5) Seitenverwandte nach der Gradesnähe und ohne Unterschied zwischen Voll- und
Halbbürtigen.
Auch der eigentümliche
Grundsatz des ältern deutschen
Rechts, welchen man gewöhnlich durch das
Rechtssprichwort »der
Tote
erbt den
Lebendigen« ausdrückt, hat sich partikularrechtlich erhalten. Es hat dies die Bedeutung, daß es keines besondern
Antritts der
Erbschaft bedarf, sondern daß dieErbfolge unmittelbar durch den
Tod des
Erblassers bewirkt wird.
Dies gilt auch nach französischem
Recht: Le
[* 2] mort saisit le vif (der
Tote »ergreift« den
Lebendigen, d. h. den
Erben). Die gesetzliche
Erbfolge selbst ist im
Code Napoléon also geordnet:
1) EhelicheKinder und Nachkommen von solchen. Ist keine Deszendenz vorhanden, so wird der
Nachlaß ohne
Rücksicht auf den Ursprung des
Vermögens in zwei Hälften geteilt, von denen je eine für die väterlichen und für die
mütterlichen Verwandten bestimmt ist.
2) In der zweiten
Klasse werden zur Erbfolge berufen
Vater und
Mutter, die
Geschwister und deren Nachkommen.
LebenVater und
Mutter nicht
mehr, so bedarf es jener
Teilung nur dann, wenn neben den vollbürtigen
halbbürtige Geschwister vorhanden
sind, weil ja bei den vollbürtigen
Geschwistern die väterliche und die mütterliche
Linie zusammenfallen.
Halbgeschwister
nehmen nur an der Erbfolge in die eine Hälfte teil. Konkurrieren also z. B. zwei
vollbürtige
Geschwister mit einem halbbürtigen
Bruder des
Erblassers, so gestaltet sich das
Verhältnis
so: die vollbürtigen
Geschwister teilen mit dem halbbürtigen
Bruder die eine Hälfte, so daß jeder der drei
Erben ⅓ von
dieser Hälfte, mithin 1/6 der ganzen
Erbschaft erhält. Die andre Hälfte fällt je zu ½ und zu ¼ der ganzen
Erbschaft den
vollbürtigenGeschwistern zu. Es erhalten also in diesem
Fall die vollbürtigen
Geschwister je 5/12, der
Halbbürtige2/12 = 1/6 der
Erbschaft.
Leben beide Eltern noch, so erhalten sie die Hälfte, während die andre Hälfte den
Geschwistern zufällt. Wenn nur der
Vater oder die
Mutter konkurriert, so kommt ihm oder ihr ¼ zu. 3) Die
dritte
Klasse bilden die
Aszendenten nach der Gradesnähe ohne
Repräsentation.
4) Seitenverwandte, ebenfalls ohne
Repräsentation nach der Gradesnähe.
In den deutschen
Partikularrechten haben sich auch
manche deutschrechtliche Eigentümlichkeiten in Ansehung der Erbfolge in
Bauerngüter erhalten (s.
Bauerngut); dasselbe gilt von der
Erbfolge in Familienfideikommißgüter (s.
Fideikommiß) undLehnsgüter (s.
Lehnswesen). Was die
Succession des
Regierungsnachfolgers in die Regierungsrechte des bisherigen Monarchen anbetrifft, so sind hierüber die Bestimmungen des
öffentlichen
Rechts maßgebend, nicht diejenigen des Privaterbrechts (s.
Thronfolge).
Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts
und des deutschen und partikulären
Privatrechts: Tewes,
System des
Erbrechts (Leipz. 1863-64, 2 Bde.);
(Successionskriege), die nach dem Aussterben eines Regentenhauses oder der
Linie eines solchen über
die
Nachfolge in der
Regierung entstandenen Streitigkeiten, welche durch die
Gewalt derWaffen
[* 4] entschieden wurden.
Dergleichen
Erbfolgekriege nennt die Geschichte vier: den spanischen Erbfolgekrieg, 1701-14, den polnischen Erbfolgekrieg, 1733-38, den
österreichischen Erbfolgekrieg 1741-48, und den bayrischen Erbfolgekrieg, 1778 bis 1779. S. die einzelnen
Artikel.
unbewegliche
Güter, welche von Blutsverwandten durch Erbgang erworben sind und ohne
Zustimmung der nächsten Intestaterben außer
im Fall dringender (echter)
Not nicht veräußert werden dürfen. S.
Stammgüter;
Er,Metall, findet sich mit
Yttrium und Terbium im
Gadolinit und in wenigen andern seltenen
Mineralien,
[* 8] bildet
mit
SauerstoffErbiumoxyd (Erbinerde), ein rosenrotes
Pulver, welches in
Säuren schwer löslich ist und rötliche, sauer reagierende,
süß adstringierend schmeckende
Salze liefert.
GeorgGustav,
Architekt, geb. 1811 zu
Glogau,
[* 9] nahm nach Vollendung seiner
Studien auf der Bauschule in
Berlin
[* 10] als
Architekt an der von
Lepsius geleiteten großen ägyptischen Expedition von 1842 bis 1846 teil. Die topographische
Aufnahme
der Pyramidenfelder bei
Memphis, die
Aufnahmen von
Abu Roasch, der
Pyramiden von
Gizeh bis
Fayûm, der
Pyramide
von Howaka und der anstoßenden
Ruine des
Labyrinths, der Felsengräber von Zaniet el Meitin ^[richtig: Zauiet el Meitin, heute
Zaouiet el-Meïtin] in Mittelägypten, der
Gräber von
Benihassan, der Hundertpylonenstadt
Theben und des Riesentempels von
Karnak, welche auf 81 Tafeln des später von der preußischen
Regierung herausgegebenen ägyptischen Denkmälerwerkes
enthalten sind, waren sein Werk. 1851 übernahm er die Redaktion der
»Zeitschrift für Bauwesen« und führte mehrere Bauten
aus, unter welchen die von seinem
FreundStüler entworfene St.
Markuskirche, die selbstentworfene Golgathakapelle, die evangelische
Kirche in
Alexandria und die Nationalgalerie in
Berlin (in
Gemeinschaft mit
Strack) hervorzuheben sind. Er
starb -
SeinBruderHeinrichWilhelm, geb. 1810 zu
Glogau, seit 1847 außerordentlicher, 1855 ordentlicher
Professor
der
Theologie in
Königsberg
[* 11] i. Pr., wo er starb, schrieb »Geschichte
der protestantischen
Sekten im
Zeitalter derReformation« (Hamb. 1848).
Gegensatz zu den hinzueroberten oder auf sonstige Weise hinzugekommenen Ländern. Im frühern DeutschenReich waren Erblande diejenigen
Länder des deutschen Kaisers, welche dieser als Reichsfürst erblich besaß, im Gegensatz zu dem übrigen Deutschland,
[* 13] dessen
Oberhaupt er als erwählter Reichsbeherrscher war. Heutzutage versteht man unter Erblanden vorzugsweise diejenigen Länder,
welche sich schon von alters her im Besitz der regierenden Dynastie befinden, im Gegensatz zu den nachmals,
z. B. durch völkerrechtliche Verträge, an das betreffende Fürstenhaus gekommenen. So wurden in Österreich
[* 14] die deutschen
Länder im Gegensatz zu Italien
[* 15] und Ungarn
[* 16] als Erblande bezeichnet, und im KönigreichSachsen
[* 17] spricht man noch jetzt von den
Erblanden, denen die Oberlausitz, als später angefallen, gegenübergestellt wird.