Einfluß auf die
Entwickelung jenes nationalen
Instituts. Die Shakespeareschen
Dramen verpflanzte er durch Übersetzungen auf
die ungarische
Bühne.
In den Revolutionsstürmen von 1848 und 1849 wurde er als Regierungskommissar in die untere Theißgegend
geschickt, wegen zu großer
Härte jedoch wieder abberufen. Er kehrte hierauf zur
Bühne zurück, floh nach Unterdrückung
der
Revolution nach der Türkei,
[* 2] erhielt aber 1854 die Erlaubnis zur straffreien Rückkehr. Er starb in
Pest. -
SeinBruderBenjamin, geb. 1813, betrat 1834 ebenfalls die
Bühne und wurde 1837 Mitglied des
Nationaltheaters zu
Pest. Während
der
Revolution trat er unter die
Honveds, wurde aber amnestiert und der
Bühne zurückgegeben. Er starb Bedeutender
denn als
Schauspieler war er als
Komponist. Seine musikalischen Werke zeichnen sich durch
Reichtum lieblicher
Melodien aus und
erlangten in
Ungarn
[* 3] große Beliebtheit.
(spr. eghilads),DonLuis, span. Bühnendichter, geb. 1830 zu
Jeres de la Frontera, kam 1852 nach
Madrid,
[* 4] wo er mit den
Dramen: »Verdades amargas« und »La
vida de
Juan Soldado« seinen Dichterruf begründete und nun eine große
Fruchtbarkeit entwickelte. Er starb 1878. Von seinen
übrigen
Stücken verdienen besonders »La querellas del Rey Sabio« und das 1860 mit
großem Erfolg aufgeführte
Schauspiel »La cruz del matrimonio« (abgedruckt in Bd. 24 der
»Coleccion de autores españoles«, Leipz. 1868)
Erwähnung. Aus seinem
Nachlaß erschien noch »El salto del Pasiego«
(Madr. 1878). Treffliche
Charakteristik und fesselnde
Situationen
zeichnen die
Mehrzahl von Eguilaz'
Stücken aus.
(franz., spr. eschipsjenn,Blockschrift), in der
Buchdruckerei eine lateinische Schriftgattung, deren Eigentümlichkeit das Fehlen aller feinen
Striche
und
Ausläufer ist. S.
Schriftarten.
(v. altdeutschen Ewa,Euua, Eoa, Ea, d. h.
Bündnis,
Vertrag, Einigung, auch
Gesetz), die nach
gesetzlichen Vorschriften eingegangene Vereinigung eines
Mannes und
Weibes zur lebenslänglichen und ungeteilten
Gemeinschaft
aller Lebensverhältnisse. Die Ehe ist in erster
Linie ein religiös-sittliches
Institut; sie erhebt Mann und
Weib über das
bloß
Sinnliche, da ihre Grundlagen
Liebe,
Achtung und gegenseitige Hingebung, ihre
Bedingungen gegenseitiges Sichfreuen, Dulden
und Beistehen sind. In diesem
Wesen der Ehe als der vollkommensten sittlichen Lebensvereinigung der
Geschlechter
liegt es daher auch, daß dieselbe ihre Bestimmung vollkommen nur erfüllen kann als
Monogamie (Ehe.
EinesMannes mit Einer
Frau),
indem nur so eine durch gegenseitige Ergänzung hervorgebrachte
Einheit derPerson denkbar ist.
In denLändern, wo
Polygamie
(Vielweiberei) eingeführt ist, hat die Ehe einen ganz andern
Charakter und gleicht mehr einem Dienstverhältnis
zwischen den
Frauen und dem Mann.
Bedeutung der Ehe bei den verschiedenen Völkern.
Bei den orientalischen Völkern finden wir zwar fast überall
Polygamie, doch kann dieselbe glücklicherweise nie allgemein
stattfinden, denn nur in seltenen
Fällen vermag der Mann mehr als eine
Frau zu ernähren; auch kommen
sich die Zahlenverhältnisse der
Männer und
Weiber meist einander so nahe, daß allgemeine
Vielweiberei eine reine
Unmöglichkeit
ist. Bei den
Chinesen wurden und werden noch heute die
Frauen verkauft.
Polygamie ist dort erlaubt. Die
Frauen leben äußerst
eingezogen und dürfen sich fast nie öffentlich sehen lassen; nach dem
Tode des
Mannes steht seinen
Erben
das
Recht zu, die
Witwen als Sklavinnen zu verkaufen.
Bei den Babyloniern herrschte
Polygamie. Die Mädchen wurden auf dem
Markt öffentlich versteigert. Von den
Medern wird uns
berichtet, daß bei ihnen
Polyandrie
(Vielmännerei) bestanden habe. Unter den Persern dagegen führte
schon
ZoroasterMonogamie ein, und bei ihnen scheinen überhaupt die
Frauen eine würdigere
Stellung eingenommen zu haben als
bei den übrigen asiatischen Völkern, was schon daraus hervorgeht, daß der
Perser bloß in dem
Fall der
Unfruchtbarkeit einer
Frau sich eine andre nehmen durfte, und überdies nur mit Einwilligung der erstern.
Die Zustände der
Inder haben viele
Ähnlichkeit
[* 5] mit denen der
Chinesen;
Polygamie ist erlaubt, kommt aber selten vor. Es besteht
kein Verbot, aus einer
Kaste in die andre zu heiraten, woraus viele Zwischen- oder Mischkasten entsprangen. In
Ägypten
[* 6] war
die
Polygamie beschränkt, und man begegnete dort den
Frauen mit mehr
Achtung.
Sicher ist es, daß der Priesterkaste
nur
Monogamie gestattet war. Bei den
Juden wurde die
Vielweiberei auch von
Moses nicht abgeschafft; meist hatte der Mann vier
Frauen, zwei wirkliche und zwei Sklavinnen. Er konnte sich ohne alles Weitere von dem
Weib scheiden und war nicht
einmal verpflichtet, der Verstoßenen Unterhalt zu gewähren.
Die Mädchen wurden verkauft, bisweilen um sehr sonderbare Kaufpreise (vgl.
1. Sam. 18, 21-27).
Erst nach der babylonischen Gefangenschaft schwand die
Polygamie. Durch die höhere Bildungsstufe, auf welcher Griechen und
Römer
[* 7] standen, wurde bei ihnen auch eine humanere Behandlung des weiblichen
Geschlechts und eine würdigere
Regelung der ehelichen Verhältnisse herbeigeführt. Von einem eigentlichen Familienleben war aber auch bei ihnen noch nicht
die
Rede.
Das öffentliche
Leben, der
Staat, absorbierte fast alle übrigen Verhältnisse; so kam es denn, daß auch die Ehe vielfach
als eine Art Staatsanstalt betrachtet wurde. Durch den ihnen angebornen politischen
Sinn wurden die Griechen
zur
Monogamie hingeleitet, womit auch in den übrigen sozialen Verhältnissen eine Hauptwurzel des asiatischen
Despotismus
vernichtet wurde. Am tiefsten unter allen griechischen Völkern standen in der Behandlung ihrer
Frauen die Spartaner, welche
die Ehe bloß als
Mittel betrachteten, um dem Vaterland gesunde, kräftige
Krieger zu verschaffen, aus welchem
Grunde die Mädchen zu körperlichen Übungen angehalten, aber auch
Ehelosigkeit (Agamia) sowie
Mißheirat (Kakogamia) und zu
späte
Heirat (Opsigamia) bestraft wurden. Zu demselben
Zweck war es den spartanischen
Frauen zu
Zeiten, wo ihre
Männer im
Krieg
abwesend waren, erlaubt, sich mit andern, besonders schönen und kräftigen jungen Leuten, einzulassen.
Die auf diese
Weise erzielten
Kinder
(Parthenier) wurden von
Staats wegen erzogen. Die Ehe zwischen Verwandten in gerader
Linie
war verboten. In
Athen
[* 8] finden wir die
Frauen mehr zurückgehalten als bei den
Doriern, doch wurden dieselben im allgemeinen
weit besser behandelt; nicht bloß der Mann, sondern auch dieFrau wurde als berechtigter Teil in der
Ehe betrachtet.
Keine athenische Bürgerin durfte eine Ehe ohne Einwilligung ihrer Eltern schließen, auch
war in gewissen
Fällen
die Verheiratung naher Verwandten verboten. Dagegen war die Ehe unter
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mehr
Verwandten Pflicht, wenn ein Bürger bloß eine Erbin hinterlassen hatte, in welchem Fall diese den nächsten ihrer Anverwandten
ehelichen mußte, um das Vermögen der Familie zu erhalten. Den Römern war es vorbehalten, den eigentlichen Begriff der Ehe herauszufinden.
Trotz des Versuchs mehrerer Kaiser, der Polygamie Eingang zu verschaffen, blieb die Ehe monogamisch. Ehelosigkeit
wurde bestraft, fruchtbare Ehen dagegen begründeten gewisse Rechte (jus liberorum).
Das strenge römische Zivilrecht erkennt von jeher nur eine Art der Ehe an unter den Namen nuptiae, justae nuptiae, justum matrimonium;
aber selbst diese konnte verschiedenerlei Wirkungen haben, je nachdem sie die Ehefrau in die volle Familiengewalt
(manus) des Mannes brachte oder nicht. Sie war nur bei römischen Bürgern möglich und unterschied sich dadurch von dem Matrimonium
juris gentium, der Ehe zwischen Peregrinen oder zwischen römischen Bürgern und Peregrinen.
Außerdem bestand noch ein gesetzlich zulässiges außereheliches Verhältnis, das Konkubinat, welches nur darin von der Ehe verschieden
war, daß die Konkubine nicht Genossin des Ranges und Standes ihres Mannes ward. Die eheliche Verbindung der
Sklaven hieß Kontubernium. Bei den altgermanischen Völkern finden wir Polygamie erlaubt, aber nur sehr selten (»Standes halber«,
wie Tacitus sagt) vorkommend. Der Mann gab eine Brautgabe an die Frau, meist in Rindern, gezäumten Pferden,
Waffen
[* 10] etc. bestehend. Besonders ausgezeichnet sind die Germanen durch ihre strenge Bewahrung der ehelichen Treue und durch
die schweren Strafen, welche auf deren Verletzung gesetzt waren. Bei einzelnen Völkerschaften bestand die Sitte, daß nur Jungfrauen
heiraten durften, wodurch den Witwen die Möglichkeit einer zweiten Verehelichung abgeschnitten war.
Auf mehrere Aussprüche der Apostel gestützt, erkannte die christliche Kirche von Anfang an nur die Monogamie
an, die sie übrigens überall schon verbreitet fand, indem die Römer in allen Ländern, wohin sie ihre Gesetzgebung getragen
hatten, gerade auf die Ehe einen entschiedenen Einfluß geübt hatten. Anfangs blieben die Bestimmungen des römischen
Rechts in Gültigkeit; allein als die Kirche nach und nach anfing, ihre Macht auszubreiten, kam es bald
dahin, daß sie sich vermöge des in der Ehe liegenden religiösen Elements ganz und gar derselben bemächtigte. So erhielten
im Orient seit dem 7. Jahrh. (und seit der Christianisierung der Germanen auch im Occident) die kirchlichen
Sanktionen das Übergewicht.
Gestützt auf
Eph. 5, 32,. wo die Ehe ein Mysterium genannt wird, was die Vulgata mit Sacramentum übersetzt, legte man der Ehe selbst
das PrädikatSacramentum bei, und noch heutzutage erkennt die katholische Kirche die Ehe als eins der sieben Sakramente an. Von
nur vorübergehendem Einfluß war in der ersten Zeit des Christentums der übergroße Purismus, durch welchen
sich die Anhänger jener Religion auszeichneten. Wie alle Sinnenlust, so betrachtete man auch den Umgang der beiden Geschlechter
als etwas Sündliches, und die Ehe wurde fast nur als ein notwendiges Übel geduldet.
Wie sich zur Zeit der Entwickelungsperiode der germanischen Welt, im Mittelalter, in allen Verhältnissen
die schreiendsten Gegensätze ausbildeten, so geschah dies auch hinsichtlich der Ehe. Während wir auf der einen Seite die allerreinste,
das weibliche Geschlecht fast als göttliches verehrende Liebe erblicken, wie bei den Troubadouren und Minnesängern, sehen wir
auf der andern Seite Einrichtungen sich entwickeln, die der
rohesten Barbaren würdig gewesen wären,
wie das Jus primae noctis mancher Gutsherren.
Doch bleibt dem Mittelalter immer das Verdienst, daß sich in ihm ein eigentliches Familienleben herausbildete. Das Konkubinat
ward durch die Reichspolizeiordnung von 1577 als etwas Unsittliches und Gemeingefährliches verboten. Neben der vollwirksamen
Ehe kommen bei germanischen Völkern noch vor die Ehen zur linken Hand
[* 11] (morganatische Ehen, matrimonium
ad morganaticam, matrimonium ad legem salicam), welche sich darin von der eigentlichen Ehe unterscheiden, daß die
Frau nicht den Rang und Stand des Mannes teilt und die Kinder bezüglich der Succession in Lehen und Fideikommisse nicht die vollen
Rechte haben.
Ursprünglich auf die Ehe zwischen einer freien und einer unfreien Person beschränkt, steht dies Institut noch jetzt mit den
Verhältnissen des hohen Adels im Zusammenhang, bei welchem allein es heutzutage noch vorkommen kann (s. Ebenbürtigkeit).
Was die nichtchristlichen Völker der Neuzeit anlangt, so modifizieren die Juden ihre Eheverhältnisse
mehr oder minder nach den in den Ländern, wo sie sich aufhalten, herrschenden gesetzlichen Grundbestimmungen. Bei den Mohammedanern
herrscht Polygamie, doch auch nur unter der reichern Klasse.
Der vornehme Türke hat gewöhnlich gemäß den Bestimmungen der vierten Sure des Korans vier Weiber und außerdem noch eine
beliebige Anzahl von Sklavinnen, welche ihm als Konkubinen dienen. Verboten ist die Ehe mit den Weibern
des Vaters, mit den Müttern, Schwestern, Töchtern, Muhmen, mit den Töchtern der Brüder und Schwestern, mit den Säugammen
und Milchschwestern, den Müttern der Weiber, den Stieftöchtern sowie mit schon verehelichten Weibern, mit Ausnahme der Sklavinnen.
Als Kuriosität ist zu bemerken, daß auf der malabarischen KüstePolyandrie (Mehrheit von Männern) besteht.
Dieselbe kommt auch in Vorderindien, in Tibet und im Himalaja vor. Endlich ist auch noch der Sekte der Mormonen (s. d.) zu gedenken,
bei welcher die Polygamie üblich ist.
Voraussetzungen der Eheschließung.
Insofern die Ehe als ein Rechtsverhältnis zu betrachten, erscheint dieselbe als ein Vertrag, welchem nach
deutschem Eherecht meist noch ein präparatorischer Vertrag vorhergeht: das Sponsalium, Verlöbnis, Eheversprechen, das aber
nicht geradezu als notwendig erfordert wird (s. Verlöbnis). Der Abschluß der Ehe selbst kann, wie der jedes rechtlichen Geschäfts,
nur unter gewissen Voraussetzungen erfolgen. Ein Ehehindernis (impedimentum matrimonii) ist jeder Grund,
welcher dem Zustandekommen einer Ehe entgegensteht, sei es, daß die natürliche Fähigkeit zur Ehe fehlt,
oder daß dieser besondere gesetzliche Verbote entgegenstehen.
Die Ehehindernisse sind entweder trennende (impedimenta dirimentia) oder aufschiebende (impedimenta impedientia), je nachdem
die trotz derselben abgeschlossene Ehe nichtig ist, oder je nachdem sie gültig bleibt, wofern
nur das Ehehindernis beseitigt wird. Ferner unterscheidet man Impedimenta publica und I. privata (öffentliche und private
Ehehindernisse). Die Berücksichtigung der Impedimenta publica wird von Amts wegen überwacht, wie z. B. das Ehehindernis wegen
Verwandtschaft. Die Impedimenta privata dagegen werden nur insofern berücksichtigt, als der andre Ehegatte oder ein
dritter Berechtigter dieselben geltend macht, wie z. B. Zwang zur Eingehung der Ehe. Absolute Hindernisse
sind solche, welche jemand die Ehe überhaupt unmöglich machen, relative solche, welche die
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