(Eicheltripper, griech.
Balanitis), eiterige
Absonderung unter der entzündeten
Vorhaut um den
Hals der
geschwollenen
Eichel des männliches
Gliedes herum, entsteht nie als selbständiges Übel, sondern ist entweder die
Folge zu
reichlicher Talgbildung (Seborrhoe) an der männlichen
Vorhaut oder Begleiterscheinung des Harnröhrentrippers. Im ersten
Fall genügen Waschungen mit lauwarmemWasser zur Beseitigung der Eichelentzündung, im andern
Fall schwindet sie mit der
Heilung des
Trippers (s. d.) von selbst. Die Eichelentzündung kommt sowohl bei
Kindern als bei Erwachsenen vor, bei erstern infolge von Unreinlichkeit und Sekretanhäufung unter der
Vorhaut. Um eine bei
diesem Übel leicht eintretende entzündliche
Phimose zu verhindern, läßt man
Umschläge mit schwachen
Kupfervitriollösungen machen, welche die
Entzündung schnell beseitigen.
die
Früchte der
Eichen, bestehen aus dem dünnen, schalenartigen, zerbrechlichen Fruchtgehäuse, einer zarten,
braunen Samenhaut und den aus zwei großen, gewölbten, fleischigen
Keimblättern gebildeten
Samen,
[* 7] welche unter ihrer
Spitze
das kleine, aufwärts gerichtete Würzelchen samt dem
Knöspchen bergen. Die Eicheln unsrer beiden
Eichen
(Quercus
sessiliflora und Q. pedunculata) schmecken sehr schwach süßlich, dann bald mehr, bald weniger stark bitterlich adstringierend,
während die Eicheln mancher südlicher
Arten wohlschmeckend sind.
Unsre Eicheln enthalten 7-8 Proz.
Gerbsäure, 35-38 Proz.
Stärke,
[* 8] 7-8 Proz. unkristallisierbaren
Zucker,
[* 9] 3-4 Proz. fettes
Öl, 2-5
Proz.
Harz, ferner
Gummi, Eiweißstoffe,
Spuren von ätherischem
Öl und
Zitronensäure. Die
Asche ist reich
an
Kali und
Phosphaten. Ein eigentümlicher
Bestandteil ist der
Eichelzucker,
Quercit C6H12O5 . Die
Eicheln sind ein Lieblingsfutter der
Schweine,
[* 10] die man daher in Eichenwälder zu treiben pflegt. Zur Stallmast der
Schweine verwendet
man sie gedörrt oder gemahlen, auch gemalzt, indem man sie benetzt keimen läßt, um ihre Nährkraft
und Zuträglichkeit zu erhöhen.
Eichelmast gibt schmackhaftes
Fleisch und festen
Speck. Mastochsen gibt man Eicheln zerstoßen unter den
Häcksel gemischt. Den
Schafen
sind sie nicht zuträglich, wohl aber dem
Federvieh, mit Ausnahme der
Gänse. Durch
Auslaugen oder
Dämpfen entbitterte,
getrocknete und gemahlene Eicheln geben ein schwerverdaulichesBrot.
[* 11] Geschälte und geröstete Eicheln dienen als
Kaffeesurrogat, namentlich
für skrofulöse
Kinder. Die
Wirkung dieses
Getränks ist von der des
Kaffees ganz verschieden, da den Eicheln das
Kaffein sowohl als
das dem gerösteten
Kaffee eigentümliche brenzlige
Öl fehlt. Und darin beruht vielleicht der einzige
Wert desselben. Eicheln sollen auch einen sehr reinen, dem
Kornbranntwein ähnlichen
Spiritus
[* 12] geben.
(Aichen,
Verifizieren), das amtliche Abgleichen und Berichtigen der für den
Verkehr und den
Gebrauch bestimmten
Maße und
Gewichte;
Eichungsamt, Eichungsstelle, die hierzu eingesetzte Behörde; Eichmeister, Eichungsinspektor,
Verifikateur, der hiermit beauftragte Beamte; Eichordnung, die Zusammenstellung der beim Eichen zu beobachtenden gesetzlichen
Vorschriften; Eichgebühren, die für das Eichen an die
Eichämter zu entrichtende Vergütung; Eichschein, die amtliche Bescheinigung
über die erfolgte
Eichung und die Entrichtung der Eichgebühren. Je nach der
Beschaffenheit der zu eichenden
Maße und
Gewichte ist die dabei vorzunehmende
Manipulation eine verschiedene. So werden auf hölzerne
Gefäße die Eichzeichen
oder
Stempel eingebrannt, auf gläserne eingeschliffen, auf metallene eingeprägt, nachdem zuvor durch Vergleichung der zu
eichenden
Maße und
Gewichte mit den
Normalmaßen und
-Gewichten die Übereinstimmung der erstern mit den
letztern konstatiert worden ist.
Freilich ist eine absolute Übereinstimmung kaum erreichbar; auch bei der sorgfältigsten Vergleichung mit den besten
Apparaten
kann es nicht ausbleiben, daß die geeichten Gegenstände von dem Normalgewicht oder
-Maß um ein
Minimum abweichen. Ebendeshalb
ist in den Eichordnungen regelmäßig eine sogen.
Fehlergrenze aufgestellt, welche das
Maximum der zulässigen
Abweichung von den
Normalen genau bezeichnet. Nach der deutschen Reichsgesetzgebung werden in Ansehung der
Normale folgende
Unterscheidungen gemacht:
1) das
Urmaß und
Urgewicht, 2) die Hauptnormale, 3) die Eichungsnormale. In letzterer Beziehung wird noch zwischen Gebrauchsnormalen
und Kontrollnormalen unterschieden. Nach der zum
Reichsgesetz erhobenenMaß- und Gewichtsordnung vom gilt
als
Urmaß derjenige Platinstab, welcher im
Besitz der königlich preußischen
Regierung befindlich und im J. 1863 mit dem im
damaligen kaiserlichen
Archiv zu
Paris
[* 13] aufbewahrten
Mètre des archives verglichen worden ist.
Ebenso gilt als
Urgewicht ein im
Besitz der königlich preußischen
Regierung befindliches Platinkilogramm,
welches im J. 1860 mit dem
Kilogramme prototype zu
Paris verglichen wurde. Von diesem
Urmaß und
Urgewicht werden nun von der
Normaleichungskommission zu
Berlin
[* 14] den Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen beglaubigte
Kopien geliefert. Auf
Grund derselben
stellen dann diese Aufsichtsbehörden die sogen. Hauptnormale her, nach welchen die Kontrollnormale
der einzelnen Eichungsstellen richtig erhalten werden. Diese letztern führen nämlich einmal Gebrauchsnormale,
nach welchen die Richtigkeit der zu eichenden Verkehrsgegenstände bei den Eichungsarbeiten beurteilt wird, und Kontrollnormale,
welche zur Berichtigung der Gebrauchsnormale an der Eichungsstelle dienen.
Die Oberleitung des Eichungswesens steht einer besondern
Reichsbehörde, der
Normaleichungskommission in
Berlin, zu. Diese Behörde,
derenZuständigkeit sich auf das ganze Reichsgebiet, mit Ausnahme von
Bayern,
[* 15] erstreckt, hat alle die
technische Seite des Eichungswesens betreffenden Gegenstände zu regeln, die bezüglichen allgemeinen Vorschriften zu erlassen,
die
Taxen für die von den Eichungsstellen zu erhebenden
Gebühren festzustellen und darüber zu wachen, daß das Eichungswesen
nach übereinstimmenden
Regeln, wie solche in der Eichordnung gegeben, und dem
¶
mehr
Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde. In dieser Hinsicht ist die Eichordnung vom maßgebend, zu
welcher verschiedene Nachtragsbestimmungen ergangen sind. Für Bayern besteht eine besondere Normaleichungskommission in München.
[* 17] Die Errichtung der einzelnen Eichungsämter ist den Bundesregierungen überlassen und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
zu bewirken; dasselbe gilt von den Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen. Die Eichungsämter müssen
mit den nötigen Normalen, Stempeln, Siegeln und allen Apparaten und Hilfsmitteln, welche bei Anwendung der Normale erforderlich,
versehen sein, und zwar können die Gebrauchsnormale von der Eichungsstelle selbst beschafft oder von der Aufsichtsbehörde
geliefert werden.
Die Lieferung der bei jeder Eichungsstelle zu haltenden Kontrollnormale erfolgt entweder durch die Normaleichungskommission
oder durch die betreffende Aufsichtsbehörde, welche sich im Besitz von Hauptnormalen befindet. Zur Herstellung und Beglaubigung
der Hauptnormale sind außer der Bundeseichungskommission nur solche Eichungsbehörden befugt, welche beglaubigte Kopien des
Urmaßes und Urgewichts besitzen. Die Vergleichung der Hauptnormale auf ihre fortdauernde Richtigkeit wird in
längern Zwischenräumen von der Normaleichungskommission vorgenommen.
Was die Geschäfte der Eichungsstellen im einzelnen anbelangt (Eichordnung, § 79 ff.), so
haben dieselben einmal die ihnen zur Eichung und Stempelung überbrachten, für den öffentlichen Verkehr bestimmten neuen
Gegenstände, deren Eichung in ihren Geschäftskreis fällt, ohne Berücksichtigung des Ursprungsorts der Gegenstände auf
ihre Richtigkeit den Vorschriften der Eichordnung entsprechend zu prüfen und abzustempeln, sofern dieselben
größere als die noch zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit nicht zeigen.
Außerdem sind die Eichungsstellen verpflichtet, an den Gegenständen, die bei jener Prüfung noch nicht stempelfähig befunden
worden, solche Berichtigungsarbeiten auszuführen, welche sich innerhalb der Grenzen
[* 18] der im Verkehr noch
zulässigen Abweichungen halten, und für welche sie die erforderlichen Einrichtungen besitzen, indem weiter gehende Berichtigungsarbeiten
der Privatverständigung der Beteiligten überlassen bleiben. Endlich hat jede Eichungsstelle solche bereits im Verkehr befindliche
und mit dem Eichungsstempel versehene Gegenstände, zu deren Prüfung sie eingerichtet ist, auf erhaltene Veranlassung entweder
auf ihre Richtigkeit im Sinn der Eichordnung (Nacheichung) oder auf die äußersten Grenzen der im öffentlichen
Verkehr zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit (Revision) zu prüfen.
Zeigt der Gegenstand bei der Revision eine geringere als die im Verkehr noch zulässige größte Abweichung, und ist sein früherer
Stempel noch genugsam kenntlich, so kann ohne weiteres die Zurückgabe erfolgen; im entgegengesetzten
Fallist er entweder zu berichtigen und neu zu stempeln, oder durch Vernichtung des frühern Beglaubigungzeichens für den
Verkehr als untauglich zu kennzeichnen. Die Eichungsstellen erheben für die Eichungsarbeiten die ihnen nach Maßgabe
der Eichgebührentaxe vom und den hierzu erlassenen Nachtragsbestimmungen zukommenden Gebühren,
neben welchen sie aber auch noch die Auslagen für etwa verwendetes Material in Ansatz bringen können.
Über die von ihnen vorgenommenen Prüfungen haben die Eichungsämter Eichscheine oder Befundbescheinigungen auszustellen,
auf denen zugleich über die Gebühren und Auslagen Quittung erteilt
wird. Was insbesondere die Bezeichnung des Raumgehalts
der Schenkgefäße anbetrifft, so hat das deutsche Reichsgesetz vom bestimmt, daß alle Schenkgefäße (Gläser,
Krüge,
[* 19] Flaschen etc.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- oder Schenkwirtschaften dienen, mit
einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden, eingeschnittenen, eingeschliffenen,
eingebrannten oder eingeätzten Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Striches mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach
Litermaß versehen sein müssen.
Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe 1 oder ½ Lit. beträgt. Zugelassen sind nur Schenkgefäße,
deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufenvon ½L., vom Liter abwärts durch Stufen von Zehnteilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind Gefäße zugelassen, deren
Sollinhalt ¼L. beträgt. Auf fest verschlossene Flaschen und Krüge sowie auf Schenkgefäße von1/20L. und weniger finden
diese Bestimmungen keine Anwendung. Auch Fässer sind zum Eichen zugelassen, und zwar wird der Raumgehalt
jetzt regelmäßig nicht mehr mit dem Visierstab durch Ausmessen der Hauptdimension, sondern durch Ausmessen mit Wasser bestimmt.
Der Raumgehalt in Litern wird in die Fässer eingebrannt. Auch bei Schiffen pflegt man von dem Eichen derselben (Schiffseiche) als
der amtlichen Feststellung ihrer Tragfähigkeit zu sprechen (s. Meßbrief).