eine Art langer, glatter
Haubitze verschiedenerKaliber (¼pudig = 15
cm), welche die russische
Artillerie seit dem Siebenjährigen
Krieg bis zur Einführung gezogener
Geschütze
[* 3] führte.
Das Einhorn ist 10-12
Kaliber lang, mit
abgerundeter, kegelförmiger
Kammer und hat seinen
Namen von den einhornförmigen Henkeln.
Tropfsteinhöhle am Südrand des
Harzes, beim preuß. Dorf Scharzfeld, südöstlich von
Herzberg, soll
sich gegen 300
m in denBerg hineinwinden, ist aber nur zum kleinern Teil vom Schutt befreit.
Eine in die Wand eingelassene
Tafel zu
EhrenSchillers stammt aus der Zeit des Schillerfestes.
Mittel
(Emollientia, Involventia) sind besänftigende, lindernde
Mittel, welche dazu dienen, äußerlich
bei
Schmerzen und Hautreiz, z. B. bei
Verbrennungen, Verwundungen, den schmerzhaften
Reiz durch Abhaltung
der atmosphärischen
Luft zu mildern, wozu hauptsächlich die fetten
Öle
[* 7] und fetten
Substanzen überhaupt angewendet werden,
oder um die
Wirkung scharf ätzender
Stoffe zu vermindern, wie dies z. B. der
Essig bei
Ätzungen mit kaustischem
Kali, das
Kochsalz
bei
Kauterisation mit
Höllenstein etc. thut. Als innerlich wirkendeMittel gehören hierher alle einhüllenden,
zucker-, gummi-, schleimhaltigen
Substanzen, auch
Öle,
Milch,
Butter etc.
(Schieds- und Einigungskammern,Arbeitskammern,Boards of conciliation and arbitration, of labour)
sind freiwillige
Schiedsgerichte zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und -Nehmern über Änderungen des
bisherigen Arbeitsvertrags, bez. über die
Bedingungen eines neu abzuschließenden Arbeitsvertrags (Lohnhöhe,
Art der Lohnzahlung, Dauer der Arbeitszeit,
Fabrikordnung, Kündigungsfristen etc.). Sie sind berufen, die
Gewerbegerichte,
deren Aufgabe in der arbiträren
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und -Nehmern über ein bereits bestehendes
Arbeitsverhältnis und die daraus erwachsenen
Forderungen und Verbindlichkeiten besteht (s.
Gewerbegerichte), zu ergänzen,
und sind eine der wesentlichen, unentbehrlichenInstitutionen der sozialen
Reform, um ernstere Zerwürfnisse,
namentlich gemeinsame
Arbeitseinstellungen und
Aussperrungen, zu verhindern. Einigungsämter sind zusammengesetzt aus Vertrauenspersonen
der Arbeitgeber und -Nehmer, bei richtiger
Organisation aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebern und -Nehmern unter dem Vorsitz
eines außerhalb des
Gewerbes stehenden, von beiden
Parteien gewählten Unparteiischen, der, wenn jene sich
nicht einigen können, die
Entscheidung gibt.
Die Grundlage der Einigungsämter kann immer nur die freiwillige Unterwerfung der Streitenden unter den Spruch eines
Einigungsamts sein; aber die erfolgreiche Wirksamkeit der Einigungsämter wird wesentlich dadurch bedingt, daß die
Gesetzgebung den Spruch der Einigungsämter gegen diejenigen, welche
ihre Unterwerfung unter denselben freiwillig
erklärt haben, für exekutorisch erklärt.
Noch besser, wenn ferner für
Gewerk- und andre Koalitionsvereine
zur
Bedingung ihrer gesetzlichen
Anerkennung, insbesondere des
Rechts der juristischen
Person, gemacht wird, daß sie sich und
ihre Mitglieder zur Unterwerfung unter den Spruch eines Einigungsamts verpflichten und für die Vertragstreue ihrer Mitglieder
haften. Im übrigen kann die
Organisation und
Geschäftsführung eine verschiedene sein.
Namentlich können sie bei dem Mangel von
Gewerbegerichten auch deren
Funktion mit übernehmen. Nach
Brentano hat sich in
England,
wo Einigungsämter aus dem praktischen
Bedürfnis heraus zuerst entstanden sind, ihren großen Nutzen gezeigt haben und sehr verbreitet
sind, nach 20jähriger
Erfahrung folgendeOrganisation (nach dem
System Kettle) als die beste herausgestellt:
Die Arbeitgeber, die zum Einigungsamt gehören, sind entweder Delegierte, welche von sämtlichen Arbeitgebern eines bestimmten
Gewerbes und
Distrikts gewählt werden, oder umfassen (in den
Gewerben, in denen es nur wenige Arbeitgeber in einem
Distrikt
gibt) sämtliche Arbeitgeber des
Gewerbes und
Distrikts.
Die zum Einigungsamt gehörenden
Arbeiter sind Delegierte, welche entweder sämtlich von allen Arbeitern
des
Gewerbes und
Distrikts oder je einer von den Arbeitern je einer der zum
Gewerbe und
Distrikt gehörigen
Unternehmungen gewählt
werden. Der Unparteiische wird von den Vertretern der beiden
Parteien im Einigungsamt nach deren erstem Zusammentreten für
die Dauer ihres
Mandats gewählt. Bevor die Streitigkeiten vor das
Plenum des Einigungsamts kommen, werden
sie einem Sühneausschuß vorgetragen, bestehend aus einer gleichen Anzahl Arbeitgeber und
Arbeiter.
Derselbe kann indes, wenn die
Parteien nicht zustimmen, keine Streitfrage endgültig entscheiden. Nach dem
System Kettle übernehmen
Arbeitgeber und
Arbeiter, welche einem Einigungsamt beitreten, in ihrem Arbeitsvertrag die Verpflichtung,
sich bei etwanigen Streitigkeiten dem Spruch des Einigungsamts zu unterwerfen. Einigungsämter bestehen bisher wesentlich
nur in
England. Das Hauptverdienst um die
Entwickelung derselben haben
Mundella und Kettle. Diese
Männer sind auch die
Urheber
des
Gesetzes, betreffend die Einigungsämter (Arbitration
Act vom 35 und 36 Vict., cap. 46), welches dem
Kettleschen
System sich angeschlossen und den
Entscheidungen der Einigungsämter, welche sich unter das
Gesetz stellen, rechtliche Gültigkeit
beigelegt hat (das
Gesetz siehe bei
Brentano, »Das Arbeitsverhältnis etc.«,
S. 348). In andern
Staaten, namentlich auch in
Deutschland,
[* 8] ist man über eine theoretische
Empfehlung von
Einigungsämtern noch nicht hinausgekommen. Eine solche ist hier insbesondere seitens des
Vereins fürSozialpolitik 1873 erfolgt.
Vgl.
Brentano, Das Arbeitsverhältnis gemäß dem heutigen
Recht (Leipz. 1877);
in der
Botanik diejenigen
Gewächse (plantae annuae), welche in demselben Jahr, in welchem sie aus
Samen
[* 9] aufgegangen sind, ihre ganze
Entwickelung durchlaufen.