über die Bramegg der Weg berührt den hoch gelegenen Badeort
Farnbühl (704 m), dessen
Quelle
[* 2] ein starker, kohlensäurereicher
Eisensäuerling ist. Abseits von
Malters, dem Hauptort der untern Thalstufe, liegt der klimatische
KurortSchwarzenberg (841
m) und in der
Nähe die Wallfahrtskapelle Herrgottswald.
Entziehung der bürgerlichen Selbständigkeit wegen
Geisteskrankheit oder wegen
Verschwendungssucht. Die Entmündigung zieht die
Bestellung eines Zustandsvormundes für den Entmündigten nach sich; sie erfolgt nach
vorgängigem Entmündigungsverfahren vor demjenigen
Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen
Gerichtsstand
hat. Nach gemeinem deutschen
Recht, welches sich in dieser Hinsicht dem römischen anschloß, erfolgte die
Entmündigung von
Amts wegen durch das Vormundschaftsgericht, während das preußische und ebenso das französische
Recht ein kontradiktorisches
Verfahren verlangten und die Entmündigung im Weg eines bürgerlichen
Rechtsstreits eintreten ließen.
LetzteresVerfahren bietet für die
Sicherung der persönlichen
Freiheit größere
Garantien; ersteres ist kürzer und weniger
kostspielig. Die deutsche
Zivilprozeßordnung (§ 593 ff.) sucht beiden
Systemen durch eine
Verbindung derselben
gerecht zu werden. Sie läßt die Entmündigung durch das
Amtsgericht auf
Antrag in einem Offizialverfahren eintreten. Sie gibt aber für
den
Fall, daß die Entmündigung stattgefunden, oder daß ihre Wiederaufhebung von dem
Amtsgericht abgelehnt wird, eine rechtliche
Klage
(Anfechtungsklage), womit der amtsgerichtliche Beschluß angefochten werden kann; diese
Klage geht an das
Landgericht, welch letzteres nach mündlicher
Verhandlung durch förmliches
Urteil entscheidet.
Gegen dieses
Urteil sind die gewöhnlichen
Rechtsmittel zulässig. Bei der Entmündigung wegen
Geisteskrankheit findet eine Mitwirkung
der Staatsanwaltschaft statt. Der Entmündigungsantrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder von dem
Altersvormund des zu Entmündigenden gestellt werden; gegen eine Ehefrau nur von dem Ehemann und gegen eine
Person, welche
unter väterlicher
Gewalt steht, nur vom
Vater oder von dem Vormund.
Soll eine
Person für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig
etc.) erklärt werden, so ist auch die Staatsanwaltschaft zur
Stellung des
Antrags befugt.
Der amtsgerichtliche Beschluß über den Antrug auf Entmündigung ist dem Antragsteller und, wenn es sich um einen
Geisteskranken handelt, auch dem
Staatsanwalt, wenn um einen Verschwender, auch diesem selbst zuzustellen. Spricht der Beschluß
die Entmündigung aus, so
ist er auch der Vormundschaftsbehörde mitzuteilen. Die Entmündigung wegen
Verschwendung ist öffentlich
bekannt zu machen. Gegen den die Entmündigung ablehnenden Beschluß hat der Antragsteller die sofortige
Beschwerde. Der Beschluß, welcher
die Entmündigung wegen
Geisteskrankheit oder wegen
Verschwendung ausspricht, kann binnen Monatsfrist durch
Klage bei dem übergeordneten
Landgericht angefochten werden.
Bei der Entmündigung wegen
Geisteskrankheit ist klagberechtigt der Entmündigte selbst, sein Vormund und jeder,
von welchem ein Entmündigungsantrag ausgehen
kann, also auch der
Staatsanwalt; bei der Entmündigung wegen
Verschwendung nur der Entmündigte.
Im letztern
Fall ist die
Klage gegen denjenigen zu richten, welcher die Entmündigung beantragte, oder, falls dieser verstorben oder sein
Aufenthalt unbekannt sein sollte, gegen den
Staatsanwalt. Bei der Entmündigung wegen
Geisteskrankheit ist die
Klage
gegen den
Staatsanwalt zu richten und, wenn dieser selbst der Kläger ist, gegen den Vormund des Entmündigten als dessen
Vertreter, unter Beiladung des etwanigen Privatantragstellers.
Das
Verfahren ist das vor dem
Landgericht übliche, jedoch mit folgender wesentlicher Einschränkung.
Da es sich
hier nämlich um einen Gegenstand handelt, welcher der freien Verfügungsgewalt der
Parteien entzogen ist, so können in diesem
Verfahren die sonst im bürgerlichen
Rechtsstreit eintretenden
Folgen der
Versäumnis einer
Partei nicht Platz greifen; auch ist
der Parteieid nicht statthaft, und ebenso sind sonst zulässige Parteidispositionen im Entmündigungsverfahren ausgeschlossen.
Auch kann die persönliche
Vernehmung des zu Entmündigenden und diejenige von
Sachverständigen angeordnet
werden. Wird der amtsgerichtliche Entmündigungsbeschluß durch rechtskräftiges landgerichtliches
Urteil aufgehoben, so kann
die Gültigkeit von
Handlungen des Entmündigten auf
Grund des Entmündigungsbeschlusses fernerhin nicht in
Frage gezogen werden.
Dagegen hat die Aufhebung auf die Gültigkeit der inzwischen vom Vormund des Entmündigten vorgenommenen
Handlungen keinen Einfluß.
Auch über die Wiederaufhebung einer angeordneten Entmündigung befindet das
Amtsgericht, bei welchem der Entmündigte seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. Lehnt dasselbe den
Antrag auf Wiederaufhebung ab, so kann auch in diesem
Fall eine
Anfechtungsklage bei dem
übergeordneten
Landgericht stattfinden. Zur Klagerhebung ist der Vormund des Entmündigten und bei der
Entmündigung wegen
Geisteskrankheit der
Staatsanwalt befugt.
Will der Vormund die
Klage nicht erheben, so kann der Vorsitzende des
Landgerichts
dem Entmündigten einen
Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. Die Wiederaufhebung der Entmündigung wegen
Verschwendung ist öffentlich
bekannt zu machen.
Vgl.
Daude, Das Entmündigungsverfahren etc. (Berl. 1882).
(auch sich erholen auf jemand), in der
Handelssprache s. v. w. einen fälligen Geldbetrag durch
Ausstellung
einer
Tratte (eines gezogenen
Wechsels) einziehen.
Fresen., parasitische, an
Insekten epidemisch auftretende, zur
Familie der
Entomophthoreen gehörige Pilzgattung,
deren
Mycelium im Innern des lebenden
Tiers wuchert und schließlich durch die
Haut
[* 7] desselben mit den
Basidien
hervorbricht, an welchen je eine
Spore abgeschnürt und abgeschleudert wird. Von der nahe verwandten
GattungEmpusa unterscheidet
sich die am besten bekannte Art von Entomophthora, die auf
Raupen des
¶
mehr
Kohlweißlings lebende Entomophthora radicans Bref.,
durch quergegliedertes, reichverzweigtes Mycelium und durch die Bildung von Dauersporen, mittels deren der Pilz
[* 9] im Körper toter
Raupen überwintert.