und zwar sind Gegenstände desselben Hafer, auf dem Grauwackeboden Roggen und Kartoffeln, auf dem Muschelkalk Spelt. Die Wälder
der höhern Grauwackegegenden sind verwüstet; hier breiten sich weite, zum Teil torfige Heiden, nur für Schafe und Bienen Weide
liefernd, in melancholischen Flächen aus. Wald, zum Teil Buschwald, auf dem Buntsandstein auch hochstämmiger
Eichen- und Buchenwald, bedeckt die Rücken und Thalwände des Grauwackegebiets. Nur in den Umgebungen der weit zerstreuten
Dörfer ist das Land im Privatbesitz und dauernd unter dem Pflug; das entferntere, höher gelegene dagegen ist »Wild- und Schiffelland«;
auf diesem wird die dünne Ackererde durch die Asche des daselbst wachsenden Heidekrauts, auf jenem durch
die des Rasens gedüngt.
Jedoch nimmt diese Wirtschaftsweise immer mehr ab. An der Grenze der höhern Heide reift übrigens nicht in jedem Jahr das
Getreide. Noch liegt hier ein weites Gebiet für landwirtschaftliche, überhaupt volkswirtschaftliche Verbesserungen fast brach.
Die öden Heiden auf dem trocknen Quarzfels der Schneeeifel, die mächtigen Torfmoore des Hohen Venn werden
freilich wohl noch lange den Bemühungen, sie der Kultur zu gewinnen, widerstehen. Seit 1871 durchschneidet die Eifel eine Eisenbahn
von Köln nach Trier.
Vgl. Schannat, Eiflia illustrata (a. d. Lat. von G. Bärsch, Köln 1825-26);
v. Dechen, Geognostischer Führer
zu der Vulkanreihe der Vordereifel (2. Aufl., Bonn 1885);
Derselbe, Geognostischer Führer zum Laacher See
(das. 1864), und dessen »Erläuterungen zur geologischen Karte der Rheinprovinz« (das. 1870);
Vogelsang, Die Vulkane der Eifel (Haarlem
1864);
Dressel, Geognostisch-geologische Skizze der Laacher Vulkangegend (Münst.
1871);
Röbbelen, Die Bewaldung und sonstigen Meliorationen der Eifel im Regierungsbezirk Trier (Trier 1876).
die lebhafte Äußerung des für einen Gegenstand gefaßten Interesses, die als hervorleuchtende Gewissenhaftigkeit
in Erfüllung öffentlicher Pflichten zum Amtseifer, als leidenschaftlich gesteigerter, falsche Mittel für seine Zwecke ergreifender
Eifer zum blinden Eifer und, wenn mehrere Einen Zweck mit gleicher Lebhaftigkeit verfolgen, zum Wetteifer wird.
die gewöhnlich mit Furcht und Haß verbundene Leidenschaft, welche in demjenigen zu entstehen pflegt, der
mit blindem Eifer nach einem Gut strebt, aber in der Erlangung und Behauptung desselben von andern gehindert oder beeinträchtigt
zu werden fürchtet. Hauptquelle derselben ist die Geschlechts- und Freundesliebe, die Ehr- und Ruhmbegierde, die
im Alleinbesitz des geliebten oder begehrten Gegenstandes gestört zu werden fürchtet. Bekannt ist die gewöhnlich Schleiermacher
(in Wien Grillparzer) zugeschriebene Erklärung: Eifersucht ist eine Leidenschaft, die mit Eifer sucht, was Leiden schafft.
(Eidotter) fällt an vielen Orten in bedeutenden Quantitäten ab, da Eiweiß für technische Zwecke in viel größerer
Menge verbraucht wird als Eigelb. (Über die Zusammensetzung des Eigelbs s. Ei, S. 350.) Man benutzt es in der Weißgerberei und zur
Bereitung von Eieröl (s. d.). Für technische Zwecke läßt es sich durch Mischen mit 5 Proz. seines Gewichts fein gepulvertem
neutralen schwefligsauren Natron vollkommen brauchbar erhalten. Das Eigelb bleibt dann fett, gelb und geruchlos
und geht in solcher Zubereitung unter dem Namen Mucilage in großen Mengen von Frankreich nach England.
Schwimmt Eidotter 24 Stunden lang auf einer Seite auf konzentrierter Zuckerlösung
oder auf vollständig gesättigter Salzlösung,
dann auf der andern Seite abermals 24 Stunden, so trocknet es leicht zu einer wachsartigen Masse ein, welche,
in Wasser aufgeweicht, zu Küchenzwecken vollkommen wie frische Eier verwendbar ist. Übrigens kann man das Eigelb auch im Vakuum
ohne Zusatz eintrocknen (vgl. Ei). Als Nebenprodukt von der Bereitung des Eieröls kommt auch trocknes, entfettetes Eigelb in den
Handel, welches, mit Öl und Wasser angerührt, eine Mischung gibt, die frisches Eigelb für Gerbereizwecke
vollkommen ersetzt. Über Eigelbseife s. Eieröl.
(v. lat. aquila, franz.
aigle, also »Adlerstein«),
eine in rhein. Städten, welche ursprünglich römische Kastelle waren, gebräuchliche Bezeichnung
von Befestigungstürmen, wie z. B. in Köln, wo ein Thor und eine Straße danach benannt sind, und in Mainz,
wo der Drususturm diesen Namen führt.
(Eigenlöhner), nach älterm Bergrecht Privatleute, welche mit Zechen oder Gruben, die sie mit eigner Hand
ausbeuten, unter gewissen Verpflichtungen belehnt sind. So waren z. B.
die Eigenlehner auf den Oberharzer Eisensteingruben verpflichtet, den gewonnenen Eisenstein der Bergbehörde nach Maßgabe seiner Brauchbarkeit
und so weit als erforderlich zu einem bestimmten Preis zu überlassen. Dabei stand der Bergbau unter Direktion der Behörde,
während die Ökonomie der Grube dem Eigenlehner überlassen war. Derselbe nahm Arbeiter an, mußte aber selbst mit
arbeiten, wenn er mehr als die andern im Taglohn Arbeitenden verdienen wollte.
diejenige Denk- und Handlungsweise, welche kein höheres Ziel des Strebens anerkennt als den eignen Vorteil
und diesen rücksichtslos und unbedingt, selbst mit Hintansetzung höherer Pflichten, verfolgt (vgl. Egoismus).
Der Eigennutz ist namentlich von Politikern der Hebel der Welt genannt worden, und Moralisten haben sogar eine »Sittenlehre des Eigennutzes«
(moral de l'intérêt) aufstellen wollen, die aber auf nichts andres hinausläuft als auf gemeine Klugheitslehre.
Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch faßt nach dem Vorgang des preußischen Strafgesetzbuchs unter der Bezeichnung
»strafbarer Eigennutz« eine Reihe von Vergehen zusammen, welche sich als widerrechtliche Eingriffe in fremde Vermögenssphären aus
gewinnsüchtiger Absicht charakterisieren oder zur Ergänzung der bestimmten vermögensrechtlichen Delikte dienen, welche
das Strafgesetzbuch aufführt, wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Betrug etc. Die Vergehen, welche unter der Rubrik
»strafbarer Eigennutz« behandelt werden, sind
folgende: gewerbsmäßiges Betreiben und Gestatten von Glücksspielen;
Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
ohne obrigkeitliche Erlaubnis;
strafbare Vereitelung einer drohenden Zwangsvollstreckung;
ferner das Vergehen desjenigen, der
seine eigne bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zu gunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger
oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger
Absicht wegnimmt;
unbefugte Gebrauchsanmaßung verpfändeter Sachen von
mehr
seiten öffentlicher Pfandverleiher;
widerrechtliche Zueignung verschossener Munition;
Wilderei oder sogen. Wilddiebstahl (s. d.)
und Beeinträchtigung fremder Fischereigerechtigkeit;
endlich gewisse dem Vertragsbruch und der Untreue verwandte Vergehen der
Schiffsleute und Passagiere, welche das Schiff oder den Schiffsdienst gefährden.