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der Gegner kein besseres Recht auf die Sache nachweist. Verloren geht das Eigentum mit Willen des Eigentümers, wenn dieser die Sache aufgibt (derelinquiert) oder das Eigentum auf einen andern überträgt, also die Sache veräußert; wider Willen des Eigentümers, wenn die Sache zu Grunde geht, wenn ein andrer dieselbe durch Accession oder Ersitzung erwirbt, wenn sie einem andern in einem Teilungsprozeß oder wegen eines zu befürchtenden Schadens (missio in possessionem ex secundo decreto) vom Richter zugesprochen wird, wenn ein wildes okkupiertes Tier wieder entläuft oder ein zahm gemachtes die Gewohnheit des Wiederkehrens ablegt u. dgl. Mit dem Tode des Eigentümers aber erlischt das Eigentum nicht, sondern es geht dann, wie überhaupt alle Vermögensrechte, auf die Erben über. Die moderne Jurisprudenz spricht auch von geistigem oder litterarischem Eigentum (Schrifteigentum) als dem Rechte des Schriftstellers oder Künstlers an seinem wissenschaftlichen Produkt oder Kunstwerk, insoweit dasselbe geeignet ist, Gegenstand von Vermögensrechten zu sein (s. Urheberrecht).
Die Eigentumsordnung ist nicht immer und überall die gleiche gewesen. Bei vielen Völkern befand sich nachweislich in den
frühsten der geschichtlichen Forschung zugänglichen
Zeiten der
Grund und
Boden im E. einer Wirtschaftsgemeinschaft
(Stamm,
Sippe, Dorf). Bebauung desselben und Verteilung der
Produkte waren verschieden geregelt. Überreste dieses alten Gemeineigens
finden sich noch heute vielfach vor in den
Gehöferschaften,
Haubergsgenossenschaften, dann in den verschiedenen
Formen der
Realgemeinden mit ihren Allmandenverteilungen (s.
Allmande). In größerer
Ausdehnung
[* 2] kommen die Dorfgemeinschaften
(Feldgemeinschaften) heute vor in Rußland
(Mir), bei den
Südslawen
(Hauskommunionen) und auf der
Insel
Java.
In den Kulturländern hat sich schon frühzeitig individuelles Eigentum (Sondereigen, Privateigentum) neben dem Gemeineigen entwickelt. Bei vielen Gütern ist Gemeinbesitz, gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Benutzung schon durch die Natur der Sache ausgeschlossen (insbesondere bei Gütern des Verbrauchs), bei andern nur in beschränktem Maß zulässig oder deswegen unzweckmäßig, weil bei mangelndem Interesse des Einzelnen an besserer Leistung der Gemeinbesitz eine unvollständige Ausnutzung von Kräften und Mitteln zur Folge hat.
Demgemäß waren von frühster Zeit ab die beweglichen
Güter auch vorzugsweise Gegenstand des Individualeigens.
Letzteres
mußte mit der
Entwickelung von
Industrie,
Handel und
Verkehr eine wachsende Bedeutung erlangen. Aber auch bei
Grund und
Boden
hat es aus verschiedenen
Ursachen (wirtschaftliche
Entwickelung,
Politik,
Gesetzgebung) das frühere Gemeineigentum
mehr und mehr verdrängt. Heute haben wir fast ausschließlich Sonderbesitz an Nutzungsgütern wie an Produktionsmitteln.
Auch ein großer Teil des Vermögens der meisten Gemeinwirtschaften (Staat, Gemeinde etc.) trägt insofern keinen kollektivistischen Charakter, als es nach den Gesetzen der kapitalistischen Wirtschaftsverfassung bewirtschaftet und auch meist verwertet wird. Die Theorien, welche das Eigentum rechtfertigen wollen, haben nur das Sondereigen mit Sondernutzung im Auge. [* 3] Die einen bezeichnen es als ein Urrecht der menschlichen Persönlichkeit oder als göttliche und darum unantastbare Einrichtung, ohne welche Bedürfnisbefriedigung und menschliche Freiheit unmöglich sei (natürliche Eigentumstheorie).
Diese Anschauung reicht jedoch nicht aus, das Privateigentum an allen Gütern zu rechtfertigen. Andre erblicken in dem Eigentum eine Forderung der Gerechtigkeit, indem das Eigentum teils auf die erste Besitzergreifung herrenloser Gegenstände und deren Vererbung (Okkupationstheorie), teils auf die Arbeit zurückgeführt wird (Arbeitstheorie); doch ist die Vorwegnahme vor andern ebensowenig ein Grund für Achtung des Eigentums, wie der heutige Besitz allein aus der Okkupation hergeleitet werden kann; dann geht nicht alles Sondereigen aus der eignen Arbeit des Besitzenden hervor, wie auch der vorhandene Besitz keineswegs lediglich ein Erzeugnis der Arbeit des Besitzers und seiner Rechtsvorfahren ist.
Auch der
Versuch, das Eigentum damit zu rechtfertigen, daß dasselbe ein
Sporn für Fleiß und Tüchtigkeit sei,
reicht allein nicht hin, da die meisten
Arbeiter gar nicht Eigentümer der Produktionsmittel und der erzeugten
Produkte sind.
Diese natürlich-ökonomische
Theorie müßte eigentlich eine
Ausdehnung des Gemeineigens
verlangen, da nach ihr der
Arbeiter
als
Miteigentümer ein regeres
Interesse für eine gesunde
Wirtschaft haben müßte, als wenn er dem Unternehmen,
das ihn überdies oft nur vorübergehend beschäftigt, fremd gegenübersteht.
Die Vertragstheorie will die Einrichtung des Eigentums durch die hinfällige Annahme eines stattgehabten Vertrags zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft begründen, während die Legaltheorie in ihr eine Schöpfung der rechtsbildenden Kräfte erblickt, welche nach Umfang und Inhalt veränderlich sei. Eine soziale Rechtfertigung kann das Eigentum nur insoweit finden, als es für den Bestand einer lebensvollen sittlichen Gemeinschaft und für allgemeine Förderung der Kultur dienlich ist.
Die heutige Gestaltung von Verkehr und Technik, dann der menschliche Charakter machen den Bestand des Sondereigens an den meisten Gütern unumgänglich nötig, da nur durch ihn die fruchtbarste Verwendung von Kräften und Mitteln gesichert erscheint. Auch in Zukunft wird voraussichtlich das Sondereigen nicht beseitigt werden können. Wie aber früher das Gemeineigen vorherrschte und heute große Unternehmungen bestehen, ohne daß der Besitzer sein Interesse wie eine Privatperson überall wahrnehmen kann (Aktiengesellschaften, Staatsbahnen, [* 4] Staatsbergwerke), so können auch in Zukunft die Gebiete, in welchen die Produktionsmittel der ausschließlichen Verfügung zu gunsten eines Einzelnen entzogen und mehr dem Interesse der Gesamtheit dienstbar sind, an Ausdehnung zunehmen.
Vgl. Thiers, De la propriété (Par. 1848; deutsch, Berl. 1878);
Wagner, Die Aufhebung des privaten Grundeigentums (Leipz. 1870);
Mayer, Das Eigentum nach den verschiedenen Weltanschauungen (Freiburg [* 5] 1871);
Laveleye, De la propriété et de ses formes primitives (Par. 1874; deutsche erweiterte Bearbeitung u. d. T.: »Das Ureigentum«, von Bücher, Leipz. 1879);
ferner die neuern Lehrbücher der Nationalökonomie, in welchen diesem Gegenstand mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird als in den ältern. S. auch Sozialismus und Kommunismus.