dikotyle, etwa 70
Arten umfassende, in den
Tropen einheimische Pflanzenfamilie aus der
Ordnung der Diospyrinae unter den Sympetalen, Holzpflanzen, die sich bisweilen durch hartes, dichtes
Holz
[* 13]
(Ebenholz von
DiospyrosEbenumRetz., D. ebenaster u. a.) auszeichnen.
ein
Berg der Säntisgruppe im schweizer. Kanton Appenzell
[* 14] (1640
m), eine der sommerlichen
Stationen des Älplerviehs,
oben flach,
wird wegen der weiten Fernsicht und wegen seiner
Höhlen besucht. In der
Saison wird die eine dieser
Höhlen bewohnt; sie bildet
einen natürlichen Felsdurchgang auf die
Höhe der
Alb
(Durchgang), während die andre, blinde teils als
Keller, teils als
Kapelle benutzt wird. Die letztere, das
Wildkirchlein (1499 m ü. M.), schmiegt sich der Kalkwand wie ein
Schwalbennest an. Sie verdankt ihre Entstehung dem
AppenzellerPfarrer P. Ulmann, der am daselbst das erste
Hochamt
abhielt. Durch ihn wurde die wilde
Kirche zum Wallfahrtsort und in der Folgezeit von verschiedenen »Waldbrüdern«
bewohnt. Gegenwärtig ist das
Haus als
Wirtschaft verpachtet; aber noch immer wird jährlich am Schutzengelfest und am Michaelstag
ein feierliches
Hochamt hier abgehalten. Nach J. J.
^[JohannJakob]
Eglis Untersuchung
(»Höhlen der Ebenalp«, 1865) dienten die
Höhlen
einst Höhlenbären zum Aufenthalt.
Gottes, eine zunächst biblische, dann dogmatische
Vorstellung, welche, den emphatisch hohen
Begriff vom
Menschen
im
Gegensatz zu dem
Menschen als Naturwesen ausdrückend, in das allgemeine religiös-sittliche
Bewußtsein übergegangen ist
und eine folgenreiche Bedeutung in der
Kulturgeschichte erlangt hat. Nach der sogen. jehovistischen
Erzählung besteht die
Gottähnlichkeit desMenschen in
Erkenntnis und
Unsterblichkeit (1. Mos. 3, 5. 22), ist ihm aber nur in
erster Beziehung und zwar unrechtmäßig zu teil geworden; der eigentliche
Urheber vom Ebenbild ist aber der Elohist in den berühmten
Worten 1. Mos. 1, 26. 27, wonach die Gottebenbildlichkeit des
Menschen in seiner Fähigkeit besteht, über
die vernunftlose
Kreatur zu herrschen, also
GottesRegiment teil- und beziehungsweise zu vertreten; in diesem
Sinn vererbt daher
Adam das Ebenbild
(1. Mos. 5, 3). und ist letzteres unverlierbar
(1. Mos. 9, 6;.
Jak. 3, 9), dem männlichen
Geschlecht unmittelbarer
eignend als dem weiblichen
(1. Kor. 11, 7). Von beiden
Erzählungen der
Genesis hat
PaulusAnlaß genommen
zu seiner
Lehre
[* 15] von
Christus als dem vorweltlichen und einzig vollkommenen Ebenbild
(2. Kor. 4, 4),. in dessen
Bilde die natürlichen
Nachkommen
Adams verklärt werden müssen, um das Ebenbild auch ihrerseits darzustellen
(2. Kor. 3, 18;.
Kol. 3, 10;
Eph. 4, 23).
Die Kirchenlehre hat sich auf keinem dieser drei Wege gehalten, indem sie in ihrer
Darstellung vom
Urstand
(s. d.) die Gottebenbildlichkeit als zeitlichen Anfang der Menschengeschichte
faßt, so daß der
Mensch, was er sein soll, Ebenbild, von Anfang an war und
Ideal und Wirklichkeit zusammenfielen, wobei jedoch
der Unterschied besteht, daß nach der katholischen
Lehre das einfache Ebenbild nur in der natürlichen
Ausstattung
des
Menschen als vernünftiger, freier Persönlichkeit, die positive Gottähnlichkeit aber in der noch darüber hinaus verliehenen
wirklichen Vollkommenheit (s.
Donum superadditum) besteht, welche durch den
Sündenfall verloren ging, während die protestantische
Lehre
»Bild« und
»Ähnlichkeit«,
[* 16] die
1. Mos. 1, 26. in derWeise des hebräischen
Parallelismus unterschiedenen
Ausdrücke, als sachlich gleichbedeutend faßt und das Ebenbild bis auf wenige kümmerliche Reste durch den
Sündenfall verloren
gehen läßt.
Standesgleichheit der
Geburt nach, insbesondere das gegenseitige
Verhältnis verschiedener
Stände,
deren
Angehörige miteinander eine vollwirksame und vollgültige
Ehe eingehen können. Die Ebenbürtigkeit war früher
bei dem
Adel allgemein die
Bedingung einer standesmäßigen
Ehe, mithin einmal Voraussetzung des
Eintritts des hauptsächlichsten
Inhalts des ehelichen
Rechts, der Standesgleichheit der Ehegatten, sodann aber auch die
Bedingung der
Übertragung der
Rechte
des
Adels auf die Nachkommen. Es ist dies Rechtsverhältnis rein germanischen Ursprungs, daher auch nur
den Völkern germanischer Abstammung bekannt.
Nach englischem und französischem
Recht sind alle Bevölkerungsklassen einander ebenbürtig. In
Deutschland
[* 17] ist die Ebenbürtigkeit nur
noch bei den souveränen
Familien und dem hohen
Adel von Bedeutung. Dem hohen (ehemals reichsunmittelbaren, reichsständischen
oder landesherrlichen)
Adel ist nämlich in der deutschen
Bundesakte vom durch Bundesgesetz
vom und laut des
Aachener Konferenzprotokolls vom das
Recht der Ebenbürtigkeit gegenüber den souveränen
Geschlechten
garantiert worden.
Nach altem deutschen
Recht war jede
Ehe eines freien
Mannes mit einer freien
Frau eine ebenbürtige; nur die Verheiratung mit
einer unfreien
Person begründete den
Begriff einer
Mißheirat. Als jedoch mit der Zeit eine schärfere
Absonderung der einzelnen Geburtsstände eintrat, gewann das Erfordernis der der Ehegatten auch bei den
Ehen der
Ritterbürtigen
insofern Bedeutung, als
Kinder aus einer ungleichen
Ehe der ärgern
Hand
[* 18] folgten, d. h. den
Stand des Nichtritterbürtigen teilten.
Dies ist später nur beim Herrenstand, den ehemaligen
Reichsständen, d. h. dem heutigen ebenbürtigen
hohen
Adel, in Geltung geblieben, indem jener Rechtssatz in dieser
Sphäre durch
Hausgesetze und
Hausverträge aufrecht erhalten
ward. Von
Mißheiraten des niedern
Adels kann daher nicht mehr die
Rede sein. Wo bei
Ehen des hohen
Adels die Ebenbürtigkeit
¶
mehr
fehlt, ist eine Mißheirat vorhanden, welche außer der Ausschließung der Standesgleichheit der Ehegatten auch die Wirkung
hat, daß die Kinder nicht den höhern Geburtsstand und Rang des Vaters teilen, und daß sowohl die Frau als die Kinder nur diejenigen
vermögensrechtlichen Ansprüche an der Hinterlassenschaft des Vaters erhalten, welche von der Voraussetzung
der Ebenbürtigkeit unabhängig sind. Daher hat die Frau keinen Anspruch auf das standesgemäße Wittum, und die Kinder sind nicht successionsberechtigt
in betreff der Stamm-, Fideikommiß- und Lehnsgüter; jedoch können diese Nachteile durch Verzicht der ebenbürtigen Erben und
Einwilligung des Lehnsherrn teilweise gehoben werden.
Werden diese Wirkungen der Mißheirat gleich bei Eingehung der Ehe vertragsmäßig bestimmt, so nennt man
die Ehe eine Ehe zur linken Hand oder morganatische Ehe. Für die Ehen der Mitglieder regierender deutscher Fürstenhäuser ist
der Grundsatz der Ebenbürtigkeit in den Verfassungsurkunden und in den Hausgesetzen vielfach ausdrücklich anerkannt. Kinder aus nicht ebenbürtigen
Ehen sind nicht successionsfähig.