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beenden, wie das Wintergetreide, der Winterraps u. a. Solche führen das Zeichen ^[img];
man bezeichnet sie als Wintergewächse, jene als Sommergewächse.
beenden, wie das Wintergetreide, der Winterraps u. a. Solche führen das Zeichen ^[img];
man bezeichnet sie als Wintergewächse, jene als Sommergewächse.
s. Freiwillige. ^[= im Gegensatz zu Ausgehobenen (Kantonisten, Konskribierten) diejenigen Militärpersonen, welche ...]
s. Volksvertretung. ^[= (Volksrepräsentation), die Stellvertretung des gesamten Volkes durch hierzu berufene Vertreter ...]
(Inkassomandat), der gewöhnlich schriftlich erteilte Auftrag einer Person an eine andre, eine Summe Geldes von einer dritten einzuziehen.
s. Einzugsgeld. ^[= (Bürgergeld, Nachbargeld), diejenige Abgabe, welche bei Gewinnung des Gemeindebürgerrechts ...]
Handelsgeschäft, bei welchem jemand im eignen Namen für Rechnung seines Auftraggebers Waren einkauft.
(Unio prolium, Einsetzung zum rechten Vater, resp. zur rechten Mutter), der zwischen Ehegatten zum Zweck der vermögensrechtlichen Gleichstellung der von dem einen oder von beiden Ehegatten mit in die Ehe gebrachten (zugebrachten) Kinder mit den leiblichen Kindern des Stiefvaters oder der Stiefmutter abgeschlossene Vertrag. Der Zweck der Einkindschaft ist vornehmlich der, eine Abschichtung der Kinder erster Ehe, welche bei der Wiederverheiratung des Betreffenden an und für sich erfolgen müßte, zu vermeiden.
Hieraus erklärt es sich, daß die Einkindschaft vorzugsweise in denjenigen Territorien vorkommt, wo das System der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft gilt, also namentlich in den Ländern fränkischen Rechts. Aber auch in das preußische Landrecht ist das Institut der Einkindschaft übergegangen, während es dem österreichischen und sächsischen Zivilgesetzbuch fremd ist. Die Einkindschaft ist ein besonderer Vertrag des deutschen Rechts, durch welchen die sogen. Vorkinder ein gleiches Erbrecht wie die Nachkinder erhalten sowie außerdem Ansprüche aus Alimentation und Beihilfe und Aussteuer bei der Verheiratung.
Für den Stiefparens wird dadurch den Vorkindern gegenüber elterliche, nach preußischem Recht sogar väterliche Gewalt begründet. Dagegen liegt es nicht im Wesen der Einkindschaft, daß auch der Stiefparens seinerseits ein Erbrecht gegenüber den Vorkindern erhält, ebensowenig wie dadurch ein wechselseitiges Erbrecht der unierten Kinder begründet wird. Das preußische Landrecht hat jedoch ein solches Erbrecht eingeräumt. Die besondern Vermögensrechte der Vorkinder aus der frühern Ehe werden durch die Einkindschaft aufgehoben; doch werden die Vorkinder regelmäßig durch die Bestellung eines sogen. Vorauses, d. h. einer ihnen vorbehaltenen Quote des erstehelichen Vermögens, entschädigt.
Nach preußischem Recht muß sogar ein solcher Voraus bestellt werden. Das durch die Einkindschaft begründete Erbrecht der Vorkinder ist, wie das der leiblichen Kinder, der Abänderung durch letztwillige Verfügung unterworfen, vorbehaltlich ihres Rechts auf den Pflichtteil. Wird jedoch die Einkindschaft als Erbeinsetzungsvertrag aufgefaßt, so ist eine einseitige Entziehung dieses vertragsmäßigen Erbrechts der Vorkinder durch den Stiefparens unstatthaft, eine Ansicht, welche in das preußische Landrecht übergegangen ist. Der Einkindschaftsvertrag muß gerichtlich abgeschlossen werden und bedarf, wenn die zu unierenden Kinder minderjährig sind, der Zustimmung ihrer Vormünder und der obervormundschaftlichen Genehmigung.
(lat. Unisonus), in der Musik die vollkommene Übereinstimmung zweier Töne in der Tonhöhe, die reine Prime.
(Inkarzeration), eine vorzugsweise bei Darmbrüchen vorkommende Erscheinung, besteht darin, daß eine im Bruchsack liegende Darmschlinge in der Gegend des Bruchhalses durch äußern Druck oder infolge eines räumlichen Mißverhältnisses gedrückt, »eingeklemmt« wird (s. Bruch). Man spricht auch von einer innern Einklemmung des Darms. Wenn nämlich sich bandartige Stränge zwischen den Eingeweiden, der Bauchwand etc. gebildet haben, so kann eine Darmschlinge durch dergleichen Stränge und Faserbrücken gleichsam gefangen, zwischen ihnen festgehalten und gedrückt werden. Je nach den im konkreten Fall gegebenen lokalen Verhältnissen treten dann die Erscheinungen der innern Einklemmung aus, der Darminhalt kann durch die eingeklemmte Darmpartie nicht vorwärts rücken, daher Stuhlverstopfung, Erbrechen und schließlich meist Kotbrechen auftritt. Der Tod wird oft durch eine Bauchfellentzündung herbeigeführt. Die Behandlung solcher innern Einklemmung des Darms ist die gleiche wie bei der Darmverschlingung (s. d.). Außerdem kann ein Vorfall der Mastdarmschleimhaut oder ein zum After herausgetretener Schleimhautpolyp des Mastdarms durch krampfhafte Zusammenziehung des Afterschließmuskels eingeklemmt werden und in die Gefahr kommen, brandig abzusterben.
ist nach einer im gewöhnlichen Leben üblichen Auffassung eine periodisch sich erneuernde Einnahme, welche eine Person bezieht, während unter Ertrag (s. d.) die Summe zu verstehen ist, welche eine Produktionsquelle abwirft. Kassenmäßige und als solche zu verbuchende Einnahmen sind alle Gütereingänge, wie Erlöse aus Verkäufen, Schenkungen, geliehene Beträge, Rückzahlungen etc. Im Interesse einer geordneten Wirtschafts- und Buchführung (s. d.) werden verschiedene Bestandteile einer Wirtschaft als selbständig gedacht (Warenkonto, Kassenkonto etc.) und so auch bei Substanzwechseln Einnahmen verbucht, welche nicht gerade von außen eingehen.
Man unterscheidet Roh- und Reineinnahme. Letztere erhält man, wenn man von ersterer die Kosten abzieht, welche zu ihrer Erzielung erforderlich sind. Ebenso würde man Roh- und Reineinkommen unterscheiden können. Nach einer andern in der Nationalökonomie und Finanzwissenschaft herrschenden Auffassung ist dagegen als Einkommen einer Person diejenige Summe aufzufassen, welche dieselbe ohne Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage verzehren könnte; nach derselben ist also Einkommen ein Zuwachs zum vorhandenen Vermögensstamm, welcher teils zum eignen Unterhalt, teils zur Kapitalisierung verwendet werden kann.
Geliehene Summen und Rückzahlungen würden hiernach nicht zum Einkommen zu rechnen sein, ebenso könnte nicht zwischen Roh- und Reineinkommen unterschieden werden. Da Einnahmen und Aufwendungen schwankend sind und auch nicht gerade in den Zeitabschnitten, in welchen sie erfolgen, zur vollen Auswirkung kommen, so hat man zur Ermittelung des wirklich verzehrbaren Einkommens eine solche Periode zu unterstellen, in welcher sich günstige und ungünstige Chancen genügend ausgesprochen haben, und dann das durchschnittliche Einkommen für die Zeiteinheit (Jahr) zu berechnen. Ein Teil des Einkommens, das sogen. notwendige, dient zur Deckung des von Klasse zu Klasse verschiedenen und mit steigender Kultur sich erhöhenden Unterhaltsbedarfs. Der über diesen Betrag hinaus erzielte Überschuß wird freies Einkommen genannt.
Das Einkommen einzelner Personen kann sich vergrößern und vermindern, ohne daß das gesamte Volkseinkommen eine gleiche Änderung erfährt. Dies würde z. B. bei Schenkungen der Fall sein, oder wenn Wendungen in den Konjunkturen eintreten, die dem einen zuführen, was dem andern entgeht. Solche einfache Übertragungen haben nicht immer Wirkungen gleicher Art im Gefolge. Der Verlust auf der einen Seite ¶
kann Quelle [* 3] schädlicher wirtschaftlicher Störungen werden, der Gewinn auf der andern zur Unwirtschaftlichkeit Veranlassung geben. Ebensogut kann aber auch, ganz abgesehen von den Ursachen der Konkurrenzänderung, der drohende Einkommensverlust eine erfolgreichere wirtschaftliche Thätigkeit wie auch Verbesserungen im Haushalt zur Folge haben, während die Einkommenserhöhung zur Gründung oder Ausdehnung [* 4] vorteilhafter Unternehmungen führt. Bei der Unterscheidung zwischen ursprünglichem und abgeleitetem Einkommen hat man ähnliche Übertragungen von Hand [* 5] zu Hand im Auge. [* 6]
Ursprünglich ist dasjenige Einkommen, welches man selbst erzeugt, die eigne Leistung, abgeleitet dasjenige, welches man ohne wirtschaftliche Gegenleistung von einem Dritten erhält. Früher wurde von vielen Nationalökonomen das Einkommen aller derjenigen, welche nicht unmittelbar mit der Erzeugung von Sachgütern sich befassen, schlechthin als ein abgeleitetes bezeichnet. Doch kann die Thätigkeit solcher Personen zur Wertschaffung ebenso beitragen wie die Arbeit der Gewinnung und Umwandlung von Rohstoffen. Für die Zwecke der Besteuerung ist die genannte ältere Auffassung unanwendbar (s. Steuern).
Das gesamte Volkseinkommen läßt sich auf dreifachem Weg ermitteln.
1) Man addiert sämtliche im Lauf einer Periode gewonnene Güter und bringt davon die Aufwendungen in Abzug, welche ohne Genuß gemacht wurden. Zu erstern wären zu rechnen: a) die im Lande neugewonnenen Rohstoffe; b) die Einführen aus der Fremde mit Einschluß derjenigen, welche durch Schenkung, Einwanderung, Seeraub, Kriegsbeute, Kontributionen etc. veranlaßt wurden; c) die Wertmehrungen, welche Gewerbfleiß und Handel bis zum Eintritt der Konsumtion den beiden ersten Klassen zufügen; d) aus den Dienstleistungen im engern Sinn (persönliche) und den Nutzungen von Gebrauchskapitalien. Zu den Aufwendungen sind zu rechnen: a) sämtliche bei der Produktion genußlos verbrauchte Stoffe; b) die Ausfuhren, welche zur Bezahlung der Einfuhr dienen oder aus andern Gründen das Volksvermögen vermindern; c) die Abnutzung vorhandener fixer Kapitalien und stehender Genußmittel; d) die durch Elementarereignisse, Frevel etc. stattgehabten Wertvernichtungen.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man 2) die Reinerträge aller Einkommensquellen summiert, oder wenn man 3) die Einzeleinkommen aller Personen eines Volkes, der physischen sowohl als der juristischen (Staat, Gemeinde, Stiftungen etc.), zusammenrechnet. In den letztern beiden Fällen dürfen Ertragseinbußen und negative Differenzen zwischen Einnahmen und genußlosen Aufwendungen der einzelnen Personen nicht unberücksichtigt bleiben, wie sie ja auch bei dem erstern Verfahren nicht außer acht gelassen werden. Zahlt z. B. ein Unternehmer an Lohn 10,000 Mk., mißglückt jedoch die Unternehmung vollständig, so hätten zwar die Arbeiter ein Einkommen von 10,000 Mk., welches sie verzehren, der Unternehmer aber hätte einen Verlust von 10,000 Mk. zu verzeichnen. Das Gesamteinkommen wäre gleich Null, und der Lebensbedarf wäre durch Minderung des Kapitals bestritten worden.
Würde in dem genannten Fall der Ertrag der Unternehmungsich auf 20,000 Mk. beziffern, so wäre das Einkommen des Unternehmers = 10,000, das Gesamteinkommen = 20,000 Mk. Hiervon werden 10,000 Mk. zum Leben verbraucht, der Rest ist freies Volkseinkommen. Dasselbe kann zur Erhöhung der Genüsse oder zur Vergrößerung des Kapitals verwendet werden. Ebenso kann aber auch die Steigerung des freien Einkommens zu einer Vermehrung der Volkszahl die Möglichkeit bieten und auch hierzu die Veranlassung geben.
Bei gesunder wirtschaftlicher Entwickelung werden im allgemeinen Volkszahl, Kapital und Genuß gleichzeitig und einander bedingend sich erhöhen. Eine genaue Berechnung des gesamten Volkseinkommens ist bei unsern Hilfsmitteln unmöglich, da viele Beträge desselben sich dem Auge entziehen. Auch die Steuerlisten (s. Steuer) gewähren keinen zuverlässigen Anhalt. [* 7] Man muß sich deshalb mit ungefähren Schätzungen begnügen. Für das Deutsche Reich [* 8] haben wir nicht einmal Schätzungen des Volkseinkommens; ein bezeichnendes Symptom für die Zunahme desselben ist aber die Zunahme des Außenhandels von 1060 Mill. Mk. im J. 1850 auf 6554 Mill. Mk. im J. 1884, ein andres größtenteils in das letzte halbe Jahrhundert fallende Anlage von Dampfunternehmungen aller Art, deren Anlagekapital Engel auf 11,104 Mill. Mk. berechnet. In Preußen [* 9] stieg nach Soetbeer (»Umfang und Verteilung des Volkseinkommens im preußischen Staat 1872-78«, Leipz. 1879) das Volkseinkommen von 6969,4 Mill. Mk. im J. 1872 auf 8228,2 Mill. Mk. im J. 1881. Die Verteilung desselben versteht sich aber in der Periode 1877-80 derart, daß der frühere Totaldurchschnitt von 323 Mk. pro Kopf auf 308 Mk. im J. 1881 herunterging. In Sachsen [* 10] wurde 1878 das gesamte Volkseinkommen auf rund 1 Milliarde Mk. geschätzt. Für Österreich [* 11] berechnete v. Czoernig das rohe Volkseinkommen aus Landwirtschaft, Bergbau [* 12] und Industrie 1859 auf 3360 Mill. Gulden, v. Neumann-Spallart (»Die Ernten und der Wohlstand in Österreich-Ungarn«, [* 13] Berl. 1874) das Bruttovolkseinkommen auf 5500-6000 Mill. Guld. im Minimum. Am bedeutendsten ist das gesamte Volkseinkommen Großbritanniens; seit Beginn unsers Jahrhunderts ist es enorm gestiegen. Dudley Baxter (»National income of the United Kingdom«, Lond. 1868) gibt den Wert des allein durch die Income-tax getroffenen Einkommens für die Jahre 1814-15 auf 146 Mill. Pfd. Sterl. an, 1843 betrug dasselbe bereits 251 und 1880 sogar 577 Mill. Pfd. Sterl. Nimmt man das von der Steuer befreite Einkommen hinzu, so läßt sich das gesamte präsumtive Einkommen Großbritanniens für 1880 auf 1282 Mill. Pfd. Sterl. veranschlagen. Da nun nach der Income-tax auf einen Einwohner an steuerbarem Einkommen 1845: 7 Pfd. Sterl., aber 1880: 16,4 Pfd. Sterl. entfallen, so darf man das Totaleinkommen auf mindestens 36 Pfd. Sterl. pro Kopf schätzen.
Über das Volkseinkommen andrer Länder liegen nicht einmal Schätzungen vor, solche besitzen wir aber über das Volksvermögen derselben, wodurch wir zu annähernden Schlüssen gelangen können. Das Volksvermögen Frankreichs schätzt A. de Foville auf 210-216 Milliarden Frank, das von Dänemark [* 14] Falbe-Hansen 1873 auf 2 Milliarden Reichsthaler, das von Belgien [* 15] Massalski auf 29,5 Milliarden Fr., das von Schweden [* 16] wird für 1876 auf 4½ Milliarden Kronen, [* 17] das von Rußland (nur für den ländlichen, nicht bäuerlichen Immobiliarbesitz, städtische Realitäten, Fabriken und Werkstätten, Fabrikate, flüssige Kapitalien und Mobiliarbesitz) auf 10 Milliarden Rubel veranschlagt. In den Vereinigten Staaten [* 18] von Nordamerika [* 19] stieg das Volksvermögen von 1072 Mill. Doll. im J. 1800 auf 30,069 Mill. Doll. im J. 1870 und das steuerbare Vermögen von 12,085 Mill. Doll. im J. 1860 auf 16,903 Mill. Doll. im J. 1880.
In der Volkswirtschaftslehre spricht man von Hauptzweigen des gesamten Volkseinkommens. ¶