heißen sie
Miterben (coheredes). Je nachdem der Erbe durch das
Gesetz, durch
Testament oder gegen den
Willen des
Erblassers zur
Erbfolge (s. d.) berufen ist, wird er gesetzlicher Erbe (Intestaterbe),
Testamentserbe (Honorierter) oder
Noterbe genannt. Der durch
Erbvertrag (s. d.) Gerufene heißt Vertragserbe. Der Erbe tritt
stets in die vermögensrechtliche Persönlichkeit des
Erblassers selbst ein, er beerbt denselben ganz
(Universalerbe) oder zu einem Quoteteil des
Nachlasses; er haftet auch, wenigstens verhältnismäßig, für die Erbschaftsschulden.
Dadurch unterscheidet er sich von dem Legatar oder Vermächtnisnehmer, welchem nur ein bestimmter Gegenstand aus dem
Nachlaß
letztwillig zugewendet ist. Im römischen
Recht stand dem
Erben (heres) des
Zivilrechts derjenige des weniger
strengen prätorischen
Rechts gegenüber, welcher bonorum possessor genannt wurde.
Karl Jaromir, böhm. Dichter und Schriftsteller, geb. zu
Miletina in
Böhmen,
[* 2] studierte seit 1831 zu
Prag
[* 3] die
Rechte und
Philosophie und brachte 1837 sein
Lustspiel »Slàdci« (»Die
Brauer«) auf die
Bühne. Von da bis 1843 teils am
PragerKriminalgericht, teils beim Fiskalamt thätig, half
er gleichzeitig
Palacky beim Ordnen des Ständearchivs, bereiste 1843-47
Böhmen zur Durchforschung der
Archive und wurde 1846 zum
ständigen
Assistenten des
BöhmischenMuseums ernannt. 1848 war er Mitglied des Volksausschusses, in welcher
Eigenschafter denAgramer Abgeordnetenverhandlungen beiwohnte, hatte dann bis 1849 die Leitung der
»PragerZeitung« und wurde 1850 zum
Sekretär
[* 4] und Archivar des
BöhmischenMuseums sowie ein Jahr später zum
Prager Stadtarchivar ernannt. Um jene Zeit beteiligte
er sich fleißig an der Zusammenstellung des »Böhmisch-deutschen
Wörterbuchs der wissenschaftlichen
Terminologie«
(Prag 1853).
Später widmete er seine
Studien besonders der altböhmischen Geschichte, Litteratur und
Mythologie und
sammelte
Volkslieder und
Märchen, welche er in poetischem Gewand sinnig wiedergab, so in den tschechisch geschriebenen Werken:
»VolksliederBöhmens«
(Prag 1842-45);
Auch veranstaltete er
Ausgaben älterer böhmischer Schriftdenkmäler,
z. B. von Bartosch'
»PragerChronik«
(Prag 1851),
Harants
»Reise ins
Heilige Land« (das. 1854-1855),
Huß' »Gesammelten
Schriften«
(das. 1864-1868) u. a. Unter seinen rein wissenschaftlichen
Arbeiten stehen die »Regesta diplomatica nec non epistolaria
Bohemiae
etMoraviae«
(Prag 1855) obenan.
Deutsch schrieb er: »Die Primatoren der
AltstadtPrag«
(Prag 1858);
(Walderbeskopf), höchster
Berg des Hunsrückens wie des ganzen linksrheinischen Teils des
Rheinischen Schiefergebirges
und der
Rheinprovinz,
[* 6] 818 m hoch, liegt im
Hochwald, einem auf der Hochfläche
des Hunsrückens sich von
SW. nach
NW. erstreckenden Quarzkamm, 11 km nordwestlich von
Birkenfeld.
(Succession), das Eintreten in den
Nachlaß eines Verstorbenen (successio in universum jus defuncti); Erbfolgerecht,
das
Recht zu diesem
Eintritt, das
Erbrecht im subjektiven
Sinn. Die Reihenfolge, in welcher erbberechtigte
Personen zur Erbfolge berufen
werden, wird Erbfolgeordnung genannt. Voraussetzung der Erbfolge ist die
Delation oder der Anfall der
Erbschaft, d. h. es muß ein
bestimmter
Grund vorliegen, aus dem man die
Erbschaft erwerben kann. Solche Delationsgründe sind:
1) der
Wille des Verstorbenen: testamentarische (s.
Testament);
3) wiederum das
Gesetz, sofern es dem
Erblasser die Befugnis entzieht, gewisse
Personen,
Kinder, Eltern und unter Umständen
auch die
Geschwister, unberücksichtigt zu lassen: Noterbfolge;
4)
Vertrag: vertragsmäßige (s.
Erbvertrag). Das Intestaterbfolgerecht beruht nach römischem
Recht in der
Regel auf der
Blutsverwandtschaft,
Schwäger haben es nicht. Die Erbfolgeordnung wird nach gewissen
Klassen bestimmt, und solange noch ein
erbfähiger Verwandter aus einer vorhergehenden
Klasse vorhanden ist, wird keiner aus der folgenden zugelassen. Rücksichtlich
der Verteilung des
Nachlasses wird der
Heresex asse, d. h. derjenige
Erbe, welcher den ganzen
Nachlaß allein erhält,
Universalerbe,
von demjenigen, der nur eine
Quote desselben erhält, unterschieden; diese
Quoten sind aber entweder Virilteile
(successio
in capita), d. h. es wird die
Erbschaft nach der Zahl der konkurrierenden
Personen oder
Köpfe verteilt, oder Stammteile
(successio in stirpes), d. h. die
Teilung geschieht nach den
Generationen oder
Stämmen des
Deszendenten, oder Linealteile (successio
in lineas), d. h. es werden so viele Teile der
Erbschaft gemacht, als Aszendentenstämme vorhanden sind.
Der
Blutsverwandtschaft steht im allgemeinen die juristische, d. h. durch
Adoption (s. d.) begründete,
Verwandtschaft gleich.
Die
Adoption als vollkommene (adoptio plena) und die
Arrogation bewirken zwischen dem Adoptierten und dem
Vater sowie dessen
Verwandten ein vollkommenes gegenseitiges Erbfolgerecht. Die unvollkommene
Adoption (adoptio minus plena)
dagegen gibt nur dem Adoptierten, nicht auch dem Adoptierenden ein
Erbrecht. Wichtig ist ferner der Unterschied zwischen den
ehelich und den außerehelich Gebornen; während nämlich jene den väterlichen und mütterlichen Verwandten ohne Unterschied
succedieren, beerben letztere in der
Regel bloß ihre
Mutter und ihre mütterlichen Verwandten, nicht aber auch
den
Vater und die väterlichen Verwandten.
Erbfolge
* 7 Seite 5.722.
Es werden vier
Klassen der Verwandten unterschieden.
Inder ersten
Klasse erben die successionsfähigen
Deszendenten (Verwandte
in absteigender
Linie) des
Erblassers nach
Stämmen; z. B. X hat drei
Söhne, A,
B, C, von denen B wieder ein
Kindb hat und C mit
Hinterlassung von zwei
Kindern, c c, verstorben ist. Hier erhält b nichts, da der
Vater B vorgeht; c c
erhalten den Teil, welchen ihr
Vater erhalten haben würde, wenn er am
Leben geblieben wäre
(Repräsentationsrecht); also erhalten
A ⅓, B ⅓, c ⅙, c ⅙. Sind keine
Deszendenten vorhanden, so kommt die zweite
Klasse, die der
Aszendenten
(der Verwandten in aufsteigender
Linie), der vollbürtigen
Geschwister und deren
Kinder, zur Erbfolge. Sind mehrere
Aszendenten vorhanden,
so schließt der dem
Grad nach Nähere den Entferntern unbedingt aus. Sind bloß
¶
mehr
Aszendenten vorhanden, so wird nach den Linien geteilt, so daß die Erbschaft in zwei gleiche Hälften zerfällt, von denen
die eine den väterlichen, die andre den mütterlichen Aszendenten des Erblassers zugeteilt wird, und von denen alsdann eine
jede auf ihrer Seite sich wiederum nach Köpfen verteilt. Konkurrieren Aszendenten und vollbürtige Geschwister
oder bloß letztere oder bloß vollbürtige Geschwisterkinder, so erfolgt die Teilung nach Köpfen; konkurrieren aber Aszendenten,
vollbürtige Geschwister und Kinder von solchen, so teilen die erstern nach Köpfen und die letztern nach Stämmen, und ebenso
erfolgt, wenn bloß vollbürtige Geschwister und Kinder von solchen konkurrieren, die Teilung rücksichtlich der
erstern nach Köpfen und rücksichtlich der letztern nach Stämmen. In Ermangelung solcher Verwandten gelangt die dritte Klasse
mit den halbbürtigen Geschwistern des Erblassers und den Kindern von solchen zur Erbfolge. Die Teilungsweise ist hier dieselbe wie
in der zweiten Klasse für den Fall der Konkurrenz von vollbürtigen Geschwistern und Kindern von solchen.
Sind auch solche Verwandten nicht vorhanden, so kommt die vierte Klasse zur Erbfolge, welche von allen nicht schon in der zweiten
und dritten Klasse gerufenen Seitenverwandten gebildet wird. Während nun in allen übrigen Klassen der dem Grad nach nähere
Seitenverwandte den entferntern nur dann ausschließt, wenn dieser von jenem abstammt, schließt in dieser
Klasse der Nähere den Entferntern unbedingt und ohne jede Beschränkung aus. Sind gar keine successionsfähigen Verwandten
vorhanden, so wird nach römischem Rechte der Verstorbene von seinem überlebenden Ehegatten beerbt.
Hat die nachgelassene Witwe keine Mitgift erhalten, und war der verstorbene Ehemann zur Zeit seines Todes
wohlhabend, sie selbst aber arm, so hat sie Anspruch auf ein Viertel des Vermögens ihres Mannes; hinterläßt aber der verstorbene
Ehemann eheliche Kinder, so erhält sie jenes Viertel nur dann, wenn der Kinder weniger als vier sind, indem sie im letztern
Fall nur auf einen Kindesteil Anspruch hat, und sind endlich diese ehelichen Kinder von ihr selbst mit dem
Ehemann erzeugt worden, so hat sie von ihrer Erbportion nur einen lebenslänglichen Nießbrauch.
Man nennt dies das Erbrecht der armen Witwe. Uneheliche Kinder beerben nach römischem Recht ihren Vater nur dann, wenn dieser
weder eine rechtmäßige Ehefrau noch eheliche Kinder hinterläßt, in welchem Fall sie mit der zweiten,
dritten und vierten Klasse konkurrieren; sie können aber nie mehr als 1/6 des Nachlasses erhalten. Sind außer ihnen gar keine
andern Intestaterben vorhanden, so fallen die übrigen 5/6 des Nachlasses dem Fiskus zu. Ferner erbt die Kirche oder das Kloster,
wenn Geistliche oder Mönche ohne Hinterlassung von erbfähigen Verwandten gestorben sind. In Ermangelung
aller erbfähigen Personen endlich nimmt der Fiskus den Nachlaß als herrenloses Gutan sich.
Die Erbfolge als Antretung der Erbschaft muß, wenn sie gültig sein soll, unbedingt geschehen; auch eine bloß
teilweise Antretung der Erbschaft gilt als Antretung der ganzen. Über die
Frist, innerhalb deren die Erklärung über Annahme
oder Ausschlagung der Erbschaft erfolgen muß, s. Bedenkzeit. Mit dem Antritt der Erbschaft tritt der Erbe in die sämtlichen
übertragbaren Rechtsverhältnisse des Verstorbenen ein und zwar entweder allein oder zu einer bestimmten
Quote, je nachdem er alleiniger Erbe oder bloß Miterbe ist.
Infolgedessen erscheint das Vermögen des Erblassers und das des Erben als ein einziges, so daß die gegenseitigen Forderungsrechte
des Erben und des Erblassers sowie die dinglichen Rechte, welche dem Erben an dem Vermögen des Erblassers und diesem an
dem Vermögen des Erben zustanden, erlöschen, die Erbschaftsgläubiger sich an den Erben halten müssen und dieser umgekehrt
verpflichtet ist, die Schulden des Erblassers nötigenfalls mit seinem eignen Vermögen nach Verhältnis der Größe seines Erbteils
zu bezahlen, falls die Erbschaft selbst dazu nicht hinreichen sollte, und endlich der Erbe die ihm in dem
Testament gemachten Auflagen erfüllen muß.
Jene unbedingte Schuldenhaftung des Erben erleidet jedoch dann eine Modifikation, wenn der Erbe sich der Rechtswohlthat des
Inventars (s. Beneficium inventarii) bediente. Zur Geltendmachung der dem Erben durch den Erbschaftsantritt erwachsenen Rechte
dienen mehrere Klagen und unter ihnen hauptsächlich die Erbschaftsklage (hereditatis petitio), welche
gegen denjenigen angestellt wird, der sich selbst ein Erbrecht anmaßt oder zur Erbschaft gehörige Gegenstände ohne allen
Rechtsgrund innehat. Sie geht auf Anerkennung des Erbrechts, Herausgabe der Erbschaft oder der dazu gehörigen Gegenstände
nebst den Nutzungen unter Rechnungsablage.
Auf der andern Seite finden sich manche partikularrechtliche Überreste des frühern deutschen Rechts,
welch letzteres im wesentlichen freilich durch das römische Recht verdrängt ward. So findet sich z. B. noch hier und da
das deutsche Parentelensystem, wonach immer zunächst die Nähe der Parentel (Linie, Sippe), d. h. der durch den nächsten gemeinschaftlichen
Stammvater Verbundenen, in jeder Parentel aber die Nähe des Grades entscheidet. Dies System liegt der gesetzlichen
Erbfolgeordnung des österreichischen Zivilgesetzbuchs zu Grunde.
Dies beruft zuerst die Kinder des Erblassers und die Nachkommen vorverstorbener Kinder; dann kommen die beiden Stämme der Eltern
des Erblassers je zur Hälfte an die Reihe; die Eltern selbst gehen ihren Nachkommen, also den Geschwistern des Erblassers, vor.
Es folgen die Stämme der vier Großeltern, dann die der acht Urgroßeltern etc. Partikularrechtlich findet
sich ferner die Bestimmung, daß die Eltern, zuweilen auch die weitern Aszendenten, die Geschwister ausschließen (Schoßfall),
daß Halbbürtige den Vollbürtigen um einen Grad nachstehen, und daß das sogen. Repräsentationsrecht beschränkt
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