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werden solle. Ebenso ist das Verbot wiederholt, daß niemand eine neue Ehe schließen dürfe, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt sei (s. Bigamie). Was aber den Zwang als Ehehindernis anbetrifft, so gilt eine Eheschließung als erzwungen, wenn jemand durch absolute oder durch psychische Gewalt, z. B. durch ernstliche Drohung eines bedeutenden Übels, zur Eheschließung genötigt worden ist. Dahin gehört aber nicht der sogen. Metus reverentialis, d. h. die Furcht vor dem elterlichen Zorn im Fall einer Weigerung.
Entführung war im römischen Recht ein absolut vernichtendes Ehehindernis, heute fällt sie lediglich unter den Gesichtspunkt des Zwanges. Der Irrtum kann ebenfalls einen Grund zur Annullierung der Ehe abgeben, so Irrtum über die Identität der Person, über Eigenschaften, welche bei Eingehung der Ehe ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden sind, z. B. Virginität, über körperliche, bereits bei Eingehung der Ehe vorhandene Gebrechen, welche die Zwecke der Ehe vereiteln, etc. Dagegen ist der Betrug nicht als ein besonderes Ehehindernis zu betrachten, sondern es hängt hier alles von dem Grade des durch den Betrug hervorgerufenen Irrtums ab. Was die Religionsverschiedenheit (disparitas cultus) anlangt, so waren nach gemeinem Kirchenrecht Ehen mit Juden, Heiden oder Mohammedanern unstatthaft.
Die moderne Gesetzgebung hat jedoch jene Ehehindernisse, welche aus der Verschiedenheit der Konfessionen [* 2] entnommen waren, mehr und mehr beseitigt, und das nunmehrige deutsche Reichsgesetz vom hat alle Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses und somit auch alle derartigen Eheverbote aufgehoben. Schon zuvor war durch Gesetz vom welches jedoch in Bayern [* 3] und in Elsaß-Lothringen [* 4] noch keine Gültigkeit erlangt hat, bestimmt worden, daß Bundesangehörige künftighin zur Eingehung einer Ehe oder zu der damit verbundenen Gründung eines eignen Haushalts weder des Besitzes noch des Erwerbs der Gemeindeangehörigkeit oder des Einwohnerrechts, noch der Genehmigung seitens der Gemeinde, der Gutsherrschaft oder des Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubnis bedürfen sollten.
Überhaupt geht die Tendenz der modernen Bevölkerungspolitik auf möglichste Beseitigung polizeilicher Ehebeschränkungen (s. Bevölkerung, [* 5] S. 854). Was die Dispensation von Ehehindernissen anbelangt, so war früher in der katholischen Kirche für alle vernichtenden Ehehindernisse und für das aufschiebende Ehehindernis der Ketzerei der Papst allein zur Dispensation befugt. In allen übrigen Fällen war der Bischof kompetent. In der evangelischen Kirche erteilen die Dispensation je nach der Wichtigkeit der Fälle der Landesherr oder die hierzu geordneten Behörden.
Das oft erwähnte deutsche Reichsgesetz vom hat dagegen ausdrücklich verordnet, daß die Befugnis zur Dispensation von Ehehindernissen nur dem Staat zustehen solle. Über die Ausübung dieser Befugnis haben die Landesregierungen zu bestimmen. Ist bei einer ungültigen Ehe das der Gültigkeit entgegenstehende Ehehindernis einem Ehegatten unbekannt gewesen (Glaubens-, Putativehe, matrimonium putativum), so gilt derselbe insoweit und so lange als rechtmäßiger Ehegatte, und die aus einer solchen Verbindung hervorgegangenen Kinder haben die rechtliche Stellung von ehelichen.
Wer übrigens bei Eingehung einer Ehe dem andern Teil ein gesetzliches Ehehindernis arglistig verschweigt, oder wer den andern Teil zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 170), wenn aus einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Doch tritt die strafrechtliche Verfolgung nur auf Antrag des getäuschten Teils ein.
Form der Eheschließung.
Das römische Recht faßte die Eheschließung wesentlich aus dem Gesichtspunkt eines Vertrags auf; daraus erklärt es sich, daß Hochzeitsgebräuche wohl üblich waren, daß sich mit der Zeit auch der Brauch einer kirchlichen Weihe des Ehebündnisses (hierologia, Kopulation, [* 6] Trauung) ausbildete, daß aber die Gültigkeit der Ehe selbst von diesem religiösen Weiheakt keineswegs abhängig war. Ebensowenig war die kirchliche Trauung ursprünglich nach kanonischem Recht zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe erforderlich; es gehörte dazu lediglich die übereinstimmende Willenserklärung der Verlobten.
Daher bezeichnet das kanonische Recht Ehe und Verlöbnis mit einem und demselben Wort: »Sponsalia« und läßt das Verlöbnis (sponsalia de futuro) schon durch die fleischliche Verbindung der Verlobten von selbst zur Ehe (sponsalia de praesenti) werden. Indessen waren mit diesem formlosen Abschluß der Ehe manche Mißstände verbunden, weshalb das tridentinische Konzil (1563) die Gültigkeit der Ehe von der Konsenserklärung der Brautleute vor dem Pfarrer und vor zwei oder drei Zeugen nach vorgängigem Aufgebot abhängig machte.
Hieran sollte sich als angemessene und übliche Form der Eheschließung die kirchliche Trauung anschließen. Auch nach den Satzungen des tridentinischen Konzils ist indessen die Trauung nichts andres und nicht mehr als ein kirchlicher Weiheakt. Das Wesentliche ist die Konsenserklärung. Zuständig ist zu deren Entgegennahme der Pfarrer des Wohnorts der Brautleute oder ein von diesem durch einen Entlaßschein (dimissoriale) hierzu ermächtigter Geistlicher. Zu gewissen Zeiten, namentlich zur Advents- und Fastenzeit (geschlossene Zeit), sollen keine kirchlichen Trauungen vorgenommen werden; doch ist Dispensation statthaft.
Das protestantische Eherecht schloß sich ursprünglich dem kanonischen Recht an. Es bildete sich jedoch bald der Grundsatz aus, daß die priesterliche Einsegnung der Ehe zu einer gültigen Eheschließung erforderlich sei. Die Unterlassung des auch in der protestantischen Kirche vorgeschriebenen Aufgebots (s. d.) dagegen machte die gleichwohl abgeschlossene Ehe nicht zu einer ungültigen. Erst in neuerer Zeit brach sich mehr und mehr die Auffassung Bahn, daß die bürgerliche Gültigkeit der Ehe von dem religiösen Akt unabhängig sein müsse.
Diese Auffassung entspricht dem unser heutiges öffentliches Recht beherrschenden Grundsatz der Religions- und Gewissensfreiheit. Sie findet ihre Anerkennung in dem Rechtsinstitut der Zivilehe oder Ziviltrauung, d. h. in der Konsenserklärung der Brautleute vor einem staatlichen Beamten (Standesbeamten), wodurch die Ehe zu einer bürgerlich vollwirksamen wird. Schon in der Mitte des 17. Jahrh. führte in Holland die religiöse Duldsamkeit zu einer gesetzlichen Anerkennung der bürgerlichen Eheschließung, und zu derselben Zeit wurde in England, allerdings nur vorübergehend, die Zivilehe eingeführt. Die französische Revolution führte in Frankreich die obligatorische Zivilehe ein, entsprechend dem Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Daß nämlich der Staat die bürgerliche Wirksamkeit der Eheschließung und die Form der letztern durch seine Gesetzgebung ¶
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normieren kann, unterliegt keinem Zweifel. Er wird dadurch allen Religionsparteien gerecht und vermeidet wenn auch nicht den Widerstreit der religiösen Auffassungen verschiedener Konfessionen, so doch dessen nachteilige Wirkung in Ansehung einzelner Staatsbürger bei dem Vorhaben einer Eheschließung. Zu diesem Zweck muß aber die Zivilehe eine obligatorische sein, d. h. der bürgerliche Eheschließungsakt muß unter allen Umständen und für alle Staatsangehörigen in gleicher Weise gefordert werden, indem es den Brautleuten überlassen bleibt, ob sie neben der zivilen Eheschließung noch um die kirchliche Weihe ihres Ehebundes nachsuchen wollen oder nicht.
Besteht die Möglichkeit der bürgerlichen Trauung nur aushilfsweise für den Fall, daß die kirchliche Trauung nicht erlangt werden kann (Notzivilehe), wie z. B. in Österreich [* 8] (Gesetz vom für die Konfessionslosen, oder läßt das Gesetz, wie es in England für die zur Staatskirche Gehörigen der Fall ist, den Brautleuten zwischen der kirchlichen und der bürgerlichen Eheschließung die Wahl (fakultative Zivilehe), so hat ein solches System weit eher den Charakter einer Opposition gegen Kirche und Religion, ganz abgesehen davon, daß jene Systeme den Charakter der Ausnahmegesetze tragen.
Durch die obligatorische Zivilehe dagegen ist eine allgemeine Norm für alle Eheschließungen aller Konfessionen gegeben, ohne daß dabei das Bedürfnis der Verlobten nach kirchlicher Trauung und Einsegnung irgendwie beeinträchtigt wird. Dies System ging von Frankreich aus auch in diejenigen deutschen Territorien über, in welchen das französische bürgerliche Gesetzbuch Gesetzeskraft erlangt hat, nämlich Rheinbayern, Rheinpreußen, Rheinhessen und Birkenfeld.
Aus den deutschen Grundrechten von 1848 erhielt sich die obligatorische Zivilehe nur für die Stadt Frankfurt [* 9] a. M. in Geltung, und 1870 schloß sich auch Baden [* 10] jenem System an, nachdem dort zuvor, ebenso wie in verschiedenen andern deutschen Staaten, schon die fakultative Zivilehe eingeführt gewesen war. Der Kulturkampf in Preußen, [* 11] welcher sich im Anschluß an die Verkündigung des Dogmas von der päpstlichen Unfehlbarkeit auf dem Konzil von 1870 entspann, machte die Einführung der Zivilehe zur Notwendigkeit, und so ist dieselbe und zwar die obligatorische Ziviltrauung zunächst für die preußische Monarchie durch Gesetz vom demnächst aber durch das wiederholt angeführte Reichsgesetz vom für das gesamte Reichsgebiet eingeführt worden. In Italien [* 12] war die obligatorische Zivilehe bereits in Kraft [* 13] getreten, wie sie denn auch in der Schweiz, [* 14] in England für die Dissenters, in Dänemark, [* 15] Schweden [* 16] und Norwegen, in den Donaufürstentümern, in Mexiko [* 17] und teilweise auch in Südamerika [* 18] eingeführt, auch in Spanien [* 19] vorübergehend während der Republik in Geltung gewesen ist. In Deutschland [* 20] hat sich in neuester Zeit eine rückläufige Bewegung gegen die obligatorische Zivilehe geltend gemacht, die jedoch nicht über das Stadium der Petitionen hinausgekommen ist, wenn sich auch Fürst Bismarck im Reichstag nicht ungünstig für solche Bestrebungen ausgesprochen hat.
Nach dem Reichsgesetz vom (§ 41 ff.) erfolgt die Eheschließung nach stattgehabtem Aufgebot (s. d.) vor dem Standesbeamten, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten hin darf die Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines andern Ortes stattfinden. Der Mangel der Zuständigkeit des Standesbeamten zieht die Nichtigkeit der Ehe nicht nach sich.
Die Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei großjährigen Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nacheinander gerichtete Frage des Standesbeamten, ob sie erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und durch den hierauf erfolgenden Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. Hierauf erfolgt die Eintragung in das Heiratsregister.
Ein Geistlicher oder ein andrer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Das Reichspersonenstandsgesetz hat übrigens (§ 82) ausdrücklich erklärt, daß die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf die Trauung durch dieses Gesetz nicht berührt werden.
Auch ist die katholische Kirche bei ihren bisherigen Vorschriften gegenüber diesem Gesetz, welches sich ja lediglich auf die bürgerliche Gültigkeit der Ehe bezieht, einfach stehen geblieben. Dagegen sind für die protestantische Kirche in den meisten deutschen Staaten Trauordnungen infolge jenes Reichsgesetzes erlassen worden. Mitunter ist darin als Folge der verweigerten kirchlichen Trauung der Verlust des aktiven und passiven kirchlichen Wahlrechts und des Rechts, Taufpate zu sein, statuiert, auch wohl der Ausschluß vom heiligen Abendmahl als zulässig erklärt.
Indessen sind die Fälle, in welchen die nachfolgende kirchliche Trauung nicht nachgesucht wird, verhältnismäßig selten. Angehörige des Deutschen Reichs können im Ausland nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom auch vor einem zuständigen Reichskonsul oder vor einem sonst hierzu ermächtigten diplomatischen Vertreter rechtsgültig eine Ehe schließen. Eine Eheschließung im Weg der Stellvertretung oder im Weg der Prokuratur kann nach dem deutschen Personenstandsgesetz nicht stattfinden.
Bei fürstlichen Personen wird indessen zuweilen diese Form gewählt, die nach kanonischem Recht auf Grund eines Spezialmandats zulässig ist, aber nachträgliche ausdrückliche Zustimmung des abwesenden Teils erheischt. Eine sogen. Gewissensehe (matrimonium conscientiae), d. h. eine Vereinigung von Mann und Weib zu einem ehelichen Beisammensein auf Lebenszeit ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, bloß durch gegenseitige Erklärung des Ehekonsenses, ist rechtlich lediglich als eine Form des Konkubinats zu betrachten.
Wirkungen der Eheschließung.
Wenn auch die Bedeutung der Ehe zunächst eine religiös-sittliche ist, so übt dieselbe doch einen so erheblichen Einfluß auf die menschlichen Lebensverhältnisse aus, daß die bürgerliche Gesetzgebung sich der Aufgabe nicht entziehen kann, die Ehe als Rechtsinstitut zu normieren und den Ehebund unter strafrechtlichen Schutz zu stellen. Eine Doppelehe (s. Bigamie) wird streng geahndet, und auch die Verletzung der ehelichen Treue kann öffentliche Strafe nach sich ziehen (s. Ehebruch). Da die katholische Kirche die Ehe als Sakrament betrachtet, nimmt sie das Recht der Gesetzgebung in Ehesachen in Anspruch, wie denn auch im Mittelalter und bis in die neuere Zeit hinein die Ehestreitigkeiten vor geistlichen Gerichten verhandelt wurden. Wenn nun aber, wie es in Deutschland durch das Personenstandsgesetz geschehen, der Staat die Ehesachen zum Gegenstand seiner Gesetzgebung macht, so können die ¶