Durch die Eisenbahn-Abrechnungsstelle wird die Berichtigung der
Forderungen der einzelnen Vereinsverwaltungen in der
Weise vorgenommen,
daß die
Guthaben und Schuldposten sämtlicher
Verwaltungen aus den
Abrechnungen über den direkten und Verbandsverkehr halbmonatlich
zur
Abrechnung gegenübergestellt und, soweit nicht das
Guthaben einer
Verwaltung durch Tilgung von Schuldposten derselben ausgeglichen
wird, der Überschuß von der Eisenbahn-Abrechnungsstelle auf eine oder mehrere andre Vereinsverwaltungen,
deren
Schuld ihr
Guthaben übersteigt, angewiesen wird. In rechtlicher Beziehung haben diese
Geschäfte der Eisenbahn-Abrechnungsstelle die
Natur einer
Skontration. Da durch die Ausgleichung die ursprünglichen gegenseitigen
Forderungen der Bahnverwaltungen getilgt und neue
Forderungen zur
Zahlung angewiesen werden, so kann eine gerichtlicheBeschlagnahme oder
Zwangsvollstreckung
nach vorgenommenem
Ausgleich durch die Eisenbahn-Abrechnungsstelle nur gegen die durch
Anweisung derselben entstandenen neuen
Forderungen an die zur
Zahlung angewiesene
Verwaltung gerichtet werden.
Dagegen kann eine
Pfändung bei der Eisenbahn-Abrechnungsstelle selbst wegen einer aus dem Transportverkehr herrührenden
Forderung nicht stattfinden
(Entscheidung des
Reichsgerichts vom Im Rechnungsjahr 1884/85 betrug die zum
Ausgleich bei
der Eisenbahn-Abrechnungsstelle angemeldete Gesamtsumme aller
Forderungen der Vereinsverwaltungen 244,459,242 Mk., welche sich auf 62,085 einzelne
Schuldposten verteilten. Durch die vorgenommene Ausgleichung wurden diese
Posten auf 4799
Zahlungen reduziert, so daß also
durch eine
Zahlung 1294
Forderungen, welche sonst durch direkte
Zahlung abzuwickeln gewesen wären, beglichen
wurden.
Die
Thatsache, daß es an geeigneten besondern Bildungsstätten für Eisenbahnbetriebsbeamte fehlt,
hat den
Gedanken hervorgerufen, diesem Mangel durch die Errichtung von Eisenbahnakademien abzuhelfen. Bis jetzt ist nun zwar
noch keine derartige Lehranstalt ins
Leben getreten, dagegen sind in
Berlin,
Breslau,
[* 5]
Bonn
[* 6] Vorlesungen auf
dem Gebiet des Eisenbahnwesens angeordnet und sowohl den Beamten und
Aspiranten des
höhern Eisenbahndienstes als auch den
Studierenden zugänglich gemacht worden.
Ähnliche Einrichtungen sind in
Wien
[* 7] u. a. O. getroffen worden. Während der
Gedanke der Eisenbahnakademie lediglich auf die Heranbildung
des
Personals für die höhern Eisenbahndienststellen berechnet ist, verfolgen die bei verschiedenen
Eisenbahnverwaltungen errichteten
Eisenbahnschulen (s. d.) ausschließlich den
Zweck, dem Unterbeamten- und Subalternpersonal
(Lokomotivführer,
Heizer,
Schaffner,
Stations-, Expeditions-, Büropersonal etc.) eine erweiterte praktische und theoretische
Ausbildung zu geben.
eine Behörde, welcher die Aufgabe obliegt, die Beziehungen des
Staats mit den
Eisenbahnverwaltungen zu
pflegen und über die Ausführung der die
Eisenbahnen regelnden
Gesetze zu wachen. Für das
Deutsche Reich
[* 8] wurde unter der amtlichen Bezeichnung
»Reichseisenbahnamt« ein Eisenbahnamt mit dem Sitz in
Berlin geschaffen. Demselben steht
die
Kompetenz zu: 1) das dem
Reich zustehende Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen;
2) für die Ausführung der in der
Reichsverfassung enthaltenen Bestimmungen sowie der sonstigen auf das
Eisenbahnwesen bezüglichen
Gesetze und verfassungsmäßigen Vorschriften Sorge zu tragen;
3) auf Abstellung der in Hinsicht auf das Eisenbahnwesen hervortretenden Mängel und Mißstände hinzuwirken. Dasselbe
ist berechtigt, innerhalb seiner
Zuständigkeit über alle Einrichtungen und Maßregeln von den
Eisenbahnverwaltungen Auskunft
zu fordern oder nach Befinden durch persönliche Kenntnisnahme einzuziehen und hiernach das Erforderliche
zu veranlassen. In Bezug auf die deutschen Privateisenbahnen stehen dieser Reichseisenbahnamtsbehörde dieselben Befugnisse
zu, welche den Aufsichtsbehörden der betreffenden
Bundesstaaten beigelegt sind.
Durch
Reichsgesetz vom ist bestimmt, daß, wenn gegen eine von dem
Reichseisenbahnamt verfügte Maßregel Gegenvorstellung
erhoben wird auf
Grund der Behauptung, daß jene Maßregel in den
Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet
sei, das
Reichseisenbahnamt unter Zuziehung von Richterbeamten hierüber entscheiden soll (sogen.
verstärktesReichseisenbahnamt). Für letzteres ist nunmehr das
Regulativ vom (Reichszentralblatt, S. 197 f.) maßgebend,
wonach das verstärkte
Reichseisenbahnamt aus dem
Präsidenten des Eisenbahnamts oder seinem Stellvertreter
als Vorsitzenden, zwei
Räten des
Reichseisenbahnamts und drei richterlichen Beamten bestehen soll.
Eisenbahnanleihen - Ei
* 10 Seite 5.448.
Was die Thätigkeit des
Reichseisenbahnamts anbelangt, so war dieselbe besonders der Ausarbeitung eines Reichseisenbahngesetzes
gewidmet, welches jedoch bis jetzt nur im
Entwurf zu stande gekommen ist (s.
Eisenbahnrecht). Außerdem waren es
besonders
Beschwerden, durch welche die Thätigkeit dieser Behörde in Anspruch genommen ward.
Endlich sind aus der vielseitigen
Thätigkeit des
Reichseisenbahnamts die
Verhandlungen über das
Verhältnis der
Eisenbahnen zur deutschen Reichsmilitär-,
Telegraphen-
und Postverwaltung, die Ausarbeitung einer Signalordnung und die
Fürsorge für gleichmäßige Bestimmungen über das rechtzeitige
Öffnen der Wartesäle und Billetschalter, für ein ordnungsmäßiges Ausrufen der Stationsnamen, für
gehörige Einrichtungen betreffs der
Heizung,
[* 9]
Erleuchtung und
Ventilation der Personenwagen, für die Herstellung einheitlicher
Verschlußvorrichtungen an den
Personen- und Güterwagen, für eine deutliche und gleichmäßige Bezeichnung der bestellten,
der
Rauch- und Frauenkoupees, für
¶
mehr
die Errichtung deutlicher Steigungszeiger etc. hervorzuheben. Die Eisenbahnämter sind eine
Nachahmung der Eisenbahnabteilung des englischen Handelsamts. Sie haben auch in einigen andern Ländern Eingang gefunden, z. B.
in der Schweiz
[* 11] und in Österreich.
[* 12] Das österreichische Eisenbahnamt zerfällt in drei Abteilungen, nämlich für Bau, Betrieb und Rechnungswesen
der Eisenbahnen. Es bildet eine Sektion des Handelsamts und hat alle eingehenden Eisenbahnprojekte zu prüfen.
Zur Seite steht ihm eine Generalinspektion als Exekutive. Endlich ist dem österreichischen Eisenbahnamt eine Baudirektion koordiniert,
welche den Bau der Staatsbahnen
[* 13] zu überwachen hat. Wenn übrigens das deutsche Reichseisenbahnamt die Erwartungen, welche
man an die Einsetzung dieser Behörde knüpfte, nicht vollständig befriedigt hat, so ist dies hauptsächlich
auf die Verstaatlichung der wichtigsten Eisenbahnen in Preußen
[* 14] und auf die außerordentlich einflußreiche Stellung, welche
dadurch das preußische Ministerium der öffentlichen Arbeiten erhielt, zurückzuführen. Die Stelle des Präsidenten des Reichseisenbahnamts
ist seit geraumer Zeit unbesetzt.