jeweiligen zufälligen Füllungsgrad desselben, ohne Rücksicht auf drohende Verdauungsstörungen etc.
vornehmen. Die Methode ist zumal in den Fällen von größtem Wert, wo man die Arzneien überhaupt nicht in den Magen bringen
kann, z. B. bei Bewußtlosen, bei Schlundverengerung und in ähnlichen Fällen. Man bedient sich zu der subkutanen der von
Pravaz angegebenen gläsernen Injektionsspritze (s. Abbildung). Letztere besteht aus einem Glasrohr, das genau 1, 2, 6-8 ccm
Flüssigkeit enthält, einem Stempel, welcher eine feine Maßeinteilung trägt, und ist mit einer scharfen hohlen Nadel (Kanüle)
zum Einstechen in eine emporgehobene Hautfalte verbunden. Es ist ziemlich gleichgültig, an welcher Körperstelle die Einspritzung vorgenommen
wird, denn die örtliche Wirkung der Einspritzung ist eine ganz verschwindende gegenüber der allgemeinen Wirkung, welche durch Aufnahme des
Arzneistoffs in das Blut herbeigeführt wird.
Auch der Schmerz ist bei der subkutanen Einspritzung mancher Stoffe, wie des Morphiums, ganz unerheblich. Gewisse Arzneistoffe wendet man
dagegen nicht sowohl zu subkutanen als vielmehr zu parenchymatösen Einspritzungen an. So führt man
z. B. die Nadelspitze tief in die Muskelmassen ein, wenn man Sublimatlösungen einspritzt, weil die Schmerzen zu heftig sein
würden, wenn diese Lösungen mit den sensibeln Hautnerven in zu innige Berührung kämen. Bisweilen kommt es an der Einstichstelle
zur Bildung kleiner Abscesse, die jedoch gewöhnlich nicht viel zu bedeuten haben und leicht ausheilen.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Rechtsbehelf, mit welchem eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil
(s. d.) erlassen ist, die Wiederaufhebung dieses Urteils bezweckt.
Dem Versäumnisurteil steht nach der deutschen Zivilprozeßordnung
(§ 303 ff., 640) der Vollstreckungsbefehl gleich, welcher im Anschluß
an einen Zahlungsbefehl erfolgt, gegen den kein Widerspruch erhoben wurde (s. Mahnverfahren).
Im Strafverfahren versteht man
unter Einspruch die gegen den Strafbefehl (s. d.) des Einzelrichters erhobene Einwendung.
Vorrichtung, durch welche das Wild in einen umgatterten Ort zwar hineinspringen, aber nicht wieder herauskommen
kann;
man stellt das Gatter dicht an dem Fuß eines nach außen liegenden Hügels auf, so daß der Sprung
abwärts in den umstellten Ort, nicht aber nach oben ins Freie möglich ist.
in der Gerichtssprache die Aufhebung eines ergebnislosen Verfahrens. Die Einstellung des Strafverfahrens
der Untersuchung) insbesondere kann nach deutschem Recht in verschiedenen Stadien einer strafrechtlichen Untersuchung vorkommen.
Haben die von der Staatsanwaltschaft angestellten Ermittelungen zu der Erhebung der öffentlichen Klage keinen genügenden Anlaß
gegeben, so schließt die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mit der Einstellung desselben.
Der Beschuldigte ist von der letztern dann in Kenntnis zu setzen, wenn er als Beschuldigter von dem Richter
vernommen, oder wenn ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden war. Der Grund der Einstellung braucht ihm nicht mitgeteilt zu werden.
Ebenso muß der Antragsteller von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt werden,
und zwar sind diesem die Gründe
mitzuteilen. Der Antragsteller hat das Recht der Beschwerde über den ablehnenden Bescheid an die vorgesetzten Dienstbehörden
der Staatsanwaltschaft.
Ist der Antragsteller durch die strafbare Handlung verletzt, ist er also z. B. in dem Fall eines Diebstahls der Bestohlene, so
kann er auch auf gerichtliche Entscheidung über den Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschaft antragen.
Die Stellung eines solchen Antrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Verletzte gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft
binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg eingewendet
hatte.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß dann binnen Monatsfrist nach der Bekanntmachung des auf die
Beschwerde ergangenen ablehnenden Bescheides gestellt werden. Über den Antrag entscheidet in Reichsgerichtssachen das Reichsgericht,
in andern das Oberlandesgericht. Ist dagegen in einer Untersuchungssache eine gerichtliche Voruntersuchung geführt worden,
so ist es Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob 1) das Hauptverfahren zu eröffnen, oder ob 2) der Angeschuldigte
außer Verfolgung zu setzen und das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, oder ob 3) das Verfahren vorläufig einzustellen sei.
Letzteres geschieht, wenn der Angeschuldigte nach der That in Geisteskrankheit verfallen, oder wenn er abwesend ist und es
sich um eine That handelt, bei welcher die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeschuldigten nicht stattfinden
darf. Während in diesen Fällen die Einstellung durch einfachen Gerichtsbeschluß erfolgt, ist ein förmliches Urteil erforderlich,
wenn die Hauptverhandlung selbst eingestellt werden soll. Das Urteil kann in diesem Stadium des Strafprozesses auf Einstellung des Verfahrens
lauten, wenn es sich bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung ergibt, daß der erforderliche
Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen wurde. Auch der Tod des Privatklägers hat in der Regel
die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 168, 196, 203 f., 208 f.,
259, 433. - Einstellung des Konkurses ist nach der deutschen Konkursordnung die durch Beschluß des Konkursgerichts
verfügte Aufhebung eines eröffneten, aber weder durch Verteilung der Masse noch durch Zwangsvergleich beendigten Konkurses.
Sie erfolgt von Amts wegen, wenn die Masse so unbedeutend ist, daß sie nicht einmal die Kosten des Konkursverfahrens deckt,
während sie auf Antrag des Gemeinschuldners eintritt, wenn derselbe sich nach Ablauf der Anmeldefrist mit
seinen Gläubigern außergerichtlich abfindet. Der Kridar erhält durch die Einstellung die Verfügung über die Masse zurück.
(franz. Impôt unique), die Steuer, welche als einzige eingeführt ist. So empfahlen die Physiokraten die
Grundsteuer, andre in der neuern Zeit die allgemeine Einkommensteuer als Einsteuer.
Verfügungen dienen im Zivilprozeß (deutsche Zivilprozeßordnung, § 814-822), zum Unterschied von dem
die Sicherung von Geldforderungen bezweckenden Arrest (s. d.), zur Sicherung
mehr
einer Individualleistung oder zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Sie
sind zulässig auch in nicht rechtshängigen Sachen und zerfallen je nach ihren Aufgaben in 1) in einstweilige Verfügungen Beziehung auf den Streitgegenstand,
wenn die dereinstige Vollstreckung eines Anspruchs auf eine individuelle Leistung des Schuldners gefährdet
ist. Zuständig für die Erlassung der einstweiligen Verfügungen ist hier das Gericht der Hauptsache, in dringenden Fällen
auch der Vorsitzende dieses Gerichts, oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet. Im übrigen
finden die Vorschriften über das Arrestverfahren Anwendung; doch kann natürlich der Vollzug der einstweiligen Verfügungen
weder nach den Regeln der Pfändung geschehen, noch ein Pfandrecht begründen, da letzteres nur zur Erzielung
einer Geldzahlung führen könnte. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes
erforderlich sind. Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration oder einem Gebot oder Verbot an den Gegner bestehen.
Nur ausnahmsweise kann Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
2) einstweilige Verfügungen zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sogen.
Provisorien), sofern diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus andern Gründen
nötig erscheinen, z. B. bei Baustreitigkeiten, Streitigkeiten zwischen
Gastwirt und Gast, zwischen Eheleuten, über Alimente etc. einstweilige Verfügungen kommen auch im Konkurs vor (deutsche Konkursordnung, § 98 und
183) und werden nach Landesrecht vielfach auch von Verwaltungsbehörden erlassen (vorläufige Anordnungen) mit oder ohne Vorbehalt
des Rechtswegs.