
Hülsen mit Einbiegungen durch die weitläufig
stehenden, runden
Samen, welche gern grün bleiben; die
Schalen sind weich, fleischig, genießbar. Die Lupinenerbse
(Ecker-,
Mark-, Knackerbse, P. quadratum Mill.), mit zweiblütigenTrauben, geraden, breiten, flachen, ungenießbaren
Hülsen und großen, sehr nahe aneinander stehenden, viereckigen
Samen, gehört zur ersten
Varietät. Die Doldenerbse
(Trauben-,
Büschelerbse, türkische P. umbellatumBauh.), mit vier- bis fünfblütigen, verlängerten
Blütenstielen, geraden, cylindrischen,
mit eng aneinander sitzenden, gelbweißen bis braunen
Samen gefüllten
Hülsen,
¶
Die ungemein zahlreichen Erbsensorten unterscheidet man inSchal-, Kneifel-, Pahl-, Kern-, Ausmache- oder Läufererbsen, von
denen nur die grünen oder reifen Samen, und in Zuckererbsen, von denen auch die nicht völlig reifen Hülsen gegessen werden.
Außerdem unterscheidet man niedrig bleibende Krup- oder Zwergerbsen und Stapel- oder Stiefelerbsen, welche
trockner Reiser zur Unterstützung bedürfen. Die Erbse verlangt einen tief lockern, nahrhaften Boden in zweiter oder selbst dritter
Gare.
Man säet sie auf 1,25 m breite Beete, am besten in Reihen, welche 25-30 cmAbstand haben, und in welchen die einzelnen Samen
2-3 cm voneinander und 5-6 cm tief gelegt werden. Man rechnet auf 1 Hektar 3-4,3 Neuscheffel spät reifende,
große, 4,3-4,75 Neuscheffel mittelfrühe und 4,9-5,4
Neuscheffel frühe, kleine Erbsen, bei breitwürfiger Saat etwas mehr. Die aufgegangenen Pflanzen werden etwas angehäufelt
und stets von Unkraut frei gehalten. Die Stapelerbsen werden mit Reisern versehen, sobald sie 12-20 cm
hoch sind. Man rechnet im allgemeinen 16-20 Wochen Vegetationsdauer und erntet vom Hektar etwa 25,8-51,6 Neuscheffel Erbsen
und 1566-3520 kg Stroh. Die Keimfähigkeit dauert 3-5 Jahre, ein Neuscheffel Erbsen wiegt 40 kg. Der Erbsenbau
wird in Südeuropa in bei weitem größerm Maßstab
[* 10] betrieben als in Deutschland.
[* 11] Die Erbsen haben, wie
alle Hülsenfrüchte, hohen Nahrungswert (s. Tafel »Nahrungsmittel«),
[* 12]
Auch als Viehfutter sind Erbsen von Wichtigkeit und werden vorteilhaft mit gekochten Kartoffeln, Buchweizen etc. verfüttert.
Man benutzt sie aber auch als Grünfutter. Die reifen Erbsen kommen auch geschält (Erbsgraupen) und als Mehl
[* 13] in den Handel.
Letzteres wird, zu Brei verkocht, bisweilen als Zusatz zum Brot
[* 14] und in der Pfefferkuchenbäckerei benutzt.
Die grünen Erbsen macht man ein oder trocknet sie, und im letztern Zustand kommen besonders Astrachaner Zuckerschoten auf
den Markt. Um die reifen Erbsen leichter verdaulich und für manche Zunge wohlschmeckender zu machen, übergießt man sie mit
lauwarmem Wasser, schüttet nach 12-18 Stunden das Wasser ab, läßt sie dann 24 Stunden auf einem Haufen
liegen und kocht sie wie gewöhnlich.
Die Erbse stammt sehr wahrscheinlich aus dem mittlern Asien und ist von dort am Pontus vorüber nach Europa
[* 15] gelangt; sie war Griechen
und Römern bekannt, und die Deutschen scheinen sie noch vor Beginn des mittelalterlichen Kultureinflusses, vielleicht in
jener Zeit, als Goten und andre deutsche Völker an der untern Donau unmittelbar mit Völkern griechischer Halbkultur zusammenstießen,
erhalten zu haben. In denKapitularienKarls d. Gr. erscheint die Erbse als Pisus mauriscus.