jeweiligen zufälligen Füllungsgrad desselben, ohne Rücksicht auf drohende Verdauungsstörungen etc.
vornehmen. Die
Methode ist zumal in den
Fällen von größtem Wert, wo man die Arzneien überhaupt nicht in den
Magen
[* 2] bringen
kann, z. B. bei Bewußtlosen, bei Schlundverengerung und in ähnlichen
Fällen. Man bedient sich zu der subkutanen der von
Pravaz angegebenen gläsernen
Injektionsspritze (s. Abbildung).
Letztere besteht aus einem Glasrohr, das genau 1, 2, 6-8
ccmFlüssigkeit enthält, einem
Stempel, welcher eine feine Maßeinteilung trägt, und ist mit einer scharfen hohlen
Nadel
(Kanüle)
zum Einstechen in eine emporgehobene Hautfalte verbunden. Es ist ziemlich gleichgültig, an welcher Körperstelle die Einspritzung vorgenommen
wird, denn die örtliche
Wirkung der Einspritzung ist eine ganz verschwindende gegenüber der allgemeinen
Wirkung, welche durch
Aufnahme des
Arzneistoffs in das
Blut herbeigeführt wird.
Auch der
Schmerz ist bei der subkutanen Einspritzung mancher
Stoffe, wie des
Morphiums, ganz unerheblich.
Gewisse Arzneistoffe wendet man
dagegen nicht sowohl zu subkutanen als vielmehr zu parenchymatösen Einspritzungen an. So führt man
z. B. die
Nadelspitze tief in die Muskelmassen ein, wenn man Sublimatlösungen einspritzt, weil die
Schmerzen zu heftig sein
würden, wenn diese
Lösungen mit den sensibeln Hautnerven in zu innige Berührung kämen. Bisweilen kommt es an der Einstichstelle
zur
Bildung kleinerAbscesse, die jedoch gewöhnlich nicht viel zu bedeuten haben und leicht ausheilen.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Rechtsbehelf, mit welchem eine
Partei, gegen die ein Versäumnisurteil
(s. d.) erlassen ist, die Wiederaufhebung dieses
Urteils bezweckt.
Dem Versäumnisurteil steht nach der deutschen
Zivilprozeßordnung
(§ 303 ff., 640) der Vollstreckungsbefehl gleich, welcher im Anschluß
an einen
Zahlungsbefehl erfolgt, gegen den kein
Widerspruch erhoben wurde (s.
Mahnverfahren).
Vorrichtung, durch welche das
Wild in einen umgatterten
Ort zwar hineinspringen, aber nicht wieder herauskommen
kann;
man stellt das
Gatter dicht an dem
Fuß eines nach außen liegenden
Hügels auf, so daß der
Sprung
abwärts in den umstellten
Ort, nicht aber nach
obenins Freie möglich ist.
in der
Gerichtssprache die Aufhebung eines ergebnislosen
Verfahrens. Die Einstellung des
Strafverfahrens
der Untersuchung) insbesondere kann nach deutschem
Recht in verschiedenen Stadien einer strafrechtlichen Untersuchung vorkommen.
Haben die von der Staatsanwaltschaft angestellten Ermittelungen zu der
Erhebung der öffentlichen
Klage keinen genügenden
Anlaß
gegeben, so schließt die Staatsanwaltschaft das
Vorverfahren mit der Einstellung desselben.
Der Beschuldigte ist von der letztern dann in Kenntnis zu setzen, wenn er als
Beschuldigter von dem
Richter
vernommen, oder wenn ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden war. Der
Grund der Einstellung braucht ihm nicht mitgeteilt zu werden.
Ebenso muß der Antragsteller von der Einstellung des
Verfahrens benachrichtigt werden,
und zwar sind diesem dieGründe
mitzuteilen. Der Antragsteller hat das
Recht derBeschwerde über den ablehnenden
Bescheid an die vorgesetzten Dienstbehörden
der Staatsanwaltschaft.
Ist der Antragsteller durch die strafbare
Handlung verletzt,
ist er also z. B. in dem
Fall eines
Diebstahls der Bestohlene, so
kann er auch auf gerichtliche
Entscheidung über den Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschaft antragen.
Die
Stellung eines solchen
Antrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Verletzte gegen den ablehnenden
Bescheid der Staatsanwaltschaft
binnen zwei
Wochen nach der Bekanntmachung die
Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg eingewendet
hatte.
Der
Antrag auf gerichtliche
Entscheidung muß dann binnen Monatsfrist nach der Bekanntmachung des auf die
Beschwerde ergangenen ablehnenden
Bescheides gestellt werden. Über den
Antrag entscheidet in Reichsgerichtssachen das
Reichsgericht,
in andern das
Oberlandesgericht. Ist dagegen in einer Untersuchungssache eine gerichtliche
Voruntersuchung geführt worden,
so ist es
Sache des
Gerichts, darüber zu entscheiden, ob 1) das
Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob 2) derAngeschuldigte
außer Verfolgung zu setzen und das
Hauptverfahren nicht zu eröffnen, oder ob 3) das
Verfahren vorläufig einzustellen sei.
Letzteres geschieht, wenn der Angeschuldigte nach der That in
Geisteskrankheit verfallen, oder wenn er abwesend ist und es
sich um eine That handelt, bei welcher die
Hauptverhandlung in
Abwesenheit des Angeschuldigten nicht stattfinden
darf. Während in diesen
Fällen die Einstellung durch einfachen Gerichtsbeschluß erfolgt, ist ein förmliches
Urteil erforderlich,
wenn die
Hauptverhandlung selbst eingestellt werden soll. Das
Urteil kann in diesem
Stadium des
Strafprozesses auf Einstellung des
Verfahrens
lauten, wenn es sich bei einer nur auf
Antrag zu verfolgenden strafbaren
Handlung ergibt, daß der erforderliche
Antrag nicht vorliegt, oder wenn der
Antrag rechtzeitig zurückgenommen wurde. Auch der
Tod des Privatklägers hat in der
Regel
die Einstellung des
Verfahrens zur
Folge.
Vgl. Deutsche
[* 3] Strafprozeßordnung, § 168, 196, 203 f., 208 f.,
259, 433. - Einstellung des
Konkurses ist nach der deutschen Konkursordnung die durch Beschluß des Konkursgerichts
verfügte Aufhebung eines eröffneten, aber weder durch Verteilung der
Masse noch durch
Zwangsvergleich beendigten
Konkurses.
Sie erfolgt von
Amts wegen, wenn die
Masse so unbedeutend ist, daß sie nicht einmal die
Kosten des Konkursverfahrens deckt,
während sie auf
Antrag des
Gemeinschuldners eintritt, wenn derselbe sich nach
Ablauf
[* 4] der Anmeldefrist mit
seinen
Gläubigern außergerichtlich abfindet. Der
Kridar erhält durch die Einstellung die
Verfügung über die
Masse zurück.
(franz. Impôt unique), die
Steuer, welche als einzige eingeführt ist. So empfahlen die Physiokraten die
Grundsteuer, andre in der neuern Zeit die allgemeine
Einkommensteuer als Einsteuer.
einer Individualleistung oder zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Sie
sind zulässig auch in nicht rechtshängigen Sachen und zerfallen je nach ihren Aufgaben in 1) in einstweilige Verfügungen Beziehung auf den Streitgegenstand,
wenn die dereinstige Vollstreckung eines Anspruchs auf eine individuelle Leistung des Schuldners gefährdet
ist. Zuständig für die Erlassung der einstweiligen Verfügungen ist hier das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen
auch der Vorsitzende dieses Gerichts, oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet. Im übrigen
finden die Vorschriften über das Arrestverfahren Anwendung; doch kann natürlich der Vollzug der einstweiligen Verfügungen
weder nach den Regeln der Pfändung geschehen, noch ein Pfandrecht begründen, da letzteres nur zur Erzielung
einer Geldzahlung führen könnte. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes
erforderlich sind. Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration oder einem Gebot oder Verbot an den Gegner bestehen.
Nur ausnahmsweise kann Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
2) einstweilige Verfügungen zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sogen.
Provisorien), sofern diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus andern Gründen
nötig erscheinen, z. B. bei Baustreitigkeiten, Streitigkeiten zwischen
Gastwirt und Gast, zwischen Eheleuten, über Alimente etc. einstweilige Verfügungen kommen auch im Konkurs vor (deutsche Konkursordnung, § 98 und
183) und werden nach Landesrecht vielfach auch von Verwaltungsbehörden erlassen (vorläufige Anordnungen) mit oder ohne Vorbehalt
des Rechtswegs.