(Crimen raptus), das
Verbrechen, dessen sich derjenige schuldig macht, welcher sich einer Frauensperson
entweder wider deren
Willen oder doch ohne Einwilligung derjenigen
Personen, von welchen sie familienrechtlich abhängig ist,
durch Hinwegführung zum
Zweck der Ehelichung oder der Unzucht bemächtigt. DerBegriff der Entführung war bis
auf die neueste Zeit ein schwankender, je nachdem
Doktrin und
Gesetzgebung dies
Verbrechen vorwiegend als eine
Verletzung der
weiblichen Geschlechtsehre oder als einen
Angriff auf die persönliche
Freiheit der Entführten auffaßten.
Neuerdings hat man sich jedoch immer entschiedener der
Theorie zugewendet, welche in der Entführung in erster
Linie einen
Eingriff in die persönliche
Freiheit und in die
Familienrechte sieht; so namentlich das allgemeine preußische
Landrecht,
der
Code pénal, das preußische
Strafgesetzbuch und im Anschluß an letzteres das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch. Nach diesem
wird die Entführung nur auf besondern
Antrag strafrechtlich verfolgt, und wenn der Entführer die Entführte geheiratet
hat, überdies nur dann, wenn die
Ehe für ungültig erklärt worden ist. Im übrigen straft das
Reichsstrafgesetzbuch denjenigen,
welcher eine Frauensperson wider ihren
Willen durch
List,
Drohung oder
Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, mit
Zuchthaus
von einem bis zu zehn
Jahren und, wenn die Entführung begangen wurde, um die Entführte zur
Ehe zu bringen, mit
Gefängnis bis zu fünf
Jahren.
Weiter wird aber auch derjenige, welcher eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson mit ihrem
Willen, jedoch ohne Einwilligung
ihrer Eltern oder ihres Vormundes, entführt, um sie zur Unzucht oder zur
Ehe zu bringen, ebenfalls mit Gefängnis bis zu
fünf
Jahren bedroht. Wurde das
Vergehen an einer verheirateten
Frau mit deren Einwilligung begangen, so greifen die strafrechtlichen
Bestimmungen über
Ehebruch (s. d.) Platz.
[* 5] in der
Geologie
[* 6] die Herausbildung kleinster oder größerer Kristallindividuen inmitten der amorphen
Masse vulkanischer
Gesteine.
[* 7] Dadurch, daß sich die einzelnen Individuen im
Glas
[* 8] mehren und vergrößern, entstehen unmerkliche
Übergänge von den lediglich aus amorpher, nicht polarisierender
Masse bestehenden
Glaslaven (s. d.) zu halbkristallinischen
Gesteinen mit reichlich eingeschalteter amorpher Zwischenmasse und weiter zu den vollkommen kristallinischen, bei denen
sich auch die letzten Reste des
Glases durch Entglasung in ein Kristallhaufwerk verwandelt haben.
Bei vorherrschender Glasmasse zeigen die als Individuen ausgeschiedenen polarisierenden Körperchen oft eine gewisse, an
die Strömungen in einer
Flüssigkeit erinnernde
Anordnung zu welligen
Kurven, eine
Struktur, welche als
Fluktuationsstruktur
(Fluidalstruktur) oder, da sie nur unter dem
Polarisationsmikroskop deutlich zu beobachten ist, als
Mikrofluktuationsstruktur
bezeichnet wird. Sie wird als eins der wertvollsten
Anzeichen betrachtet, daß
das betreffende
Gestein durch Abkühlung aus
feurigem
Fluß entstanden ist; vgl.
Glas.
(Profanation),
Entweihung des
Heiligen oder Herabziehung desselben ins
Gemeine. Entheiligung des
NamensGottes z. B.
findet da statt, wo derselbe zu leichtsinnigen oder gar falschen Beteurungen, zu
Fluch-,
Beschwörungs- oder Zauberformeln,
überhaupt zu unwürdigen oder gemeinen
Zwecken mißbraucht wird.
(v. griech. enthus, zusammengezogen
aus entheos, gottvoll, gottbegeistert), dem Wortlaut nach der Zustand eines
Menschen, der »des
Gottes voll« ist, die in den
heidnischen Kulten als höchster Aufschwung geltende
Verzückung, dann überhaupt trunkene
Begeisterung ohne begleitende Willensentschlüsse.
Enthusiast, ein mit Enthusiasmus. Erfüllter, Begeisterter, ein leidenschaftlicher Bewunderer oder Verehrer von etwas,
z. B. Kunstenthusiast; Enthusiasten heißen daher in der alten wie in der
neuern
Kirchengeschichte mehrere
Sekten (z. B.
Massalianer), die im schwärmerischen Gefühlstaumel den
Boden, auf dem die sittliche
Lebensaufgabe des
Christentums zu lösen ist, unter den
Füßen verloren. Enthusiasmieren, mit Enthusiasmus erfüllen, begeistern, entzücken.
in der
Logik ein abgekürzter
Syllogismus, bei welchem
entweder der
Ober- der ersten) oder der Untersatz der zweiten
Ordnung) weggelassen, d. h. bloß in
Gedanken (nicht im wörtlichen
Ausdruck) hinzugefügt wird, z. B.:
Jupiter ist ein
Planet, also hat er kein eignes
Licht
[* 11] der ersten
Ordnung);
sinenecessitatenonsuntmultiplicanda (lat.,
»die
Dinge sind nicht ohne
Not zu vervielfältigen«),
metaphysischer
Grundsatz, welcher verbietet, überflüssige
Annahmen zu
machen, z. B. die Wärmeerscheinungen aus einem besondern
Wärme-, die Lichtphänomene aus einem besondern Lichtstoff abzuleiten,
sobald ein einziger
Grundstoff, der sogen.
Äther (s. d.), zur
Erklärung dieser sämtlichen
Erscheinungen
ausreicht.
(s. v. w.
Antichrist),
Name eines zur
Gruppe der sogen.
Blockbücher (s. d.) gehörigen Holzschnittwerkes, der
ursprünglichen Gestaltung und Zusammenstellung der cyklischenBilder nach der ersten Hälfte des 15. Jahrh.
angehörig.
einzelnen Akademien veranlaßte, daß 1788 (23. Dez.) in Preußen
[* 16] statt dessen eine nach allgemeinen Grundsätzen abzuhaltende Entlassungsprüfung
an den gelehrten Schulen angeordnet wurde. Diese Maßregel kam aber erst durch die Instruktion vom (Edikt vom
zur vollen Durchführung. Durch Kabinettsorder vom wurde eine neue Prüfungsordnung für Gymnasien
erlassen, die mit einigen Abänderungen (namentlich vom bis 1882 gegolten hat. Für höhere Bürger- und Realschulen
ward eine vorläufige Instruktion und eine neue Prüfungsordnung gegeben, welch letztere 1880 auf die
aus den Gewerbeschulen hervorgegangenen Oberrealschulen (Realschulen erster Ordnung ohne Latein) ausgedehnt
wurde. Inzwischen waren zufolge des Bundesbeschlusses vom (Art. 2) in den meisten deutschen Staaten entsprechende
Maßregeln getroffen (in Hannover
[* 17] schon 1829, in Österreich
[* 18] erst 1849) und, da seit 1866 der Norddeutsche Bund, seit 1871 das
Deutsche Reich
[* 19] wegen der militärischen Berechtigungen mitbeteiligt war, auf Anlaß des Reichskanzlers 1872 auf
einer Konferenz zu Dresden
[* 20] gewisse dem preußischen Prüfungsverfahren entlehnte Grundzüge als allgemein maßgebend vereinbart,
über deren Innehaltung im Zweifelsfall die seit 1875 bestehende Reichsschulkommission (s. d.) zu befinden hat. Im Anschluß
an die neuen Lehrpläne vom hat sodann der preußische Minister v. Goßler. eine neue
Prüfungsordnung für sämtliche höhere Schulen erlassen.
Ihre wesentlichsten Bestimmungen sind folgende: Die Prüfungskommission besteht aus dem Kommissar des Provinzialschulkollegiums
(Schulrat; Vertreter: Direktor), dem Direktor, dem Patronatskommissar, den wissenschaftlichen Lehrern der obersten Klasse. Die
Meldung geschieht drei Monate vor Beginn der Prüfung und setzt zweijährigen Besuch der Prima (darunter
mindestens ein halbes Jahr in Oberprima) voraus. Über die Zulassung entscheidet das Provinzialschulkollegium, das Lehrerkollegium
hat jedoch in geeigneten Fällen abzumahnen.
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt auf Vorschlag des Lehrerkollegiums der Kommissar. Es sind anzufertigen:
3) an Oberrealschulen fällt die Übersetzung ins Lateinische fort und tritt statt dessen eine chemikalische
Arbeit ein. In den Progymnasien, Realgymnasien und höhern Bürgerschulen werden die fremdsprachlichen Aufsätze und die physikalischen
und chemikalischen Arbeiten nicht verlangt. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten geschieht durch die Fachlehrer nach
der Stufenleiter der Zeugnisse: »sehr gut«, »gut«,
»genügend«, »nicht genügend«.
Der Kommissar des Schulkollegiums kann die gefällten Urteile beanstanden.
Vor Eintritt in die mündliche Prüfung wird festgestellt, ob ein Prüfling von derselben auszuschließen oder zu entbinden
ist. Jenes kann geschehen, wenn die Mehrzahl der Arbeiten nicht genügt; dieses, wenn alle genügend und einige besser ausgefallen
sind. Leistungen und
Verhalten während des Schulbesuchs sind außerdem zu berücksichtigen; einstimmiger
Beschluß ist für dieses wie für jene nötig. Am Schluß der mündlichen Prüfung wird das Ergebnis zunächst für jedes
Fach auf Grund der Klassenleistungen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung festgestellt; sodann für die ganze Prüfung.
Das Reifezeugnis einer Oberrealschule kann durch bloße Nachprüfung im Lateinischen zu einem solchen des
Realgymnasiums ergänzt werden, wenn es für Deutsch und Französisch mindestens voll genügend lautet. Auswärtige (Extraneer),
die an der Entlassungsprüfung teilzunehmen wünschen, haben sich bei dem Provinzialschulkollegium ihrer Heimatsprovinz,
wenn sie im Ausland leben oder bereits eine Universität, technische Hochschule etc. besuchen, bei dem Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten zu melden. Sie werden dann einer bestimmten Anstalt zugewiesen
und müssen in der schriftlichen Prüfung außer den angeführten Arbeiten am Gymnasium noch eine Übersetzung ins Griechische
(die von den Gymnasiasten bei der Versetzung nach Prima angefertigt wird), am Realgymnasium eine Übersetzung ins Lateinische
liefern.