wird von der
Visitation zur
Durchsuchung des
Schiffs übergegangen, weshalb man wohl zwischen
Visitationsrecht und Durchsuchungsrecht (im engern
Sinn) unterscheidet. Solche
Gründe sind: das Fehlen der
Schiffspapiere, Mängel und Fehler derselben,
Führung einer falschen
Flagge, Widersetzung bei der
Visite der einzelnen Behälter oder überhaupt bei der
Visitation u. dgl. Ein
Schiff,
[* 2] welches auf gehörige
Aufforderung nicht anhält oder sich der
Visitation oder der Untersuchung widersetzt, kann zwangsweise
dazu angehalten werden.
Die Gewaltmaßregeln können bis zur Vernichtung des
Schiffs gehen. Bei der
Durchsuchung ist die Mitwirkung des
Kapitäns des
angehaltenen
Schiffs in Anspruch zu nehmen, eigenmächtiges
Handeln und willkürliches
Verfahren zu vermeiden.
Nicht anerkannt ist dagegen ein Durchsuchungsrecht in Friedenszeiten (sogen.
Droit d'enquête du pavillon, engl.
Right of approach). Nur zur
Unterdrückung des
Sklavenhandels haben sich die
Seemächte ein solches Durchsuchungsrecht gegenseitig zugestanden; die
Vereinigten Staaten
[* 3] von
Nordamerika
[* 4] anerkennen es nicht einmal zu diesem
Zweck. Im übrigen ist das Durchsuchungsrecht in Friedenszeiten auch
nicht zur Feststellung der
Nationalität oder wegen
Verdachts der
Seeräuberei statuiert.
durchwachseneRosen. Wird eine
Blüte ganz durch einen Blattsproß ersetzt, der abfällt und sich am
Boden zu bewurzeln vermag,
so liegt
Viviparie
(Lebendiggebären) vor, die an Grasblüten nicht selten ist.
militärisch die
Bewegung, bei welcher eine Truppenabteilung (oder das
Treffen) nach
vorwärts oder rückwärts durch die
Intervalle einer andern hindurchgeht. Vgl.
Échiquier.
das
Recht, vermöge dessen ein
Staat durch das Gebiet eines andern
Truppen marschieren lassen kann. Dies
Recht kann durch
Vertrag und zwar entweder für die Dauer als sogen.
Staatsservitut oder
nur für einzelne
Fälle erworben
sein. Ein erzwungener
Durchmarsch, der durch das Gebiet eines fremden souveränen
Staats ohne ein solches
Recht oder eine besondere
Verwilligung des betretenen
Staats geschieht, ist als
Verletzung des Gebiets ein
Casus belli (Kriegsfall).
Staaten, welche miteinander zu einem
Krieg verbunden sind, gewähren sich den
Durchmarsch gegenseitig, so oft es der
Kriegszweck erfordert. Von Wichtigkeit war dies Durchzugsrecht besonders zur Zeit des
DeutschenBundes, namentlich für
Preußen, dessen
Gebietsteile ganz getrennt lagen, und auch für
Bayern.
[* 10] Es bestanden zur damaligen Zeit besondere
Konventionen über das
Durchzugsrecht zwischen
den verschiedenen deutschen
Staaten, und es galt unter anderm die Bestimmung, daß dieBesatzungen der
Bundesfestungen in allen
Staaten für den Weg nach und von der
Heimat das Durchzugsrecht hatten. Für das gegenwärtige
Deutsche Reich
[* 11] bedarf
es bei der Einheitlichkeit der Militärverfassung derartiger
Abmachungen zwischen den einzelnen deutschen
Staaten untereinander
nicht mehr. Bei der jetzigen Gestaltung der staatlichen Verhältnisse in
Europa
[* 12] würde das Durchzugsrecht jedesmal
einer besondern
Abmachung bedürfen. Vgl.
Etappenstraßen.
das erste selbständige Werk dieser Art in der tschechischen Litteratur.
Ferner sind zu erwähnen:
»O poesii á povaze lorda Byrona«
(Prag 1870),
eine vortreffliche
Erörterung der Grundideen
Byrons, dessen
»Kain« Durdik musterhaft
übersetzte;
»Dejepisz naztin filosofie novoveké« (»Geschichte
der neuern
Philosophie«, das. 1870);
»Kaliologie« (das. 1873) u. a.
Durdik lehnt sich entschieden an die deutsche
Philosophie an und betrachtet deren Wege als die allein richtigen.
Mit geringerm
Erfolg versuchte er sich auf dramatischem Gebiet.
SeinDrama »Stanislav a Ludmila« (1881), aus
den
Zeiten des hussitischen Kirchenstreits, ist eine inhaltreiche Ideendichtung, die sich durch gewählte
Sprache auszeichnet,
aber der dramatischen
Handlung entbehrt. Hingegen bekundet Durdik in seinen gelegentlichen
Kritiken dramatischer
Schöpfungen den
hervorragenden
Ästhetiker.
Die Karolinger hielten in der PfalzDura (Duria) öfters Reichsversammlungen (761, 775 und 779);
auf den beiden letzten wurden
Feldzüge wider die Sachsen
[* 29] beschlossen. 881-882 wurde Düren durch die Normannen verheert. Im J. 1000 bestätigte
KaiserOtto III. Düren als Reichsstadt;
1241 ward er von KaiserFriedrich II. an den GrafenWilhelm V.
von Jülich verpfändet, wodurch er die Reichsunmittelbarkeit verlor. 1543 empörte sich Düren gegen KaiserKarl
V., ward aber von dessen Truppen erstürmt;
Unter französischer Herrschaft gehörte Düren bis 1814 zum Roerdepartement. Die Industrie der Stadt und Umgegend verdankt
namentlich der Familie Schoeller, die gegenwärtig unter verschiedenen Firmen die mannigfachsten Fabriken
leitet, ihren Aufschwung. - Der Kreis
[* 31] Düren enthält zahlreiche Papierfabriken im N. und S. der Stadt Düren längs des Roerthals
bei den Dörfern Merken, Lendersdorf, Kreuzau u. a. sowie mehrere Nadelfabriken, ansehnlichen
Flachsbau, Töpfereien und nicht unbedeutenden Braunkohlenbergbau.
Vgl. Linde und A. de Bruyn, Betreibung und Geschichte der
Stadt Düren (Aach. 1823);
Bonn,
[* 32] Rumpel und Fischbach, Sammlung von Materialien zur Geschichte Dürens und seiner
nächsten Umgegend (Dür. 1835-54).