unterscheidendes Merkmal einer
Person oder
Sache. Man teilt die Eigenschaften in 1)
wesentliche (notwendige), die der
Person oder
Sache nicht fehlen dürfen, ohne daß diese aufhören, zu sein, was sie sein
sollen, und die ihrerseits wieder zerfallen in konstitutive oder grundwesentliche, z. B.
die Vernünftigkeit des
Menschen etc., und in konsekutive oder abgeleitete wesentliche, z. B.
die Irrtumsfähigkeit, insofern sie aus der Beschränktheit der menschlichen
Kräfte hervorgeht;
2) außerwesentliche (zufällige) Eigenschaften, die einer
Person oder
Sache wohl fehlen können, ohne daß diese deshalb aufhören,
zu sein, was sie sein sollen;
3) eigentümliche Eigenschaften, Eigenschaften im engern
Sinn, einer
Person oder
Sache ausschließlich zukommende Eigenschaften;
endlich 4) gemeinsame Eigenschaften, z. B. das Dasein, Beweglichkeit
der
Tiere etc.
das hartnäckige Beharren bei einer Meinung oder einem
Streben, trotzdem, daß durch einleuchtende
Gründe
das Irrige und Verkehrte derselben nachgewiesen ist, aus keinem andern
Grund, als weil es die oder das eigne
ist.
(Dominium), die rechtliche Herrschaft über eine
Sache, das vollkommenste der dinglichen
Rechte, insofern der
Eigentümer die
Sache gebrauchen, über deren
Substanz beliebig verfügen, sie verändern, zerstören, aufgeben, auf einen
andern
übertragen, andre von Einwirkung auf die
Sache abhalten, die
Sache von jedem dritten widerrechtlichen
Besitzer vindizieren
und die
Freiheit der
Sache gegen denjenigen, der sich Beschränkungen anmaßt, verfechten kann.
Alle andern dinglichen
Rechte, so z. B. die
Servituten, Superficies, Emphyteuse, enthalten nur einzelne
Rechte von dem Gesamtrecht
des Eigentums;
so darf z. B. der
Nießbraucher die
Sache wohl gebrauchen, aber nicht veräußern;
der Wegeberechtigte darf
über das
Grundstück gehen, aber dessen
Substanz nicht verändern etc. Der Eigentümer dagegen hat alle
die Befugnisse, welche wir uns als Gegenstand eines dinglichen
Rechts denken können;
alle andern dinglichen
Rechte setzen
das Eigentum voraus und entlehnen ihren
Charakter von demselben.
Das Eigentumsrecht ergreift also die
Sache in ihrer
Totalität und
fällt gewissermaßen mit der
Sache selbst zusammen. Der
Besitz erfaßt wohl auch die
Sache in ihrer Gesamtheit,
aber er ist nur die faktische Herrschaft über die
Sache, wie das Eigentum die rechtliche ist; er ist die thatsächliche Ausübung
des Eigentums.
Man nennt das Eigentum ein volles (dominium illimitatum s. plenum), wenn der Eigentümer
alle im E. begriffenen
Rechte frei und unbeschränkt ausüben darf, dagegen ein beschränktes (d. limitatum),
wenn gewisse Befugnisse entzogen sind, z. B. wenn einem andern eine
Servitut zusteht, dem Eigentümer die Veräußerungsbefugnis
entzogen ist etc. Wenn das gesamte Benutzungsrecht von der
Proprietät getrennt ist, wie z. B. bei der
Emphyteusis, bei dem
Lehnsverhältnis, so nennt man das bloße Proprietätsrecht des Eigentümers
Dominium directum, nuda proprietas,
im
Gegensatz zum
Nutzungsrecht des Emphyteuta, Lehnsmannes etc., welches
Dominium utile genannt wird.
Mit Rücksicht auf seine Dauer ist das Eigentum entweder widerruflich (d. revocabile) oder unwiderruflich (d. irrevocabile);
ersteres, wenn die Fortdauer desselben von dem
Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Ereignisses
abhängig gemacht ist;
dies kann eine Zeitbestimmung (dies) sein, z. B. wenn ein
Haus für die Dauer eines
Jahrs verkauft wird;
alsdann hört das Eigentum am
Haus erst mit der Rückforderung nach
Ablauf
[* 3] des
Jahrs auf (d. revocabile
ex nunc);
anders bei einer
Widerruflichkeit infolge einer Resolutivbedingung, wobei die
Auflösung rückwärts vom
Tag des bedingenden
Rechtsgeschäfts an erfolgt (d. revocabile ex tunc).
Rücksichtlich des
Subjekts, welchem das Eigentum zusteht, unterscheidet man
Alleineigentum (d. solitarium) und
Miteigentum (condominium), welch letzteres mehreren
Personen gemeinschaftlich zusteht, so
daß jeder nur einen idealen, intellektuellen Teil an der
Sache hat. Die Erwerbung des Eigentums erfordert
1) eine erwerbsfähige
Person, wofür im allgemeinen jeder Handlungsfähige gilt, und zwar kann man Eigentum sowohl in eigner
Person
als durch andre, Stellvertreter, erwerben;
2) eine
Sache, an welcher Eigentum erworben werden kann, weshalb die zum öffentlichen
Gebrauch bestimmten Gegenstände, z. B. öffentliche
Plätze, ferner
Flüsse,
[* 4] Meeresufer etc., davon ausgeschlossen sind;
3) eine rechtmäßige Erwerbungsart (modus acquirendi), z. B.
Kauf,
Schenkung,
Erbschaft etc. Eigentumserwerbsarten sind: die
Okkupation,
Accession,
Spezifikation,
Adjudikation,
Tradition,
Usukapion,
Perzeption der
Früchte. Was den
Erwerb von Eigentum an
Grund und
Boden anbetrifft, so ist dazu nach deutschem
Recht ein öffentlicher
Akt (s.
Auflassung) erforderlich, dazu muß
die Ab- und Zuschrift in den öffentlichen
Büchern kommen (s.
Grundbücher). Übrigens hat das
Gesetz selbst gewisse Beschränkungen
aufgestellt, die sich jeder Eigentümer gefallen lassen muß; so z. B. muß ich dem Nachbar
gestatten, das von seinem
Baum auf mein
Grundstück gefallene
Obst alle zwei
Tage aufzulesen; ich muß mir gefallen
lassen, daß der Nachbar die
Äste von meinem auf sein
Grundstück hinüberragenden
Baum bis zur
Höhe von
ca. 5 m entfernt, ferner,
daß ein andrer auf meinem
Grundstück nach Fossilien schürft etc. Solche Beschränkungen nennt man
Legalservituten.
Die
Rechtsmittel zum
Schutz des Eigentums sind die Eigentumsklage (rei vindicatio), mittels welcher der
Eigentümer die
Sache von jedem, der ihm dieselbe vorenthält, gerichtlich ausklagen kann, ferner die
Actio negatoria, eine
Klage gegen denjenigen, der sich widerrechtlicherweise Beschränkungen der
Sache, z. B. eine Wegeservitut, anmaßt, endlich
auch alle possessorischen
Rechtsmittel, wie die Interdicta retinendae et recuperandae possessionis etc. Ein besonderes
Rechtsmittel ist dieActio Publiciana, eine zum
Schutz des sogen. prätorischen oder fingierten Eigentums
von einem römischen Prätor, Publicius, eingeführte
Klage.
Eigentum ist Diebstahl
* 5 Seite 5.375.
Wenn man nämlich eine
Sache in gutem
Glauben durch
Tradition von einem andern erworben hat, ohne daß der Tradent wirklicher
Eigentümer gewesen, so hat man noch kein Eigentum, sondern nur den
Besitz der
Sache erworben. Da nun der
Fall
sehr häufig vorkommt, daß jemand nur den rechtmäßig erlangten
Besitz einer
Sache durch
Tradition darthun kann, ohne aber
den strengen Eigentumsbeweis führen zu können, so ist diese
Actio Publiciana eingeführt worden, welche viel leichtere Voraussetzungen,
aber doch denselben Erfolg wie die Eigentumsklage hat, wofern
¶
mehr
der Gegner kein besseres Recht auf die Sache nachweist. Verloren geht das Eigentum mit Willen des Eigentümers, wenn dieser die Sache
aufgibt (derelinquiert) oder das Eigentum auf einen andern überträgt, also die Sache veräußert; wider Willen des Eigentümers,
wenn die Sache zu Grunde geht, wenn ein andrer dieselbe durch Accession oder Ersitzung erwirbt, wenn sie
einem andern in einem Teilungsprozeß oder wegen eines zu befürchtenden Schadens (missio in possessionem ex secundo decreto)
vom Richter zugesprochen wird, wenn ein wildes okkupiertes Tier wieder entläuft oder ein zahm gemachtes die Gewohnheit des
Wiederkehrens ablegt u. dgl. Mit dem Tode des Eigentümers aber erlischt das Eigentum nicht, sondern es geht
dann, wie überhaupt alle Vermögensrechte, auf die Erben über. Die moderne Jurisprudenz spricht auch von geistigem oder litterarischem
Eigentum (Schrifteigentum) als dem Rechte des Schriftstellers oder Künstlers an seinem wissenschaftlichen Produkt oder Kunstwerk,
insoweit dasselbe geeignet ist, Gegenstand von Vermögensrechten zu sein (s. Urheberrecht).
Die Eigentumsordnung ist nicht immer und überall die gleiche gewesen. Bei vielen Völkern befand sich nachweislich in den
frühsten der geschichtlichen Forschung zugänglichen Zeiten der Grund und Boden im E. einer Wirtschaftsgemeinschaft (Stamm,
Sippe, Dorf). Bebauung desselben und Verteilung der Produkte waren verschieden geregelt. Überreste dieses alten Gemeineigens
finden sich noch heute vielfach vor in den Gehöferschaften, Haubergsgenossenschaften, dann in den verschiedenen
Formen der Realgemeinden mit ihren Allmandenverteilungen (s. Allmande). In größerer Ausdehnung
[* 6] kommen die Dorfgemeinschaften
(Feldgemeinschaften) heute vor in Rußland (Mir), bei den Südslawen (Hauskommunionen) und auf der InselJava.
In den Kulturländern hat sich schon frühzeitig individuelles Eigentum (Sondereigen, Privateigentum) neben dem
Gemeineigen entwickelt. Bei vielen Gütern ist Gemeinbesitz, gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Benutzung schon durch die
Natur der Sache ausgeschlossen (insbesondere bei Gütern des Verbrauchs), bei andern nur in beschränktem Maß zulässig oder
deswegen unzweckmäßig, weil bei mangelndem Interesse des Einzelnen an besserer Leistung der Gemeinbesitz eine
unvollständige Ausnutzung von Kräften und Mitteln zur Folge hat.
Demgemäß waren von frühster Zeit ab die beweglichen Güter auch vorzugsweise Gegenstand des Individualeigens. Letzteres
mußte mit der Entwickelung von Industrie, Handel und Verkehr eine wachsende Bedeutung erlangen. Aber auch bei Grund und Boden
hat es aus verschiedenen Ursachen (wirtschaftliche Entwickelung, Politik, Gesetzgebung) das frühere Gemeineigentum
mehr und mehr verdrängt. Heute haben wir fast ausschließlich Sonderbesitz an Nutzungsgütern wie an Produktionsmitteln.
Auch ein großer Teil des Vermögens der meisten Gemeinwirtschaften (Staat, Gemeinde etc.) trägt insofern keinen kollektivistischen
Charakter, als es nach den Gesetzen der kapitalistischen Wirtschaftsverfassung bewirtschaftet und auch meist verwertet
wird. Die Theorien, welche das Eigentum rechtfertigen wollen, haben nur das Sondereigen mit Sondernutzung im Auge.
[* 7] Die einen bezeichnen
es als ein Urrecht der menschlichen Persönlichkeit oder als göttliche und darum unantastbare Einrichtung, ohne welche Bedürfnisbefriedigung
und menschliche Freiheit unmöglich sei (natürliche Eigentumstheorie).
Diese Anschauung reicht jedoch nicht aus, das Privateigentum an allen Gütern zu rechtfertigen. Andre erblicken
in
dem Eigentum eine Forderung der Gerechtigkeit, indem das Eigentum teils auf die erste Besitzergreifung herrenloser Gegenstände und
deren Vererbung (Okkupationstheorie), teils auf die Arbeit zurückgeführt wird (Arbeitstheorie); doch ist die Vorwegnahme vor
andern ebensowenig ein Grund für Achtung des Eigentums, wie der heutige Besitz allein aus der Okkupation
hergeleitet werden kann; dann geht nicht alles Sondereigen aus der eignen Arbeit des Besitzenden hervor, wie auch der vorhandene
Besitz keineswegs lediglich ein Erzeugnis der Arbeit des Besitzers und seiner Rechtsvorfahren ist.
Auch der Versuch, das Eigentum damit zu rechtfertigen, daß dasselbe ein Sporn für Fleiß und Tüchtigkeit sei,
reicht allein nicht hin, da die meisten Arbeiter gar nicht Eigentümer der Produktionsmittel und der erzeugten Produkte sind.
Diese natürlich-ökonomische Theorie müßte eigentlich eine Ausdehnung des Gemeineigens verlangen, da nach ihr der Arbeiter
als Miteigentümer ein regeres Interesse für eine gesunde Wirtschaft haben müßte, als wenn er dem Unternehmen,
das ihn überdies oft nur vorübergehend beschäftigt, fremd gegenübersteht.
Die Vertragstheorie will die Einrichtung des Eigentums durch die hinfällige Annahme eines stattgehabten Vertrags zwischen
den Mitgliedern der Gesellschaft begründen, während die Legaltheorie in ihr eine Schöpfung der rechtsbildenden Kräfte erblickt,
welche nach Umfang und Inhalt veränderlich sei. Eine soziale Rechtfertigung kann das Eigentum nur insoweit finden,
als es für den Bestand einer lebensvollen sittlichen Gemeinschaft und für allgemeine Förderung der Kultur dienlich ist.
Die heutige Gestaltung von Verkehr und Technik, dann der menschliche Charakter machen den Bestand des Sondereigens an den meisten
Gütern unumgänglich nötig, da nur durch ihn die fruchtbarste Verwendung von Kräften und Mitteln gesichert
erscheint. Auch in Zukunft wird voraussichtlich das Sondereigen nicht beseitigt werden können. Wie aber früher das Gemeineigen
vorherrschte und heute große Unternehmungen bestehen, ohne daß der Besitzer sein Interesse wie eine Privatperson überall wahrnehmen
kann (Aktiengesellschaften, Staatsbahnen,
[* 8] Staatsbergwerke), so können auch in Zukunft die Gebiete, in
welchen die Produktionsmittel der ausschließlichen Verfügung zu gunsten eines Einzelnen entzogen und mehr dem Interesse der
Gesamtheit dienstbar sind, an Ausdehnung zunehmen.
Vgl. Thiers, De la propriété (Par. 1848; deutsch, Berl. 1878);
Mayer, Das Eigentum nach den verschiedenen Weltanschauungen (Freiburg
[* 9] 1871);
Laveleye, De la propriété et de ses formes
primitives (Par. 1874; deutsche erweiterte Bearbeitung u. d. T.:
»Das Ureigentum«, von Bücher, Leipz. 1879);