sehr vergänglichem
Aroma, wie
Erdbeeren, werden nicht erhitzt, sondern in einem Glasgefäß mit so viel feinem Zuckerpulver
geschichtet, daß ein konzentrierter, nicht mehr gärungsfähiger Saft entsteht, welcher die
Früchte vollständig bedecken
muß.
Beim der
Früchte in
Spiritus
[* 2] behandelt man sie wie beim Einmachen in
Zucker,
[* 3] wendet aber von letzterm nur
die Hälfte an und mischt die fertigen
Früchte nach dem Erkalten mit einem ihrer Saftmenge gleichen
Volumen feinstem, durchaus
fuselfreiem
Spiritus, der auf 50° verdünnt worden ist.
eine Tafel der
Produkte zweier
Zahlen, die mit dem
Satz beginnt: 1 mal 1 ist 1. Das gewöhnliche
(kleine) Einmaleins geht bis 10 mal 10 ist 100, das sogen. große Einmaleins beliebig
weit.
nicht nur in der
Alten Welt, sondern bis zu den Südseeinseln verbreitete
Sitte, beim
Bau eines
Hauses ein
lebendes
Wesen mit einzumauern, um dem
Bau Bestand oder der
Burg,
Festung
[* 4] etc. Uneinnehmbarkeit zu sichern.
In vielen altdeutschen, slawischen, russischen und ungarischen
Sagen ist von zu diesem
Zweck geopferten
Menschen die
Rede, die
entweder eingemauert wurden, oder ihr
Blut hergeben mußten, um den
Mörtel zu bereiten, und ein ähnlicher
Gebrauch soll noch
jetzt in unzivilisierten afrikanischen
Ländern herrschen.
im Militärwesen die Unterbringung von
Soldaten in Bürgerquartieren. Früher wurde im
Frieden die Einquartierung als
Staatslast, wie noch heute teilweise in Rußland, möglichst gleichmäßig auf das ganze Land verteilt;
jetzt strebt man allseitig nach Vereinigung der
Truppen in großen
Garnisonen (s. d.) und Unterbringung in
Kasernen, ja auch
bei regelmäßig wiederkehrenden Truppenversammlungen, wie bei den jährlichen
Schießübungen der
Artillerie, in Barackenlagern
(s.
Lager)
[* 10] auf den Schießplätzen selbst, so daßnur für kleine Teile des
Heers die Einquartierung dauernd den
Städten
zur
Last fällt und nur bei außergewöhnlichen Verstärkungen des
Heers und bei Truppenversammlungen, auf
Märschen und bei
den jährlichen Herbstübungen in größerm
Umfang Platz greift.
Die
Pflicht zur Übernahme der Einquartierung ist nach wie vor den
Gemeindeverbänden auferlegt und nach Vorgang der
ältern preußischen Bestimmungen (Art. 61 der norddeutschen Bundesverfassung) im
DeutschenReiche gesetzlich geregelt durch
das auf das
Reich ausgedehnte
»Gesetz des Norddeutschen
Bundes vom betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete
Macht im
Frieden«, nebst zugehöriger Vorschrift über die Quartierbedürfnisse und angehängtem Servistarif sowie der Klasseneinteilung
der zum Bundesgebiet gehörigen Ortschaften, eingeführt in Südhessen durch Landesgesetz vom in
Elsaß-Lothringen
[* 11] durch
Gesetz vom in
Baden
[* 12] durch
Reichsgesetz vom und in
Bayern
[* 13] und
Württemberg
[* 14] durch
Reichsgesetze vom
ferner durch das
»Gesetz über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im
Frieden vom 13. Febr. 1875«,
dem am eine
»Instruktion über die dem
Soldaten im
Quartier zustehenden Leistungen« vorangegangen war, und endlich
durch das
»Gesetz über die
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873«. Für
Bayern besteht eine besondere Ausführungsinstruktion zum
Einquartierungsgesetz vom DurchGesetz vom sind der Servistarif und die Klasseneinteilung
der
Orte anderweit festgestellt worden.
Von der
Aufnahme von Einquartierung sind nur befreit die
Häuser, resp.
Wohnungen der Mitglieder regierender oder früher reichsunmittelbarer
Familien, der fremden
Gesandten und
Konsuln, Dienstgebäude von Behörden,
Post undEisenbahnen, Unterrichtsanstalten,
Bibliotheken,
Museen, Kirchen und
Häuser zum
Gottesdienst, endlich Gebäude, die als Waisen-,
Armen-, Kranken-, Besserungshäuser
oder als
Strafanstalten dienen, Privatgebäude in den ersten zwei Kalenderjahren nach demjenigen, in dem sie bewohnbar werden.
Im
Krieg bleiben nur landesherrliche
Schlösser und zu Staatszwecken dienende Gebäude frei.
Die
Entschädigung für letztere, 80
Pf. für jeden
Kopf und
Tag, kann bei hohen
Marktpreisen (Novemberpreise für
Roggen in
Berlin,
München,
Königsberg
[* 30] und
Mannheim
[* 31] über 160 Mk. für 1000 kg) vorübergehend bis zu 1 Mk.
erhöht werden; der Servistarif und die Klasseneinteilung der Ortschaften sollen alle fünf Jahre einer
Revision unterliegen.
Vorübergehende Einquartierung wird im
Frieden den Verwaltungsbehörden vorher mitgeteilt, von diesen auf die
Gemeinden und von deren Vorständen
auf die einzelnen Hausbesitzer verteilt, während die
Gemeinde als
Ganzes für die nötigen Leistungen
haftet. Dann fertigt auf
Grund der
Marschrouten der Ortsvorstand Quartierbillets aus, welche die einzelnen
Soldaten den Hauswirten
gegenüber legitimieren. Die
¶
mehr
Entschädigungsansprüche für gewährtes Quartier sind, wenn sie nicht sofort vergütet werden, spätestens im Lauf des der
Quartierleistung folgenden Kalenderjahrs der zuständigen Behörde anzumelden. Die Stärke
[* 33] der Belegung mit Einquartierung richtet sich
im Frieden nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und den vorhandenen Räumlichkeiten; im Krieg entscheiden die Erfordernisse
der militärischen Lage, und es kann dabei bis zur Massenbelegung nach der Möglichkeit der Unterbringung
unter gleichzeitiger Heranziehung der Einwohner zur Verpflegung der Truppen gegangen werden. (Vgl. Marsch und Kantonnement.)
Eine Entschädigungspflicht dafür ist nur im eignen Land anerkannt, in Feindesland gelten für alle solche Leistungen die
Grundsätze des Requisitionssystems.
Vgl. »Gesetz, betreffend Quartierleistung etc. im Frieden, vom Nach
den Materialien erläutert« (Berl. 1869);
v. Stein, Die Lehre
[* 34] vom Heerwesen, S. 252 ff. (Stuttg. 1872);
Mondésir, Du logement
des militaires chez les habitants (Par. 1873).