väterliche Gewalt Verbundenen, der
Agnaten, und aus der väterlichen
Gewalt selbst heraustrat. Diese umständliche Form der
Emanzipation kam jedoch mehr und mehr außer Geltung, seitdem durch
KaiserAnastasius die Emanzipation durch kaiserliches Reskript gestattet wurde
(emancipatio Anastasiana). Justinian endlich erklärte die Emanzipation durch Entlassungserklärung des
Hausvaters unter Zustimmung
desHauskindes vor
Gericht für zulässig (emancipatio Justinianea). Dem deutschen Rechtsleben war jene
römische
Sitte völlig fremd: der Haussohn tritt hier, namentlich in den
Ländern sächsischen
Rechts (emancipatio saxonica),
durch Anlegung eines selbständigen
Haushalts
(separata oeconomia), die Haustochter durch Verheiratung aus der Schutzgewalt
des
Hausvaters.
Die neuern Zivilgesetzgebungen haben das deutsch-rechtlicheSystem mit dem des neuern römischen
Rechts
zu verschmelzen gesucht; so z. B. das allgemeine preußische
Landrecht (Teil I, 2, § 210 ff.), wonach die väterliche Schutzgewalt
bei einem großjährigen Sohn durch abgesonderte
Wirtschaft, Betreibung eines öffentlichen
Gewerbes oder Bekleidung eines
öffentlichen
Amtes, bei einem minderjährigen durch Gestattung eines
Gewerbebetriebs oder, wofern er das 20. Lebensjahr
zurückgelegt, durch ausdrückliche
Erklärung des
Hausvaters vor
Gericht unter Zustimmung des
Sohns und bei einer großjährigen
Tochter durch Verheiratung ihr Ende erreicht.
In der neuern Zeit hat man das
Wort Emanzipation auch auf ganz andre Verhältnisse
übertragen und darunter im allgemeinen Entlassung,
Befreiung aus einem beschränkten, abhängigen Zustand verstanden. So kamen in der neuern Zeit zur
Sprache:
[* 2] Emanzipation des
Fleisches oder die
Befreiung der sinnlichen, auf Befriedigung durch materielle Genüsse gerichteten
Begierden
von den
Schranken, welche ihnen auf der einen Seite
Sitte und
Religion, auf der andern soziale Verhältnisse entgegenstellen;
der
Frauen oder dieBefreiung des weiblichen
Geschlechts von den Beschränkungen, mit welchen es natürliche
und soziale Verhältnisse umgeben, daher man von emanzipierten
Frauen dann zu sprechen pflegt, wenn sich dieselben in auffallender
Weise geflissentlich über jene
Schranken hinwegsetzen;
der
Juden oder die
Versetzung derselben aus dem
frühern Zustand der
Rechtlosigkeit oder Rechtsbeschränkung in den des vollen Rechtsgenusses und Gleichstellung derselben
mit den übrigen
Staatsbürgern.
Wichtig ist vornehmlich die der Katholiken in
Großbritannien
[* 3] und
Irland oder die
Befreiung
der katholischen Bewohner
Großbritanniens und
Irlands von den Rechtsbeschränkungen, denen sie ihres
Glaubens
wegen unterworfen waren, welche folgenreiche Maßregel durch die Parlamentsakte vom ins
Leben trat.
(russ.
Jemba), ein an
Fischen reicher
Fluß im asiatisch-russ.
GouvernementOrenburg, entspringt auf dem Westabhang
des Landrückens Mugodschar in drei Hauptquellen, hat einen trägen
Lauf, besonders in der
Steppe, ist zwischen 50 und 100 m
breit, empfängt mehrere kleinere
Flüsse
[* 6] und fällt nach einem etwa 700 km langen
Lauf in den
Embinski-Liman
des
KaspischenMeers, hier ein
Delta
[* 7] bildend. Der Ausfluß
[* 8] der Emba ist zu mehreren schmalen Wasserrinnen ausgetrocknet; zeitweise
verschwinden auch diese, so daß die
Fische
[* 9] zur Laichzeit nicht mehr hinaufgehen können. Die
Ufer der Emba sind
von
Kasak
(Kirgisen) bewohnt; am obern
Lauf das
Fort Embinsk, welches bei dem
Kriege gegen
Chiwa 1873 Sammelpunkt des
OrenburgerKorps war.
Fluß im russ.
GouvernementLivland,
[* 10] entsteht aus verschiedenen
Bächen im Dorpatschen und im Werroschen
Kreis,
[* 11] verstärkt sich durch den
Fluß Paddel und mündet in den Wirzjärwsee (s. d.),
aus welchem er als
Großer Embach wieder heraustritt. Er durchströmt die Stadt
Dorpat,
[* 12] ist von hier an selbst für größere
Schiffe
[* 13] fahrbar und mündet in den Peipussee. Er ist fischreich. Unter seinen Nebenflüssen sind die Wassula und die Elwa oder Ullila
hervorzuheben. Die
Länge des
Flusses beträgt einschließlich seines
Laufs durch den
Wirzjärw 260 km.
(span. embargar), die
Beschlagnahme eines
Schiffs nebst
Ladung, um das Auslaufen desselben aus dem
Hafen, in welchem
es sich befindet, zu verhindern. Je nachdem diese Maßregel gegen die eignen
Unterthanen oder gegen die
Angehörigen eines
fremden
Staats und deren
Schiffe zur Anwendung gebracht wird, unterscheidet man zwischen zivilem oder staatsrechtlichem
Embargo und dem internationalen oder völkerrechtlichen Embargo, welch letzteres auch als Embargo im
engern
Sinn oder als Embargo schlechthin bezeichnet wird.
Das zivile Embargo wird als ein Ausfluß des sogen.
Staatsnotrechts, dem sich die Privatinteressen der
Unterthanen unterordnen müssen,
namentlich dann zur Anwendung gebracht, wenn die Ausfuhr gewisser
Artikel im staatlichen
Interesse und
aus
Gründen der
Wirtschaftspolitik verhindert werden soll. Das internationale Embargo dagegen kommt einmal als
Repressalie den
Angehörigen
und den
Schiffen eines andern
Staats gegenüber vor, der zuvor gegen den betreffenden
Staat von dem Embargo
Gebrauch gemacht oder
sonstige schädliche Maßregeln gegen denselben in Vollzug gesetzt hatte.
Außerdem stellt sich das Embargo als eine Sicherheitsmaßregel bei eingetretenem oder doch bevorstehendem
Kriegszustand dar. Bricht im letztern
Fall der
Krieg zwischen den beteiligten Mächten nicht aus, so werden die mit
Beschlag
belegten
Schiffe samt
Mannschaft und
Ladung freigegeben, während im umgekehrten
Fall die vorläufige
Beschlagnahme sich in eine
Aneignung umwandelt, da nach
Kriegsrecht das feindliche
Gut zur
See als gute
Prise (s. d.) gilt. Da jedoch
neuerdings der
Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums im
Krieg mehr und mehr zur Geltung kommt, so erscheint auch
jenes Prisenrecht als unhaltbar; die neuern Völkerrechtslehrer verdammen es, und auch die
Praxis hat es
¶
mehr
teilweise aufgegeben, wie denn z. B. im letzten deutsch-französischen Krieg durch Verordnung vom bestimmt ward,
daß die französischen Handelsschiffe, wofern sie keine Kriegskonterbande führten, der Aufbringung und Wegnahme durch die
Fahrzeuge der Bundeskriegsmarine nicht unterliegen sollten. Noch viel weniger kann aber alsdann die Beschlagnahme fremder Schiffe
schon vor dem eigentlichen Ausbruch des Kriegs gebilligt werden. So wurde denn auch vor dem Ausbruch des
orientalischen Kriegs den in englischen und französischen Häfen befindlichen russischen Schiffen eine Frist von sechs Wochen
zum Auslaufen oder zur Heimkehr offen gelassen. Dagegen haben die Dänen im Krieg von 1864 das Embargo gegen preußische
und österreichische Schiffe wieder zur Anwendung gebracht. Nach Seeassekuranzrecht ist übrigens der Versicherer für den
durch etwaniges Embargo dem Versicherten zugefügten Schaden haftpflichtig, und das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 865) bestimmt,
daß der Versicherte befugt sein soll, die Zahlung der vollen Versicherungssumme gegen Abtretung der in betreff des versicherten
Gegenstandes ihm zustehenden Rechte zu verlangen, wenn das Schiff
[* 16] oder dessen Ladung unter Embargo gelegt ist
(s. Abandon).