Natürlich tritt diese Verpflichtung auch dann ein, wenn der Empfehlende, wie z. B. manche
Auskunftsbüreaus (s. d.), ausdrücklich die
Garantie für seine Empfehlung übernimmt, und partikularrechtlich hat die fahrlässige
Erteilung schädlichen
Rats oder schädlicher Empfehlung dann diese
Folge, wenn der Ratende oder Empfehlende durch seine Amtspflicht
oder durch seinen
Beruf zur Erteilung von
Rat verpflichtet war, wenn z. B. ein
Rechtsanwalt aus Unkenntnis
einer gesetzlichen Bestimmung einen schädlichen
Rat erteilt. Aller
Zweifel über die Rechtsunverbindlichkeit einer erteilten
Empfehlung wird dadurch ausgeschlossen, daß der Empfehlende derselben die unter Kaufleuten übliche Bemerkung »ohne
Obligo« (»ohne Vertretung«) hinzufügt. Diese
Ablehnung hilft jedoch dann nichts, wenn er nachweisbar absichtlich
den schädlichen
Rat erteilte.
(Sentimentalität), im subjektiven
Sinn die besondere
Empfänglichkeit des
Gemüts für starke Rührungen,
im objektiven
Sinn die
Beschaffenheit eines Gegenstandes, vermöge welcher er im stande ist, ein dazu geneigtes
Gemüt in starke
Rührung zu versetzen. Im letzternSinn spricht man von empfindsamenRomanen,
Schauspielen u. dgl. Wenn
sie affektiert und geflissentlich zur
Schau getragen wird, so artet sie in
Empfindelei aus.
undefinierbare
Vorstellungen, welche durch Einwirkung der Empfindungsnerven auf das Zentralnervensystem
zu stande kommen. Das empfindende
Individuum wird auf eine
Weise berührt, die zufolge der
Organisation
und ursprünglichen
Beschaffenheit wie auch zufolge der
Ausbildung und Gewöhnung seines
Nervensystems diesem zusagend oder
widerwärtig ist. Demnach sind die Lust und die Unlust die beiden allgemeinen
Formen der Empfindung. Die Bedeutung der Empfindungen besteht
hauptsächlich darin, daß sie vermöge des
Wechsels von Annehmlichkeit und Unannehmlichkeit uns abwechselnd
bald in einen behaglichen, erfreulichen Lebenszustand versetzen, bald den Antrieb zur Befriedigung von Bedürfnissen des
leiblichen
Lebens und zur Vermeidung des für dasselbe Schädlichen sowie zur Erstrebung des für dasselbe Heilsamen erregen
(s.
Gefühl).
(griech.), eigentlich der
Nachdruck, den man auf einen
Ausdruck legt, der trotz seiner
Kürze mehr bedeuten und
ahnen lassen soll, als er ausspricht (z. B. bei
Schiller: Du hast bis jetzt nur Schwächlinge bezwungen,
ein Mann steht vor dir);
daher besonders solche Wendungen der
Rede, welche dieser einen besondern
Nachdruck geben: Ausrufungen,
Fragen, Aposiopesen,
Inversionen etc. Emphatisch, nachdrücklich, nachdrucksvoll.
(griech.,
Windgeschwulst,
Luftgeschwulst), Ansammlung von atmosphärischer
Luft oder andern Gasarten in den
Geweben, vorzugsweise in dem
Zellgewebe unter der äußern
Haut.
[* 3] Das Zellgewebsemphysem stellt sich als
weiche, elastische Anschwellung eines Teils dar, bei dessen Berührung man eine eigentümlich knisternde
Empfindung hat, die
davon herrührt, daß der drückende
Finger die
Luft von einer Zellgewebsmasche in die andre eintreibt.
Wenn derEintritt von
Luft in das
Unterhautzellgewebe andauert, so kann sich das Emphysem
sehr stark ausbreiten und zum
Hals,
Gesicht,
[* 4] zur
Brust bis zum
Unterleib sich fortpflanzen. Je schlaffer die Bindegewebslage unter der
Haut ist, desto schneller verbreitet
es sich, und desto größer kann die Geschwulst werden.
Darum findet es sich auch an der Beugeseite der
Glieder
[* 5] weit mehr entwickelt als an der Streckseite. Der
Hals kann die
Dicke des
Kopfes annehmen; das
Antlitz besteht aus unförmlichen
Wülsten, zwischen denen man kaum mehr
Augen und
Mund zu unterscheiden vermag. Auch die
Brust ist bei bedeutendem Emphysem hoch angeschwollen, die
Arme und
Beine bilden dicke
Cylinder.
Die
Haut ist dabei in ihrer
Farbe wenig verändert, nur bei sehr starker
Ausdehnung
[* 6] wird sie blaß und glänzend.
IhreTemperatur ist weder erhöht noch niedriger als gewöhnlich.
Schmerz ist nicht vorhanden, selbst beim
Druck zeigt sich keine
Empfindlichkeit. Das bisher geschilderte Emphysem entsteht gemeiniglich infolge einer
Verletzung (Emphysem traumaticum) der Atemwerkzeuge,
namentlich wenn diese in schiefer
Richtung stattgefunden hat, wobei die
Luft in das geöffnete Bindegewebslager
während der Ausatmung hineingetrieben wird. Vorzugsweise sind es Stichwunden, welche die
Luftwege eröffnen, sowie Rippenbrüche
mit
Verletzung derLungen, Tracheotomiewunden, die zu früh geschlossen werden, etc., welche Veranlassung zur
Entstehung des Emphysems geben.
Doch hat
man es auch bei heftiger Atemanstrengung, z. B. beim Gebärakt, entstehen
sehen, wobei einzelne Lungenbläschen platzten, infolgedessen sich die
Luft in das
Bindegewebe des
Lungenfells, von da in die
Höhlen des
Mittelfells und so weiter auf
Hals und
Brust verbreitete. Künstlich läßt es sich erzeugen, wenn man mittels eines
Blasebalgs die
Luft durch eine Hautwunde unter die
Haut treibt, wie es die
Metzger bei
Hämmeln und Kälbern
zu machen pflegen, um dem
Fleisch ein schöneres Ansehen zu geben.
Eine andre Art des Emphysems ist dasjenige, welches infolge von brandiger
Zersetzung gequetschter Weichteile entsteht oder
bei eingeklemmten
Brüchen beobachtet wird, wenn die
Eingeweide
[* 7] brandig zu werden beginnen. Hier sind es
die infolge des
Brandes entstehenden Fäulnisgase, welche sich zwischen den Gewebselementen ansammeln und diese auseinander
drängen. Eine Behandlung des Emphysems ist in der
Regel unnötig. Nur bei sehr schlimmen, die
oben angedeuteten schweren Allgemeinerscheinungen
veranlassenden
Fällen ist der
Luft durch kleine
Wunden, welche man durch die
Haut macht, ein Ausweg zu verschaffen.
Man befördert das Ausströmen derselben durch
Streichen und
Drücken mit der
Hand.
[* 8] Es versteht sich von selbst, daß man den
weitern Zutritt von
Luft möglichst zu hemmen suchen muß, indem man entweder die
Wunde erweitert, damit
Luft frei ausströmen
kann, oder die Öffnung der
Luftwege kunstgemäß zu schließen sucht, wo es thunlich ist. Über der
Lungen
s.
Lungenemphysem.
ein dem Erbpachtverhältnis verwandtes, heute nur noch selten vorkommendes römisch-rechtliches
Institut, das sich in der
Kaiserzeit auf den öffentlichen Ländereien ausbildete und das zum
Zweck hatte, im
Interesse einer bessern
Behandlung des großen
Grundeigentums kleine
Freie zu dessen Bewirtschaftung heranzuziehen und dem
Eigentümer ein sicheres
Einkommen zu gewährleisten. Im
JustinianischenRecht sind die früher rechtlich unterschiedenen
Institute der Emphyteusis und des
Jus in
fundo vectigali zu Einem
Institut verschmolzen. Die Emphyteusis ist hiernach das entgeltliche dingliche
Recht an einem
fremden nutztragenden
Grundstück auf die gesamte eigentumsgleiche
¶
mehr
Benutzung desselben, nur mit der Beschränkung, daß das Grundstück nicht verschlechtert werde. Der Inhaber dieses Rechts (Emphyteuta)
kann sein Recht veräußern und vererben, er kann das Grundstück verpachten, verpfänden, Dienstbarkeiten an demselben bestellen,
doch nur für die Dauer seines Rechts. Zur Veräußerung ist aber die Zustimmung des Eigentümers (dominus emphyteuticarius)
erforderlich, die dieser aus erheblichen Gründen verweigern kann.
Für die Erteilung seines Konsenses und die Annahme des neuen Emphyteuta erhält der Eigentümer von diesem 2 Proz. des Kaufpreises
oder bei andern Veräußerungen 2 Proz. des Wertes der Erbpacht (laudemium). Ein dem Eigentümer zustehendes Vorkaufsrecht schützt
ihn gegen die Verkümmerung jenes Rechts mittels Herabsetzung des Kaufpreises. Die Verpflichtungen des
Emphyteuta bestehen hauptsächlich darin, daß er die festgesetzte Entschädigung (canon, vectigal, pensio) an den Eigentümer
zahlen, die auf dem Grundstück ruhenden Lasten tragen und es in gutem Stand halten muß.
Für Verbesserungen hat er keinen Ersatzanspruch. Der zu zahlende Kanon ist nicht einseitig ablösbar.
Der Emphyteuta verwirkt zur Strafe sein Recht wegen erheblicher Verschlechterung des Grundstücks, wegen Verletzung seiner Obliegenheiten
bei einer Veräußerung, und wenn er mit Entrichtung des Kanons oder der auf dem Grundstück lastenden öffentlichen Abgaben
drei Jahre lang im Rückstand bleibt, bei kirchlicher Emphyteusis schon wegen zweijähriger Nichtzahlung des
Kanons. Die Emphyteusis erlischt, das Gut fällt ohne Entschädigung an den Eigentümer zurück, wenn dieser nach dem Eintritt der betreffenden
Thatsache auf Entsetzung (Privation) des Emphyteuta klagt. Andre Erlöschungsgründe sind, außer den für die Rechte an fremder
Sache überhaupt geltenden, Verzicht und Verjährung.