Ehebruch an dem schuldigen Ehegatten und an dessen Mitschuldigen mit Gefängnis von einem
Tag bis zu sechs
Monaten bestraft. Die
Bestrafung eines vollendeten Ehebruchs setzt aber voraus: einmal, daß die in
Frage stehende
Ehe, welche durch den Ehebruch verletzt
wurde, rechtskräftig geschieden, und dann, daß ein besonderer
Antrag auf Bestrafung von seiten des verletzten
Ehegatten gestellt worden sei. Erstere Bestimmung erscheint deshalb als gerechtfertigt, weil dadurch verhütet wird, daß
eine
Anzeige wegen angeblich oder wirklich verübten Ehebruchs zur Erlangung von Vorteilen oder gar zu
Erpressungen benutzt
werde, während sich die letztere Bestimmung durch die Rücksichtnahme auf das Familienleben und durch
den Umstand rechtfertigt, daß jeder Ehebruch in erster
Linie als ein
Eingriff in die individuelle Rechtssphäre des verletzten Ehegatten
erscheint, daher diesem auch überlassen bleiben muß, ob
er den schuldigen Ehegatten bestraft haben will oder nicht.
Vgl.
Rosenthal, Die Rechtsfolgen des Ehebruchs (Würzb. 1880);
Bennecke, Die strafrechtliche
Lehre
[* 2] vom Ehebruch (Marb. 1884 ff.).
alter deutscher
Ausdruck für rechtsgültig, vom
Gesetz anerkannt;
daher Ehehaften (ehehafte
Nöte), nach dem
Gesetz gültige Entschuldigungsgründe für jemand, welcher der
Ladung vor
Gericht nicht
Folge leistete, als welche in den ältesten
deutschen Rechtsaufzeichnungen angeführt werden:
Krankheit,
Herrendienst und
Tod eines nahen Verwandten;
im weiternSinn
s. v. w. rechtsgültige Hindernisse überhaupt.
(Heiratsbrief, Ehebrief,Ehepakten, Eherezeß,Pactum sponsalium, Sponsalium,
Pacta dotalia), ein zwischen
Brautleuten errichteter
Vertrag, in welchem sie sich die
Ehe versprechen und die vermögensrechtlichen Verhältnisse sowohl
für die Dauer der
Ehe als auch für die Zeit nachAuflösung derselben festsetzen.
Louis, Komponist und Musikschriftsteller, geb. zu
Königsberg,
[* 10] widmete sich zuerst
dem Kaufmannsstand, wandte sich jedoch bald (1845) der
Musik zu und bildete sich um
Konservatorium zu
Leipzig
[* 11] sowie später
in
Wien
[* 12] und
Berlin
[* 13] für seinen neuen
Beruf aus. Nach vorübergehender Wirksamkeit in seiner Vaterstadt ließ er sich 1850 in
Berlin nieder und wirkte hier mit Erfolg
als
Lehrer (unter anderm auch an der Tausigschen Musikschule)
sowie als
Kritiker bis 1873, wo er sich aus Familienrücksichten nach
Wiesbaden
[* 14] zurückzog.
Hier starb er Als
Komponist hat sich Ehlert nicht allein in Liedern und kleinern Klavierkompositionen, sondern auch
in großen Orchesterwerken, wie »Frühlingssymphonie«,
»Hafis-Ouvertüre« etc., bewahrt.
Noch mehr Erfolg aber hat er als Schriftsteller gehabt, namentlich mit den Werken: »Briefe
über
Musik an eine Freundin« (Berl. 1859, 3. Aufl. 1879),
(Ehnn-Sand),
Bertha, Opernsängerin, geb. 1845 zu
Pest, kam als
Kind mit ihren Eltern nach
Wien und erhielt später
ihre künstlerische
Ausbildung im dortigen
Konservatorium sowie
privat im durch die Gesangslehrerin
Frau Andriesen. DieBühne
betrat sie zuerst 1864 in
Linz
[* 17] als
Irene und Agathe, gastierte dann an verschiedenen
BühnenÖsterreichs und
Deutschlands,
[* 18] bis
sie 1865 in
Stuttgart
[* 19] ein
Engagement fand, welches sie jedoch drei Jahre später mit einem ungleich vorteilhafter an der k. k.
Hofoper in
Wien vertauschte.
Dort hat sie bis zur Gegenwart als vorwiegend dramatische Sängerin reichen
Beifall gefunden, nicht minder auch auf ihrer spätern Gastspielen, namentlich 1873 in
Berlin, wo sie sich nach dem
Abgang
der
Lucca
[* 20] in deren Forcerollen
Mignon,
Margarete, Selika, Cherubin nicht nur gesanglich als ihr vollkommen ebenbürtig erwies,
sondern sie in Bezug auf die
Darstellung noch übertraf.
Flecken im preuß. Regierungsbezirk und Landkreis
Trier,
[* 21] an den
LinienKoblenz-Perl und
Köln-Trier der Preußischen
Staatsbahn, mit Eisengruben, Thonwarenfabrik, Obstbau und (1880) 2234 Einw.;
im subjektiven
Sinn (honor, dignitas) die sittliche
Würde einer
Person; im objektiven
Sinn (existimatio) die dieser
Würde entsprechende äußere
Achtung, welche eine
Person von andern beanspruchen kann. Dabei ist zwischen der allgemein menschlichen
und der bürgerlichen Ehre zu unterscheiden. Erstere ist diejenige
Würde und
Achtung, welche dem
Menschen
als solchem zukommt und nach den
Grundsätzen der
Moral von ihm einerseits beobachtet werden muß und anderseits beansprucht
werden kann. In diesem
Sinn pflegen schon die mittelalterlichen
Rechtsbücher namentlich von der weiblichen Ehre zu sprechen.
Die bürgerliche Ehre dagegen ist die
Anerkennung und
Achtung, welche der Persönlichkeit als solcher, dem
Rechtssubjekt, gebührt, die wir als rechtsfähige
Wesen - sei es überhaupt (sogen. gemeine Ehre), sei es in besondern
Kreisen
und als Genossen eines gewissen
Standes (sogen. besondere oder Standesehre) - in Anspruch nehmen können. Diese bürgerliche
Ehre ist der unmittelbare Ausfluß
[* 22] der Rechtsfähigkeit, und darum muß ein totaler oder teilweiser
Verlust der letztern auch den Verlust oder die Minderung der bürgerlichen Ehre nach sich ziehen; mit andern
Worten: die Schmälerung
und der Verlust der bürgerlichen Ehre sind gleichbedeutend mit Minderung und Entziehung der Rechtsfähigkeit selbst.
Eine
¶
Eine Schmälerung der bürgerlichen Ehre (minutio existimationis) aber trat nach römischem Rechte durch die Infamie (s. d.)
ein, welche ihre Wirkungen sowohl auf dem Gebiet der politischen Rechte als auch in privatrechtlicher Beziehung
äußerte. Auch das ältere deutsche Recht kannte eine teilweise Entziehung der bürgerlichen Ehre in der sogen.
Rechtlosigkeit, welche die Folge gewisser Verbrechen, wie Raub und Diebstahl, auch gewisser Gewerbe, wie des Gewerbes der Gaukler,
Spielleute und des Henkers, war.
Diese Rechtlosigkeit bezeichnet aber keineswegs den Verlust alles Rechts, sondern nur gewisser besonderer Rechte, namentlich
des Rechts, Richter, Schöffe, Anwalt oder Zeuge zu sein, Lehen zu erwerben und Wergeld zu beziehen. Auch die sogen. Ehrlosigkeit
des ältern deutschen Rechts gehört hierher, welche in dem Verlust der besondern Standesrechte und Standesehre,
namentlich des Adels, bestand und vom Richter bei manchen Verbrechen, z. B. bei Verräterei, sowie regelmäßig als Folge der
Rechtlosigkeit ausgesprochen wurde.
Auch war die Ehrlosigkeit eine stillschweigende Folge aller durch Henkershand vollzogenen Strafen. Endlich ist hier auch die
sogen. Anrüchigkeit (s. d.) des ältern deutschen Rechts zu erwähnen, welche eine Folge der unehelichen
Geburt und des Gewerbes des Abdeckers war. Das moderne deutsche Recht kennt eine Minderung der Rechtsfähigkeit und Schmälerung
der bürgerlichen Ehre in privatrechtlicher Beziehung nicht mehr; nur auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist eine gänzliche
oder teilweise Entziehung der bürgerlichen Ehre statthaft (s. Ehrenrechte).