Geognosie« (Stuttg. 1851). 1851 trat er in den
Ruhestand und starb in
Petersburg.
[* 2] Eichwald hat sich um die geognostische,
botanische und zoologische Erforschung des russischen
Reichs großes
Verdienst erworben. Von seinen
Schriften nennen wir: »Reise
auf dem
KaspischenMeer und in den
Kaukasus, unternommen in denJahren 1825-26« (Stuttg. 1834-37, 2 Bde.);
»Geognostisch-paläontologische
Bemerkungen über die
Halbinsel Mangischlak und die Alëutischen
Inseln« (das. 1872).
Nicht ohne
Verdienst sind auch die russisch
geschriebenen Werke:
»Oryktognosie« (Petersb. 1845) und
»Geognosie« (das. 1846) für die
Kunde der Naturverhältnisse Rußlands.
(Juramentum,
Jusjurandum), feierliche Wahrheitsversicherung unter Anrufung der
Gottheit. Die
Bedeutung einer derartigen Beteurung der
Wahrheit bei dem Heiligsten, was es für den
Menschen geben kann, gehört zunächst
dem Gebiet der
Moral und dem der
Religion an. Die Verpflichtung des Schwörenden zur Angabe der
Wahrheit und zur Erfüllung
des eidlich Versprochenen ist daher in erster
Linie eine moralische und die
Verletzung dieser
Pflicht eine
nach sittlich-religiösen
Grundsätzen zu beurteilende
Sünde.
Als solche wurde die
Verletzung der Eidespflicht zwar von jeher und bei allen Völkern anerkannt, aber die
Vorstellungen, welche
man mit dem
Wesen des Eides verband, sowie die
Formen seiner Ableistung waren je nach
Nationalität, Kulturstand und Religionsstufe
verschieden.Schon die Ägypter bedrohten den Meineidigen als Verächter
Gottes und
Verräter an seinen
Mitmenschen mit den härtesten
Strafen. Die
Hebräer behielten die Bestrafung des
Meineids allein Gott vor, ahnten dieselbe
aber in allen
Formen des Unglücks, welches den
Frechen traf, der so frevelhaft
GottesGerechtigkeit gegen sich herausgefordert
hatte (»DerHerr thue mir dies und das, wenn ich etc.«); denn hier war der
Sinn des Eides die Verpfändung
von
Seele und
Leben.
Nichtsdestoweniger klagen schon die
Propheten über die Häufigkeit des
Meineids, und es kam überdies mit der Zeit die Meinung
auf, daß nur der direkt bei Gott selbst geleistete Eid unmittelbar verpflichte, weil die mosaische
Gesetzgebung nur ihn als gesetzlich ansah.
Jesus verwahrt sich daher zunächst gegen diese von den
Pharisäern weiter ausgebildete
Eideskasuistik
(Matth. 23, 16-22),. verwirft aber, wenigstens in der einen,
Jak. 5, 12 reproduzierten
Stelle (Matth. 5, 33-37),.
den Eid schlechthin als der Voraussetzung unbedingter und allgemeiner Verpflichtung zur Wahrheitsaussage
widersprechend, wie aus ähnlichen
Gründen auch die
Essäer dem Eid abgeneigt waren. Nichtsdestoweniger geht
Jesus selbst
(Matth.
26, 63. 64) auf die damaligen
Formen eidlicher Verpflichtung vor dem
Tribunal ein, und der Eid erscheint nach
Hebr. 6, 16. als
zweckmäßiges
Mittel, allem
Hader
ein Ende zu machen.
Ähnlich äußern sich auch die
Kirchenväter, indem sie in ihrer Mehrheit den Eid als ein
Produkt menschlicher Verdorbenheit
verabscheuen, während eine Minderheit ihn in bestimmten
Fällen als Auskunftsmittel
(Origenes,
Augustinus) oder in der ursprünglichsten
Form als Anrufung
Gottes
(Hieronymus) zuläßt. Schließlich überwog das praktische
Bedürfnis, und
Synoden und
Bischöfe erlaubten,
ja forderten unter Umständen geradezu den Eid, welcher ja auch schon bisher bei Griechen und
Römern üblich gewesen, im römischen
Recht insonderheit zu einem hohen
Grad formeller Durchbildung gelangt war. Im christianisierten
Deutschland
[* 6] verdrängte der
Eid allmählich die heidnischen
Gottesgerichte, nahm aber selbst wieder die unreine Form einer ausdrücklichenHerausforderungvon Gottes Strafgericht an, während die modern protestantische
Theorie seine Bedeutung darauf beschränkt, daß sich der Schwörende
Gottes Allgegenwart,
Heiligkeit und
Gerechtigkeit als die stets und allenthalben geltenden und wirksamen
Motive der
Wahrhaftigkeit
und
Treue in besonders wichtigen
Fällen ausdrücklich ins
Bewußtsein ruft (»Gotteszeugnis«). So wurde der Eid mit den
sonstigen Prinzipien der
Religion und
Moral ausgeglichen, während die willkürlichen Modifikationen desselben durch die römische
Kirche verworfen wurden.
Die
Protestanten erkennen darum keine Eide bei
Heiligen und
Reliquien, kein päpstliches Dispensationsrecht, keine
geistliche Gerichtsbarkeit,
keine vom Eid befreienden Privilegien, überhaupt nichts an, was seinen ausschließlichen
Grund in den
Satzungen der
römischen
Kirche hat. Wie schon im
Mittelalter die
Katharer und
Waldenser, so verwarfen im Reformationsjahrhundert die
Anabaptisten
und die aus ihnen entsprungenen
Mennoniten den Eid.
Ihre Beteurung »bei Männerwahrheit« erhielt vor
GerichtKraft
[* 7] und
Wirkung eines
förmlichen Eides. Anderseits griffen die
Jesuiten zur pharisäischen
Kasuistik zurück. So bereicherte
Sanchez die
Eidestheorie seines
Ordens durch die berüchtigte Mentalrestriktion: »Man kann schwören, man
habe eine That nicht vollbracht, wenn man sie auch wirklich vollbracht hat, sobald man nur im
Geiste dazusetzt z. B.: 'ehe
ich geboren wurde'«. Auch P. Laymann (gest. 1635) erklärte eine bloß kulpose
Zweideutigkeit beim Eid für unsündlich.
Die neuere
Philosophie endlich ist dem Eid ebenso wie teilweise schon die altgriechische abgeneigt.
Kant
beruft sich auf Jesu
Ausspruch:
»EureRede sei Ja! Ja! Nein! Nein!« und meint, die
Wirkung des Eides beruhe vornehmlich im
Aberglauben,
insofern von einem
Menschen, dem man nicht zutraue, er werde in einer feierlichen Aussage, von deren
Wahrheit
eine wichtige Rechtsentscheidung abhänge, die
Wahrheit sagen, geglaubt werde, er werde durch eine
Formel dazu bewogen werden,
die über jene Aussage weiter nichts enthalte, als daß er die göttlichen
Strafen, denen er ohnedem wegen einer solchen
Lüge
nicht entgehen könne, über sich aufrufe, gleich als ob es auf ihn ankomme, vor diesem höchsten
Gericht
Rechenschaft zu geben oder nicht.
Fichte
[* 8] hält den Eid für »ein übernatürliches, unbegreifliches und
magisches
Mittel, sich die Ahndung
Gottes zuzuziehen, wenn man falsch schwört«, und deshalb für »einen
der moralischen
Religion völlig widerstreitenden
Aberglauben«.
schwerer Strafe bedroht (s. Meineid). Eine solche rechtliche Bedeutung hat der Eid jedoch nur dann, wenn er unter Beobachtung
der gesetzlichen Vorschriften und vor der zuständigen Behörde abgeleistet wird, sei es nun, daß es sich dabei um die eidliche
Versicherung einer Zusage oder eines Versprechens oder um die eidliche Erhärtung einer Aussage handelt.
Im erstern Fall spricht man von einem promissorischen Eid (juramentum promissorium), im letztern von einem assertorischen
Eid (j. assertorium). So ist z. B. der Zeugeneid nach modernem deutschen Prozeßrecht in der Regel ein promissorischer, welcher
vor derVernehmung geleistet wird.
Ausnahmsweise kann er jedoch auch nach der Vernehmung abgenommen werden, namentlich wenn Bedenken gegen
die Zulässigkeit des Zeugnisses obwalten. Im ersten Fall schwört der Zeuge, daß er die Wahrheit sagen werde, im zweiten,
daß er sie gesagt habe. Eine Vereidigung durch die zuständige Behörde ist besonders bei der Übertragung eines öffentlichen
Amtes üblich und notwendig (s. Amtseid), ferner beim Eintritt in den Militärdienst (s. Fahneneid) sowie
bei Angelobung des Unterthanengehorsams gegenüber dem Landesherrn (s. Huldigung).
Nach manchen Verfassungen hat auch der Landesherr selbst beim Regierungsantritt einen Eid auf die Verfassung zu leisten. Auch
Schöffen und Geschworne sind zu vereidigen. Sie werden mit einem promissorischen Eid belegt. Von besonderer
Wichtigkeit aber ist der Eid für das gerichtliche Verfahren und hier wieder vorzugsweise für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in welchen der Eid als das wirksamste Beweismittel erscheint. Mit Rücksicht hierauf werden die Eide in gerichtliche
und außergerichtliche eingeteilt. In jedem Rechtsstreit sind nämlich diejenigen Thatsachen, auf die eine Partei einen rechtlichen
Anspruch gründet, für den Fall ihrer Erheblichkeit und Bestrittenheit von jener Partei zu beweisen.
Hierzu können nun dem Beweispflichtigen verschiedene Beweismittel zu Gebote stehen, wie Urkunden, Zeugen oder Sachverständige.
Nicht selten fehlt es jedoch an solchen gänzlich, so daß der betreffenden Partei nur der Eidesantrag zur Erhärtung der
Wahrheit übrigbleibt, oder das Resultat der Beweisführung ist ein unvollständiges, so daß der Richter,
um eine rechtliche Überzeugung zu gewinnen, der einen oder andern Partei noch einen Eid auferlegen muß. Das alsdann von der
Partei Beschworne gilt so lange als juristisch gewiß und als formelle Wahrheit, als nicht das Gegenteil der beschwornen
Thatsachen nachgewiesen und die Verurteilung jener Partei wegen Meineids erfolgt ist.
Daß ein solcher Parteieneid, eben weil der Schwörende zugleich Partei ist, sein Bedenkliches hat, läßt sich nicht leugnen,
und ebendarum ist auch in Deutschland die Abschaffung des Parteieneids und die Einführung des englischen Systems verlangt
worden, nach welch letzterm die Parteien nur als Zeugen vereidigt werden können und die Würdigung ihrer
Aussage dem freien richterlichen Ermessen überlassen bleibt. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 410 ff.) hat jedoch letzteres
System, als dem deutschen Rechtsbewußtsein und Rechtsleben zu fern stehend, nicht adoptiert und den Parteieneid beibehalten,
der übrigens schon im römischen Recht vorkommt. Auf der andern Seite ist ihre Tendenz unverkennbar, die
Eidesleistungen auf das Notwendigste zu beschränken (sogen. Eidesersparungsprinzip). Dagegen
ist die zeugeneidliche Vernehmung der Parteien wie in England auch in einigen Staaten von Nordamerika
[* 10] und im sogen. Bagatellprozeß
auch in Österreich
[* 11] Rechtens.
Was
die Erfordernisse eines Eides im einzelnen anbelangt, so gehört dazu vor allem Eidesfähigkeit des
schwörenden Subjekts und zu dieser geistige Integrität und sogen. Eidesmündigkeit, welche nach deutschem Prozeßrecht mit
dem 16. Lebensjahr beginnt. Zum Parteieneid in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sollen allerdings (Zivilprozeßordnung,
§ 435) nur prozeßfähige Personen zugelassen werden, also keine Minderjährigen und überhaupt keine Personen, welche sich
nicht vertragsmäßig verpflichten können.
Doch kann das Gericht auf Antrag des Gegners nach den Umständen des Falles auch Minderjährige, welche das 16. Lebensjahr zurückgelegt
haben, zum Eid zulassen. Dasselbe gilt von Verschwendern. In beiden Fällen muß es sich jedoch um Thatsachen handeln, welche
in Handlungen des Minderjährigen oder des Verschwenders bestehen, oder die Gegenstand ihrer Wahrnehmung
gewesen sind. Ein wegen Meineids rechtskräftig Verurteilter ist an und für sich nicht eidesunfähig.
Eine an ihn erfolgte Zuschiebung oder Zurückschiebung eines Eides kann jedoch vom Gegner widerrufen werden, falls die Verurteilung
wegen dieses Verbrechens erst später erfolgt ist, oder wenn der Gegner glaubhaft macht, daß er erst
nach der Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides von einer solchen Verurteilung Kenntnis erlangt hat. Auf Antrag des Gegners
kann auch der einem Meineidigen vom Richter auferlegte Eid zurückgenommen werden. Der Eid selbst ist in der Weise zu leisten,
daß die Eidesformel oder Eidesnorm vom Richter vorgesagt und vom Schwurpflichtigen nachgesprochen wird.
Die früher üblichen Solennitäten der Eidesleistung und der besondere Judeneid des gemeinen Rechts sind weggefallen. Die
Eidesformel beginnt mit den Worten: »Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß etc.« Die Schlußworte
lauten dann: »So wahr mir Gott helfe«. LetztereFormel war schon in den deutschen Grundrechten aufgestellt.
Mitglieder einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteurungsformeln an Stelle des Eides gestattet,
können mit rechtlicher Wirksamkeit statt des Schwurs ebenjene Beteurungsformel gebrauchen.
Der Eidesleistung geht eine Eidesbelehrung und Meineidsverwarnung durch den Richter voraus. JuristischePersonen und nicht prozeßfähige
Parteien schwören den Parteieneid durch ihre gesetzlichen Vertreter. Der Schwurpflichtige erhebt
bei der Eidesleistung die rechte Hand.
[* 12] Versicherungen an Eides Statt kennt die deutsche Zivilprozeßordnung nicht, während
sie in einzelnen deutschen Staaten statt außergerichtlicher Eide in manchen Fällen zulässig sind. Auch Handgelübde an Eides
Statt sind der Zivilprozeßordnung fremd, und die vielfach angeregte Ersetzung des Eides, als der Glaubens-
und Gewissensfreiheit widersprechend, durch Formeln der Beteurung auf Ehre und Gewissen oder auf Bürgerpflicht hat nicht stattgefunden,
während man in der Schweiz,
[* 13] in England und in Italien
[* 14] solchen Gewissensbedenken Rechnung trägt. In Italien z. B. lautet die
Formel lediglich: »Ich schwöre etc.«
Was die verschiedenen Arten des Eides in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anbelangt, so wird der von
einer Partei als Beweismittel ihrer Behauptung gebrauchte Eid Haupteid oder Schiedseid (juramentum delatum) genannt. Wird der
Eid bei unvollständigem Beweis einer Partei von dem Richter auferlegt, so bezeichnet man denselben als notwendigen Eid (j. necessarium
s. judiciale) und im Gegensatz dazu den Schiedseid als freiwilligen Eid (j. voluntarium). Der notwendige
oder richterliche Eid
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