Eine Schmälerung der bürgerlichen Ehre (minutio existimationis) aber trat nach römischem
Rechte durch die
Infamie (s. d.)
ein, welche ihre
Wirkungen sowohl auf dem Gebiet der politischen
Rechte als auch in privatrechtlicher Beziehung
äußerte. Auch das ältere
deutsche Recht kannte eine teilweise Entziehung der bürgerlichen Ehre in der sogen.
Rechtlosigkeit, welche die
Folge gewisser
Verbrechen, wie
Raub und
Diebstahl, auch gewisser
Gewerbe, wie des
Gewerbes der
Gaukler,
Spielleute und des
Henkers, war.
Diese
Rechtlosigkeit bezeichnet aber keineswegs den Verlust alles
Rechts, sondern nur gewisser besonderer
Rechte, namentlich
des
Rechts,
Richter,
Schöffe,
Anwalt oder
Zeuge zu sein,
Lehen zu erwerben und
Wergeld zu beziehen. Auch die sogen.
Ehrlosigkeit
des ältern deutschen
Rechts gehört hierher, welche in dem Verlust der besondern Standesrechte und Standesehre,
namentlich des
Adels, bestand und vom
Richter bei manchen
Verbrechen, z. B. bei Verräterei, sowie regelmäßig als
Folge der
Rechtlosigkeit ausgesprochen wurde.
Auch war die
Ehrlosigkeit eine stillschweigende
Folge aller durch Henkershand vollzogenen
Strafen.
Endlich ist hier auch die
sogen.
Anrüchigkeit (s. d.) des ältern deutschen
Rechts zu erwähnen, welche eine
Folge der unehelichen
Geburt und des
Gewerbes des
Abdeckers war. Das moderne
deutsche Recht kennt eine Minderung der Rechtsfähigkeit und Schmälerung
der bürgerlichen Ehre in privatrechtlicher Beziehung nicht mehr; nur auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts ist eine gänzliche
oder teilweise Entziehung der bürgerlichen Ehre statthaft (s.
Ehrenrechte).
(Alt-Ehrenberg), Dorf in der böhm. Bezirkshauptmannschaft
Schluckenau, mit
Weberei,
[* 2] Steinnußknopf-, Holzböden-
und Sparteriewarenerzeugung und, einschließlich des damit zusammenhängenden
DorfsNeu-Ehrenberg, (1880) 5231 Einw.
Ehrenbergs wissenschaftliche Bedeutung beruht namentlich auf der von
ihm mit großem
Glück geförderten Kenntnis mikroskopischer Organismen. Sind auch seine
Beobachtungen gegenwärtig großenteils
überholt, so muß er doch als der Schöpfer dieser ganzen
Richtung betrachtet werden. Von seinen hierher gehörigen Werken
sind die wichtigsten: »Organisation,
Systematik und geographisches
Verhältnis der
Infusionstierchen« (Berl. 1830);
Sehr eingehende Untersuchungen lieferte er auch über die fossilen kleinsten
Wesen: »Die
Bildung der europäischen, libyschen
und uralischen Kreidefelsen und des Kreidemergels aus mikroskopischen Organismen« (Berl.
u. Leipz. 1839);
militärische, sind die
Honneurs, das Salutschießen, die Empfangsfeierlichkeiten bei Ankunft fürstlicher
oder andrer
¶
mehr
hochgestellter Personen sowie die Trauerparaden bei Begräbnissen; alle diese Ehrenbezeigungen sind durch Vorschriften geregelt. Honneurs
werden von Militärpersonen niedern Grades denen höhern Grades erwiesen; der Untergebene hat den Vorgesetzten zu grüßen,
dieser den Gruß zu erwidern. Die Art der Honneurs richtet sich nach dem Rang des Vorgesetzten und der augenblicklichen
Lage des Untergebenen. Die in Deutschland
[* 21] üblichen Honneurs sind: Für unbewaffnete einzelne Mannschaften im Stehen: Stillstehen
in gerader Haltung, das Auge
[* 22] auf den Vorgesetzten gerichtet;
Offiziere stets unter Anlegen der Hand
[* 23] an die Kopfbedeckung, wie
dies in einigen deutschen Kontingenten früher auch bei Gemeinen etc. üblich war und in Österreich,
[* 24] England,
Frankreich etc. noch üblich ist. Im Gehen grüßt der Soldat durch Anlegen der rechten Hand an die Kopfbedeckung, direkte Vorgesetzte
aber durch Frontmachen.
Marschierende Abteilungen fassen das Gewehr an, außerhalb bewohnter Orte wird nur Richtung und geschlossene Haltung angenommen.
Geschlossene Abteilungen erweisen alle Honneurs nur auf Kommando und vor Vorgesetzten, welche im Rang höher stehen als der eigne
Befehlshaber, außerdem vor Fahnen und Standarten, im Wachtdienst vor militärischen Leichenzügen etc.
Salutschüsse werden aus Geschützen mit Manöverkartuschen in Festungen, Kriegshäfen und von Kriegsschiffen abgefeuert.