Grundsätzen der
Besteuerung auch entsprechen. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer können übrigens solche Umstände, welche
eine Ermäßigung des
Steuerfußes als gerechtfertigt erscheinen lassen, immer berücksichtigt werden, wie z. B.
bei mittlern und kleinen
Einkommen die Kopfzahl der
Familie, individuelles Mißgeschick, wie
Krankheiten u. dgl. Dann könnte
für das offenkundige
Einkommen, da das unbekannte doch nie zu hoch, aber fast immer zu niedrig geschätzt
wird, ebenso für das infundierte
Einkommen ein niedrigerer
Steuerfuß angesetzt, bez. das fundierte dadurch hoher getroffen
werden, daß man neben der noch eine besondere
Vermögenssteuer erhebt.
Der
Steuerfuß der Einkommensteuer ist ein feststehender, wie in
Preußen,
[* 2] wo von den
Einkommen über 3000 Mk. 3 Proz.
erhoben werden, oder er ist, wie in
England, ein nach dem Staatsbedarf wechselnder; er ist ein progressiver, wenn er bei höhern
Einkommen größer ist als bei niedrigern; man nennt ihn degressiv, wenn für ihn allgemein ein bestimmter Normalsatz
angenommen ist und für die geringern
Einkommen eine nach unten zunehmende Ermäßigung eintritt, wie
dies in
Preußen bei den
Einkommen von 3000 bis 420 Mk. der
Fall ist.
Zur Erleichterung der Einschätzung und
Erhebung werden Einkommensklassen mit von unten nach
oben steigenden Abstufungen gebildet.
So gehören in
Preußen in die erste
Stufe, welche 3 Mk.
Steuer zu zahlen hat, alle
Einkommen von 420 bis 660 Mk.,
in die elfte
Stufe, welche 60 Mk. entrichten die
Einkommen von 2400 bis 2700 Mk. Von 3000
Mk. ab steigen die
Stufen anfänglich
um 600
Mk. und von 300,000
Mk. ab um 60,000 Mk. (daher der
Name klassifizierte Einkommensteuer, vgl. auch
Klassensteuer).
das
Spüren bei frisch gefallenem
Schnee
[* 4]
(»Neue«) oder auf weichem
Boden nach einem
Regen,
um festzustellen, ob und welches
Wild in einem Forstort steckt (s.
Abspüren).
(Einlager,Einreiten,
Leisten,
Leistungsrecht,
Pactum obstagii), ein im
Mittelalter, namentlich im 13., 14. und 15. Jahrh.,
übliches Bestärkungsmittel der
Verträge, bestehend in der Verpflichtung des
Schuldners, sich auf vorgängige
Aufforderung des
Gläubigers
(Einmahnung) allein oder mit einem bestimmten
Gefolge an einen festgesetzten
Ort zu begeben
und dort in
Personalarrest zu verweilen, bis er Genüge geleistet. Hierbei war besonders der Aufwand, zu dem der Einlagernde
der
Sitte nach verpflichtet war, drückend. Der
Einmahnung mußte bei
Strafe der
EhrlosigkeitFolge geleistet werden. Die
Reichspolizeiordnung von 1577 verbot das Einlagern wegen der damit verbundenen
Mißbräuche; doch erhielt sich das Einlagerrecht
trotzdem noch längere Zeit in mancher Gegend und namentlich in
Holstein bis in die neuere Zeit.
desStrafverfahrens (Einleitung der Untersuchung), s.
Strafverfahren. ^[= sowohl Bezeichnung für eine einzelne strafrechtliche Untersuchung als für das Verfahren überhaupt ...]
Die
Zettelbanken, für welche Einlösungspflicht besteht, haben einen Einlösungsfonds, d. h.
einen metallischen Barbestand, bereit zu halten, um zu jeder Zeit die ihnen zur Einlösung angebotenen
Banknoten umzutauschen.
alle
Operationen, durch die man vegetabilische oder animalische
Nahrungsmittel
[* 7] im feuchten Zustand vor
Gärung und
Fäulnis zu schützen sucht. Die
Substanzen, deren man sich als konservierender
Mittel bedient:
Kochsalz,
Zucker,
[* 8]
Weingeist,
Essig,
Branntwein,
Öl, wirken teils wasserentziehend, teils direkt fäulniswidrig oder auch nur als Schutzmittel
gegen die Einwirkung der
Luft. Zum der
Früchte in
Zucker sind nur gute, frisch gepflückte
Früchte, die eben reif,
aber nicht überreif sind, und eine sehr gute
Raffinade zu benutzen; auch muß die über den
Früchten stehende
Flüssigkeit
hinreichend konzentriert sein, denn nur in diesem
Fall ist sie vor
Gärung geschützt.
Den scharf-sauren
Geschmack mancher
Früchte kann man durch vorsichtigen Zusatz von etwas
Ammoniak abstumpfen. Auf 1 kgFrüchte
nimmt man 1 kg
Zucker, löst denselben in 1 kg
Wasser, gießt die abgeschäumte
Lösung auf die
Früchte, läßt etwa 5
Minuten
lebhaft kochen, schüttet den
Inhalt auf ein kupfernes oder Messingsieb, am besten aber auf ein Porzellansieb und läßt den
Saft gut abtröpfeln. Den abgelaufenen Saft kocht
man so weit ein, bis er breit vom wagerecht gehaltenen
Löffel abläuft; die
Früchte dagegen bringt
man in die Einmachflaschen und gießt endlich den eingedickten Saft darüber.
Dieser muß alle Zwischenräume zwischen den
Früchten füllen und etwa einen
Finger hoch über denselben stehen. Die mit guten
Korken und
Blase oder
Pergamentpapier oder auch nur mit letzterm verschlossenen
Flaschen stellt
man in einen
mit
Wasser gefüllten
Kessel zwischen
Stroh und kocht etwa eine Viertelstunde. Töpfe überbindet man mit feuchter
Blase, nachdem
man vorher auf die Öffnung ein
StückWachspapier gelegt hat, welches den
Rand des Topfes nicht überragt und gerade groß
genug ist, um nicht in den
Topf hineinzufallen. Zu größerer Sicherheit streut man auf die erkalteten
eingemachten
Früchte eine
Schicht Zuckerpulver von etwa 1
cmDicke und verschließt dann wie gewöhnlich. Auch kann man den
Zucker mit etwas
Salicylsäure mischen.
Beim Auftreten von
Schimmel
[* 9] müssen die
Früchte mit dem Saft aufgekocht werden.
Früchte mit feinem,
¶
mehr
sehr vergänglichem Aroma, wie Erdbeeren, werden nicht erhitzt, sondern in einem Glasgefäß mit so viel feinem Zuckerpulver
geschichtet, daß ein konzentrierter, nicht mehr gärungsfähiger Saft entsteht, welcher die Früchte vollständig bedecken
muß. Beim der Früchte in Spiritus
[* 11] behandelt man sie wie beim Einmachen in Zucker, wendet aber von letzterm nur
die Hälfte an und mischt die fertigen Früchte nach dem Erkalten mit einem ihrer Saftmenge gleichen Volumen feinstem, durchaus
fuselfreiem Spiritus, der auf 50° verdünnt worden ist.