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Einmischung enthielt und den Bau ausschließlich Privatgesellschaften überließ. Im J. 1859 hatten die Eisenbahnen von England und Wales eine Länge von 11,762 km, 1873 von 18,296 km, 1884 von 21,468 km, deren Bau und Ausrüstung 665 Mill. Pfd. Sterl. gekostet haben. 621 Mill. Reisende (ohne die Inhaber von Saisonbillets) und 220 Mill. Ton. Güter wurden befördert, die Betriebskosten beliefen sich bei einer Bruttoeinnahme von 60 Mill. Pfd. Sterl. auf 31,7 Mill. Pfd. Sterl. Für die Herstellung von Landstraßen wurde bereits 1555 durch ein Gesetz gesorgt, welches den Lokalbehörden die Pflicht auferlegte, für die Instandhaltung der innerhalb ihres Gebiets gelegenen Straßen zu sorgen.
Thatsächlich gilt dieses Gesetz noch heute, und die Gemeindevorstände haben seit 1835 das Recht, für Instandhaltung der Wege eine Steuer zu erheben. Außer diesen eigentlichen Gemeindewegen gibt es jedoch noch zahlreiche von Privatunternehmern gebaute sogen. Schlagbaumwege (turnpike-roads), von welchen indes viele in den Gemeindebesitz übergegangen sind. Insgesamt hatten die außerhalb der Städte gelegenen Landstraßen 1884 eine Länge von 190,180 km.
Die schiffbaren Flüsse [* 2] sind bereits erwähnt worden. An Kanälen ist zwar das Land nicht arm, und mehrfach kreuzen sie das ganze Land und setzen die Nordsee mit dem Irischen Meer in Verbindung; die Kanäle haben indes aufgehört, dem Handel die erwarteten Dienste [* 3] zu leisten, seitdem ein großer Teil derselben in den Besitz von Eisenbahngesellschaften übergegangen ist, durch welche jede Konkurrenz ausgeschlossen wurde. Eine Parlamentsakte vom Jahr 1873 bestimmte daher, daß Verträge zwischen Kanal- und Eisenbahngesellschaften nur dann gebilligt werden sollen, wenn sie nichts enthalten, was dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Auch sollen die Eisenbahngesellschaften gezwungen werden, die in ihrem Besitz befindlichen Kanäle in brauchbarem Zustand zu erhalten. Die Gesamtlänge der Kanäle beträgt 4023 km. Ein großartiger Schiffahrtskanal von Liverpool [* 4] nach Manchester, [* 5] auch für große Seeschiffe zugänglich, ist im Bau begriffen. Weiteres über Handel, Reederei, Post- und Telegraphenwesen s. Großbritannien. [* 6]
Armenwesen.
In E. besteht ein Armengesetz seit 1661, und das Armenwesen wurde 1834 in seiner gegenwärtigen Gestalt geregelt. Jedes Kirchspiel ist verpflichtet, seine Armen zu erhalten. Von den Friedensrichtern ernannte Overseers (Aufseher) sorgen für Eintreibung der Armensteuer; die Verwaltung liegt in den Händen von Guardians (Armenpflegern), welche von den Steuerzahlenden gewählt werden, und zu welchen die Friedensrichter ex officio gehören. Als Regel werden mehrere Kirchspiele zu einem Armenbezirk vereinigt (Poorlaw Union), welche gemeinschaftlich ein Armenhaus (workhouse), eine Armenschule und ein Krankenhaus [* 7] unterhalten.
Solcher »Unions« gibt es 647. Die Zahl der Armen wechselt ungemein, je nach den Jahren. Sie finden teilweise Aufnahme in die Armenhäuser (indoor relief),
teils erhalten sie Unterstützung außerhalb (outdoor relief). Durchschnittlich war die Zahl der »Armen« 1880: 808,030, 1884: 765,914. Darunter waren arbeitsfähig bez. 115,785 und 94,377. Die Ausgaben für das Armenwesen beliefen sich 1880 auf 8,0 Mill. Pfd. Sterl., 1884 auf 8,4 Mill. Pfd. Sterl. Auf je 10,000 Bewohner kamen Arme 1875: 336, 1880: 319, 1884 nur 286. Am Tag der Volkszählung (1881) befanden sich 179,620 Menschen in Armenhäusern, 24,087 in Krankenhäusern, 54,617 in Irrenanstalten, 27,889 in Gefängnissen und 16,856 in Anstalten für jugendliche Verbrecher. Damit ist jedoch keineswegs die Armut des Landes erschöpft, da die Mildthätigkeit der Privaten für viele sorgt, welche sonst dem Gemeinwesen zur Last fallen wurden.
Rechtspflege.
Man unterscheidet in England zwischen gemeinem Recht (Common Law) und dem statutarisch vom Parlament erlassenen Statute Law. Bei Auslegung des Gesetzes werden die Rechtssprüche der Richter, wie sie in den Akten der Gerichtshöfe mit Archivrecht (Courts of record) niedergelegt sind, als maßgebend betrachtet. Nur in den ekklesiastischen und Admiralitätsgerichten kommt teilweise das römische und kanonische Recht zur Anwendung. Die Rechtspflege (auch bei Voruntersuchungen) ist stets öffentlich. Es steht jedem frei, seine Angelegenheiten vor Gericht persönlich vorzutragen; gewöhnlich aber geschieht dies durch Advokaten (counsel, barrister) oder Anwalte (attorney, solicitor).
Vier alte Korporationen besitzen das Recht, Personen »zur Barre« zu rufen (s. Barrister). Eine Anzahl der Advokaten wird zu Queen's Counsels ernannt, aus deren Mitte die Richter hervorgehen. Attorneys gehen bei einem Rechtspraktikanten in die Lehre [* 8] und werden, nachdem sie von der Incorporated Law Society geprüft sind, durch einen Richter des obersten Gerichtshofs vereidigt. Die Privatklage ist in allen Fällen zulässig, und nur bei Kriminalvergehen und in Ausnahmefällen tritt die Krone als Kläger auf und läßt sich durch einen Queen's Counsel vertreten.
Kriminalfälle, wenn es der Angeklagte verlangt, politische und Preßvergehen werden stets mit Zuziehung von Geschwornen entschieden. Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt und können nur wegen schlechten Betragens entlassen werden. Der oberste Gerichtshof des vereinigten Königreichs ist das Haus der Lords, in welchem der Lordkanzler den Vorsitz führt, und in welchem Peers, die ehemals Richter waren oder es noch sind, Sitz und Stimme haben. Seine Gerichtsbarkeit ist indes jetzt eine sehr beschränkte.
Ein Ausschuß des Geheimen Rats für Gerichtsbarkeit (Judicial Committee of the Privy Council), dem zwei Richter zugeordnet sind, hört Appellationen von den Gerichtshöfen der Kolonien. Den obersten Gerichtshof von England und Wales bildet der 1873 errichtete Supreme Court of Judicature, welcher aus einem obersten Gerichtshof (High Court of Justice) und einem Appellationsgericht (Court of Appeal) besteht. Ersterer besteht aus einer Chancery division (Erbschaftsteilungen, Vormundschaftssachen u. dgl.), einer Queen's Bench division (für Kriminal- und Zivilsachen, welche nach dem gemeinen Recht entschieden werden, indem der Richter das Gesetz auslegt, Geschworne aber über Thatsachen entscheiden) und einer Probate, Divorce and Admiralty division, welche die Wirksamkeit der frühern Gerichte für Testaments-, Ehe- und Admiralitätssachen umfaßt.
Ein Court of Arches hat die geistliche Gerichtsbarkeit. Für die Metropole besteht außerdem ein Zentralkriminalgericht (Old Bailey), in welchem der Recorder und Common Serjeant der City von London [* 9] präsidieren. Jährlich zweimal machen Richter des obersten Gerichtshofs eine Rundreise (circuit) durch England und halten kraft einer fünffachen Ermächtigung in 59 Städten des Landes Gerichtssitzungen ab. Diese Ermächtigung erstreckt sich 1) auf Streitigkeiten wegen liegenden Eigentums (assize), 2) auf Fälle, welche vor den obersten Gerichtshof in London gehören, falls nicht zuvor einer der Richter in die ¶
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Grafschaft kommt, 3) auf Entlassung oder Bestrafung der in Untersuchungshaft befindlichen oder gegen Kaution befreiten Angeklagten (gaol delivery), 4) auf Erledigung aller Anklagen wegen Hochverrats oder sonstiger Verbrechen (oyer and terminer) und 5) auf sämtliche Friedensrichtern eigne Befugnisse. Im Court of Appeal führt der Lordkanzler den Vorsitz. Die 32 bei diesen obern Gerichtshöfen angestellten Richter beziehen einen Gehalt von 5000-10,000 Pfd. Sterl. Die niedere Gerichtsbarkeit liegt in den Händen von Friedensrichtern (justices of the peace) und besoldeten Richtern.
Die Friedensrichter werden auf Vorschlag der Lord-Lieutenants (s. unten) vom Lordkanzler ernannt. In sogen. kleinen Sitzungen (petty sessions) leiten sie Kriminalsachen ein und bestrafen leichte Vergehen summarisch, in Vierteljahrssitzungen (quarter sessions) urteilen sie über schwerere Verbrechen mit Zuziehung von Geschwornen. In Munizipalstädten genießen der Bürgermeister und gewisse andre Personen gewöhnlich die Befugnisse von Friedensrichtern; doch stehen den Polizeigerichten in der Regel besoldete Richter (stipendiary magistrates) vor, und bei den Vierteljahrssitzungen führt ein besoldeter Recorder den Vorsitz.
Der für jede Grafschaft von der Krone ernannte High Sheriff sorgt für Ausführung der Anweisungen (writs) und Vollstreckung des Urteils der obern Gerichtshöfe, leitet die Parlamentswahlen und bestellt die Geschwornen für die Assisen und Vierteljahrssitzungen. In der Regel wird er in seinem Amt von einem besoldeten Deputy vertreten. Endlich muß in Verbindung mit der Rechtspflege noch des Coroner Erwähnung geschehen, welcher von den Grundbesitzern erwählt wird, und dessen Pflicht es ist, mit Beiziehung von Geschwornen bei allen ungewöhnlichen Todesfällen eine Untersuchung anzustellen und Vorkehrung zur Bestrafung etwaniger Schuldigen zutreffen. Die 1847 errichteten 60 sogen. County Courts erstrecken ihre Thätigkeit mit wenigen Ausnahmen auf alle Gebiete des Zivilrechts. Jedem Gerichtshof ist ein Bezirk zugewiesen, innerhalb dessen der Richter periodische Rundreisen macht.
Was die Kriminaljustiz betrifft, so stand noch vor wenigen Jahren auf gewöhnlichem Diebstahl die Todesstrafe, und 1813-34 wurden 23,542 Menschen zum Tod verurteilt und 1498 wirklich hingerichtet. Auch gegenwärtig sind zwar noch mehrere Verbrechen mit Todesstrafe bedroht, das Urteil wird jedoch nur bei Mord vollzogen und selbst dann nur, wenn keine mildernden Umstände vorhanden sind. Die andern Strafen sind Strafarbeit (penal servitude) in einem der elf vom Staat unterhaltenen convict-prisons, Gefängnis mit oder ohne harte Arbeit, Peitschenhiebe bei jugendlichen Verbrechern und Straßenräubern (garrotters), Erlegung von Strafgeldern und Stellung von Bürgen.
Jugendliche Verbrecher finden in Besserungsanstalten (reformatories), verwahrloste Kinder in Arbeitsschulen (industrial schools) Gelegenheit, einen Beruf zu lernen. Die Transportation nach überseeischen Besitzungen ist seit 1858 abgeschafft. Im J. 1883-84 wurden in den obern Zivilgerichtshöfen 63,364 Fälle entschieden, in den County Courts 1,002,948 Klagen eingeleitet. Nicht weniger als 588,710 Personen wurden summarisch wegen Vergehen und Übertretungen verurteilt (darunter 191,905 für Trunkenheit, 82,497 für Injurien). Vor die höhern Gerichtshöfe wurden verwiesen 14,407 Personen und 11,134 verurteilt. Die Gefängnisse waren durchschnittlich von 27,555 Menschen bevölkert, während 16,442 Kinder in Besserungsanstalten eine Unterkunft gefunden hatten. Die Anzahl der Verbrechen zeigt eine erfreuliche stete Abnahme.
Lokalverwaltung.
Die Erhaltung des öffentlichen Friedens, Armenpflege, Straßenbau, Beleuchtung, [* 11] Regulierung der Märkte und öffentlichen Fuhrwerke, Erhaltung der öffentlichen Gesundheit und manche andre Angelegenheit, welche auf dem Kontinent häufig durch Beamte der Zentralregierung besorgt wird, liegen in England in den Händen der Lokalbehörden. Gleichzeitig aber sind diese Behörden so zahlreich und die von ihnen beherrschten Gebiete so mannigfaltig, daß es selbst dem Einheimischen schwer fällt, sich unter ihnen herauszufinden.
Die Zahl der Lokalbehörden, die selbständig Buch und Rechnung führen und die unter Aufsicht eines 1871 geschaffenen Local government Board stehen, beläuft sich auf 13,329. Darunter sind 63 Grafschaftsbehörden, 647 Armenverbände (s. oben), 247 Munizipalräte, 1360 städtische und ländliche Gemeindevorstände (Urban and Rural Sanitary Authorities, als Local Boards etc.), 6890 Verwaltungen von Landwegen, 882 Vorstände von Friedhöfen, 2115 Schulräte etc. Dabei sind nicht einmal mitgezählt die 715 kleinen Gerichtsbezirke, die 14,926 einzelnen Gemeinden, die 2873 Zivilstandsbezirke (registrars districts etc.) und manche andre Verwaltungsgebiete. Da diesem Wirrwarr durch das 1885 gewählte Parlament ein Ende gemacht werden soll, beschränken wir uns auf einige Angaben, das Wesentliche betreffend.
Die Grafschaft (county oder shire) bildet den größten Verwaltungsbezirk. Der oberste Beamte derselben ist der von der Krone auf Lebenszeit ernannte Lord-Lieutenant, in der Regel einer der angesehensten Grundbesitzer. Früher war seine Gewalt eine sehr ausgedehnte; jetzt beschränkt sie sich auf die Empfehlung geeigneter Personen zur Ernennung zu Deputy-Lieutenants, zu Friedensrichtern und Milizoffizieren und auf die Leitung der Ballotage im Fall eines allgemeinen Aufgebots der Miliz.
Außer den Lord-Lieutenants der Grafschaften gibt es einen Lord-Lieutenant der Tower Hamlets, welcher zugleich Gouverneur des Towers ist, ferner der Insel Ely (in Cambridge) und der Stadt Haverfordwest, welche sowie die Lord-Wardens der Cinque Ports (s. d.) und der Stanneries (Zinngruben) in Cornwall und Devonshire innerhalb ihres Bezirks ähnliche Befugnisse ausüben. Der Lord-Lieutenant ist in der Regel Custos Rotulorum (Aktenbewahrer) seiner Grafschaft. Der High Sheriff ist bereits oben erwähnt worden. Die Friedensrichter, etwa 18,000 an der Zahl, setzen in ihren Vierteljahrssitzungen das Budget der Grafschaften fest, lassen zu diesem Zweck die nötigen Steuern erheben, erteilen die Erlaubnis für den Verkauf geistiger Getränke, verwalten die öffentlichen Irrenanstalten, überwachen die Instandhaltung und den Neubau von Landstraßen und unterhalten die Grafschaftspolizei.
Die Bürger (burgesses oder citizens) der 247 Städte (municipal boroughs, oder cities, wenn sie Sitz eines Bischofs sind oder waren) wählen die Stadträte (councillors), welche drei Jahre im Amt bleiben, es sei denn, daß sie zu Ratsherren (aldermen) ernannt würden, in welchem Fall sich ihre Amtsdauer auf sechs Jahre erstreckt. Der Bürgermeister (mayor) wird aus den Ratsherren gewählt. Stimmrecht haben alle diejenigen (auch Frauen), welche ein Haus oder Geschäftslokal innehaben und im Bereich von 7 engl. Meilen von der Stadt wohnen. Der Stadtrat verwaltet die Stadtgüter, erhebt Steuern (rates), trifft die im Interesse der öffentlichen ¶