welche der organische
Keim befähigt werde, nach dem biogenetischen
Grundgesetz immer wieder dieselbe
Entwickelung zu wiederholen,
welche seine
Ahnen durchgemacht haben, bis auf die letzten organischen Erwerbungen der unmittelbaren Vorfahren. Auch hier
stärke die öftere Wiederholung dieses Wegs (Übung) die Sicherheit des Gedächtnisses.
Häckel möchte dieses
Gedächtnis
den kleinsten aufbauenden Teilen
(Plastidulen) der organischen
Wesen beilegen, meint aber, nicht das Erreichte,
sondern nur die besondere Bewegungsform der Lebenswelle werde vererbt, weshalb er seine bezügliche
Theorie als
Perigenesis
der
Plastidule (Wellenzeugung der Lebensteilchen) bezeichnet.
Wie man aber auch das innere
Wesen des Vorganges auffassen möge, jedenfalls hat diese
Erkenntnis der thatsächlichen
Wiederholung des Entwickelungsganges der Vorfahren durch den Nachkommen viele
Rätsel der
Vererbung unserm Verständnis näher
gelegt. Wir fassen demnach die
Vererbung als einen biologischen Wiederholungsprozeß auf, der dadurch zu immer fernern
Stufen
führt, daß jede
Generation nicht bloß das erlernte
Pensum wiederholt, sondern ihm auch am Ende noch etwasNeues
aus dem eignen
Leben hinzufügt, so daß der erworbene
Besitz immer steigt.
Diese Zunahme des körperlichen und geistigen
Besitzes in der Zeit durch eine im andern
Sinn akkumulative Erblichkeit wird nicht nur
durch die Vervollkommnung des
Körpers in vielen Tiergruppen, sondern namentlich auch durch die außerordentliche Zunahme
des Gehirnumfanges, die sich bei den meisten
Wirbeltieren seit dem Anfang der Tertiärzeit verfolgen läßt,
bewiesen. Viele geistige Eigentümlichkeiten der
Tiere, die sogen.
Instinkte, lassen sich nur aus einem solchen durch öftere
Wiederholung zur zweiten
Natur gewordenen körperlichen
Gedächtnis erklären.
Wir wissen, daß selbst der
Mensch bestimmte Geschicklichkeiten und Kunstfertigkeiten nachher ohne darauf
gerichtete
Aufmerksamkeit »mechanisch« ausüben kann, nachdem er sie vorher mühsam
erlernt hat.
Darin haben wir ein ähnliches
Gedächtnis der
Materie, wie es hier zur
Erklärung der Erblichkeitserscheinungen
angewendet wird, und viele nachher erbliche
Instinkte, z. B. die der verschiedenen
Jagdhunde,
[* 2] wurden ursprünglich anerzogen
und durch Übung befestigt. Es kann kaum ein
Zweifel darüber sein, daß es mit den natürlichen
Instinkten
der
Tiere ähnlich gegangen sein muß.
Diese Anschauungsweise erklärt aber auch anderseits, warum bei der Erblichkeit so häufig Rückschläge und
Erinnerungen an alte Vorfahren
vorkommen. Denn da die organische
Entwickelung immer wieder durch die Zustände der
Ahnen hindurchgehen muß und so
die
Kontinuität des
Lebens in jedem besondern
Fall erneuert wird, so kann sie auch leicht einmal, statt zur letzten
Stufe zu
gelangen, durch irgend ein organisches Hemmnis veranlaßt, bei der vorletzten oder drittletzten
Stufe stehen bleiben und somit
mehr
Ähnlichkeit
[* 3] mit dem Großvater oder einem noch frühern
Ahnen hervorbringen als mit dem leiblichen
Vater
(Rückschlag,
Atavismus, rückschreitende Erblichkeit). Anderseits müssen, um das immer wachsende
Erbe in einer kurzen Entwickelungszeit
zu durchlaufen, die aus den ältesten
Zeiten ererbten Entwickelungszustände immer näher aneinander gedrängt und zusammengezogen
werden, so daß sie fortlaufend in einem frühern
Stadium auftreten und durchlaufen werden.
Über dieWirkungen dieser »beschleunigten Erblichkeit« haben namentlich
Weismann an Schmetterlingsraupen und Würtenberger an fossilen
Ammoniten
[* 4]
Studien angestellt.
im juristischen
Sinn die
Übertragbarkeit der Rechtsverhältnisse eines Verstorbenen auf die mit ihm durch
die
Bande des
Bluts oder der
Ehe verbundenen oder auf solche
Personen, denen der
Erblasser selbst letztwillig eine solche Zuwendung
machte. Dabei ist in der
Rechtsphilosophie wie im positiven
Rechte derGrundsatz anerkannt, daß nur solche
Rechte vererblich sind, welche das
Vermögen betreffen, und die nicht wesentlich persönlicher
Natur sind (s.
Erbrecht).
Daher sind eigentliche
Erbämter nicht denkbar, und nur insofern sich mit dem vererblichen
Besitz gewisser
Güter auch Bevorzugungen
des jeweiligen
Inhabers in Ansehung gewisser Ehrenstellungen und politischer
Rechte verbinden lassen, kann
von einer der letztern die
Rede sein (s.
Erbämter). Für die der
Monarchie freilich sprechen außerdem auch noch die wichtigsten
politischen
Gründe (s.
Monarchie). Die kommunistische
Theorie, welche den
Begriff des Einzeleigentums überhaupt beseitigt wissen
will, richtet sich natürlich auch gegen die der
Vermögensrechte (s.
Kommunismus).
(Retractus gentilicius), das
Näherrecht des nächsten Intestaterben, welcher verlangen kann, daß er bei
Veräußerung eines Erbguts dritten Käufern vorgeht;
es ist die älteste und ehemals gemeinrechtliche Art des
Retrakts, jetzt
jedoch fast überall abgeschafft. S.
Näherrecht.
und Erbzinsleihe sind Rechtsverhältnisse am landwirtschaftlichen
Boden, welche ebenso wie die
Emphyteusis
(s. d.) auf einer dauernden Trennung des direkten Nutzungsrechts von dem Eigentumsrecht
beruhen. Beide sind in
Deutschland
[* 7] deutsch-rechtlichen Ursprungs und lange
vor der Einführung des römischen
Rechts üblich
gewesen; aber die Rechtsordnung bezüglich derselben ist nach der
Rezeption des römischen
Rechts vielfach
durch das letztere beeinflußt worden, übrigens partikularrechtlich eine sehr verschiedene.
Für die ältere Zeit ist die scharfe juristische und ökonomische Unterscheidung beider unmöglich, die neuere Partikulargesetzgebung
(z. B.
Österreich,
[* 8]
Preußen)
[* 9] hat beide geschieden und namentlich das
Verhältnis des
Erbzinses zum Fruchtertrag zum maßgebenden,
allerdings meist sehr unbestimmten Merkmal für die Unterscheidung gemacht. Das beiden Rechtsverhältnissen
Gemeinsame und für ihre ökonomische Beurteilung Wesentliche ist die Belastung des
Grundstücks mit einem unablöslichen
Grundzins und die Unmöglichkeit einer
Teilung ohne Zustimmung des Erbzinsberechtigten. Im allgemeinen ist gemeinrechtlich
bei der Erbzinsleihe die Beschränkung des Nutzungsberechtigten, des Erbzinsmanns (des Untereigentümers), eine
geringere als die des Erbpachters.
¶
mehr
Die Erbpacht ist die entgeltliche Überlassung der Nutzung eines Landguts auf ewige Zeit von dem Grundeigentümer (Erbverpachter,
Vererbpachter) an einen andern (Erbpachter) unter der Voraussetzung der Erfüllung bestimmter Bedingungen. Diese Bedingungen
sind nach gemeinem Recht:
1) Bei Antritt der Erbpacht die Zahlung desErbbestandsgeldes (Erbstandsgeldes), das wesentlich die Natur eines
Kaufgeldes (des ganzen oder teilweisen) für die dem Erbpachter überlassenen mobilen Werte (Inventar), Gebäude und Feldbestellung
hat.
2) Während der Dauer der Erbpacht die Zahlung einer jährlichen unablösbaren Rente, des sogen. Kanons (der Naturalzins, Geldzins
oder auch beides sein und als Geldzins in Geld oder Roggenwert bestimmt sein kann).
3) Die Verpflichtung, das Gut nicht zu verschlechtern. Die Nichterfüllung der letzten beiden Bedingungen
berechtigt den Eigentümer, die Erbpacht ohne weitere Entschädigung des Erbpachters aufzuheben. Letzterer kann das Gut bis zur
Grenze der Verschlechterung frei benutzen. Ohne Zustimmung des Erbverpachters darf er es nicht teilen, doch kann er,
wenn der Vertrag oder die gesetzliche Erbordnung nichts andres bestimmt, es frei veräußern, verpfänden
und vererben.
Freilich sind thatsächlich gewöhnlich im Vertrag, nicht selten auch nach Partikularrecht gesetzlich Verkauf und Verpfändung
von der Zustimmung des Erbverpachters abhängig gemacht, diesem auch das Vorkaufsrecht vorbehalten. In der Regel ist ferner
an diesen bei Verkäufen eine Quote des Kaufpreises als »laudemium«, nicht selten auch sonst noch
eine Besitzveränderungsabgabe, von der aber Erben in absteigender Linie gewöhnlich befreit sind, zu zahlen.
Das Erbzinsgut ist ebenso wie das Erbpachtgut ein vertragsmäßig erblich gegen einen ständigen unablösbaren Zins verliehenes
(census reservativus) oder gegen Überlassung eines Kapitals mit einem solchen Zins (census constitutivus)
belastetes Gut. Aber es wird bei der Erbzinsleihe kein Kaufpreis beim Antritt der Leihe gezahlt, und der Erbzins ist nicht als
Vergütung für den Nutzungswert des Guts, sondern als Bekenngeld des Obereigentums und der Rechte des Erbzinsherrn zu betrachten.
Auch ist die Verschlechterung nicht unbedingt ein gesetzlicher Entziehungsgrund. Dann finden sich weniger
häufig die Beschränkungen des Rechts derVeräußerung und Verpfändung. Im übrigen ist das Rechtsverhältnis von dem der
Erbpacht nicht wesentlich verschieden.
Unwiderrufliche Landleihen dieser Art gegen festen Zins kamen in Deutschland vor mit und ohne Verminderung des persönlichen
Rechtsstandes der Beliehenen, in der letztern Weise schon im Mittelalter bei Übertragung (Oblation) freier
Güter an geistliche Stifter und andrer Grundherren, bei neuen Ansiedelungen (Kolonisationen), ferner, namentlich in Südwestdeutschland,
auf den Grundstücken, welche den Städten oder den in Städten ansässigen geistlichen und weltlichen größern Grundbesitzern
gehörten, dann aber auch in der neuern Zeit, insbesondere im 18. Jahrh., wo
die Landesherren (besonders in Preußen und Schleswig-Holstein),
[* 11] auch öffentliche Korporationen und einzelne Großgrundbesitzer
ihr Land durch Vererbpachtung an kleine und mittlere Landwirte in der rationellsten Weise zu benutzen, die erstern überdies
dadurch die Hebung
[* 12] der bäuerlichen Bevölkerung
[* 13] und der Landeskultur zu fördern suchten.
Auch in vielen nichtdeutschen Staaten entstanden diese und andre unwiderrufliche Landleihen gegen festen
Zins seit dem Mittelalter und erstreckten sich allmählich auf
den größten Teil der Bauerngüter.
In vielen europäischen Staaten erfolgte aber im letzten Jahrhundert durch die Intervention des Staats die Aufhebung derselben.
Bei Gelegenheit der Beseitigung aller aus der Grundherrschaft und Hofhörigkeit entsprungenen Rechtsverhältnisse
und der Befreiung des Bodens von den auf ihm ruhenden kulturschädlichen Lasten wurde auch das Erbpacht- und Erbzinsverhältnis
dadurch aufgehoben, daß die betreffende Gesetzgebung den Kanon und die sonstigen Leistungen des Erbpachters oder Erbzinsmanns
für ablösbar erklärte und sein erbliches Nutzungsrecht oder Miteigentum in volles Eigentum verwandelte. In gleicher Weise
wurde die Ablösbarkeit der auf dem Grundeigentum als Reallast ruhenden Renten angeordnet und endlich sowohl die neue Konstituierung
von Erbpacht- und Erbzinsverhältnissen als der Vorbehalt unablöslicher Grundrenten bei Eigentumsübertragungen untersagt.
Voran ging in dieser Richtung die französische Gesetzgebung in und seit der großen Revolution. Aber sie gestattete doch noch
die Emphyteusis (s. d.) bis auf 99 Jahre. Ihr folgten andre Gesetzgebungen, so auch die preußische, die
indes in stärkerer Abneigung gegen diese Verhältnisse die Vertragsfreiheit noch weiter einschränkte (insbesondere durch
§ 91 des Gesetzes vom dessen Bestimmungen auch in den nach 1866 erworbenen Provinzen Gültigkeit erlangten).
Die meisten andern deutschen Staaten gingen ebenso entschieden wie Preußen vor. Einige, z. B. Sachsen,
[* 14] gewährten wie Frankreich größere Freiheit in Bezug auf Festsetzung der Ablösungsbedingungen neuaufgelegter fester Geldrenten,
verboten aber ebenfalls jede Art unablöslicher Grundlasten. Eine entgegengesetzte Politik befolgten die beiden Mecklenburg.
[* 15] Dort ließ man nicht nur die zahlreichen Erbpachtgüter bestehen, sondern nahm auch noch im letzten
Jahrzehnt auf den Domänen viele neue Vererbpachtungen vor. Auch in verschiedenen kleinern deutschen Staaten (Sachsen-Weimar,
Schwarzburg-Rudolstadt, Oldenburg,
[* 16] Meiningen,
[* 17] Sachsen-Altenburg, Gotha,
[* 18] Braunschweig
[* 19] u. a.) sind die Erbpacht- und Erbzinsverhältnisse
noch nicht beseitigt.
In neuester Zeit ist eine Gegenströmung gegen diese Gesetzgebung bemerkbar. Man macht geltend, daß die
schädlichen wirtschaftlichen Wirkungen der frühern Erbpacht- und Erbzinsverhältnisse ihren Grund nur in den Nebenbestimmungen
der Verträge hatten, und daß deshalb die völlige Beseitigung derselben, wie sie in Preußen vorgenommen wurde, nicht zu
rechtfertigen sei. Die Erhaltung des mittlere Bauernstandes sei bei einer Gesetzgebung, die nur Zeitpachtverhältnisse und
ein freies, volles Eigentum gestatte, in der heutigen Volkswirtschaft gefährdet. Um dieser Gefahr zu begegnen
und dem in den östlichen ProvinzenPreußens
[* 20] empfundenen Bedürfnis zu genügen, landwirtschaftliche Arbeiter seßhaft zu machen,
sei es geboten, auch solche Rechtsformen für kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmer zu gestatten; bei denen
weniger bemittelte Personen teils ohne Kapitalanzahlungen und -Abzahlungen Güter zu Eigentum erwerben,
aber nicht frei teilen, teils als Pachter in den gesicherten vollen Nutzungsbesitz von Gütern auf ewige Zeit oder doch auf
sehr lange Zeit gelangen könnten und dafür gesorgt sei, daß sie Kulturverwendungen aller Art ohne Gefahr des Verlustes
vornehmen könnten.
Zu den Rechtsformen dieser Art gehören: der Rentenkauf (Kauf eines Gutes gegen eine unablösbare Rente),
bei welchem gesetzlich dem
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