Im gewöhnlichen
Leben nennt man diejenigen farbigen
Körper am durchsichtigsten, welche die meisten leuchtenden
Strahlen durchlassen,
also die gelben, und diejenigen die undurchsichtigsten, welche den wenigsten leuchtenden
Strahlen den
Durchgang gestatten,
also die blauen und violetten. Die verschiedenen Abstufungen der Durchsichtigkeit (Pellucidität) finden in der
Mineralogie sorgfältige
Beachtung, weil sie hier einen wesentlichen Teil der Kennzeichenlehre ausmachen.
Durchsichtig heißt ein
Mineral (oder überhaupt ein
Körper), welches die auffallenden Lichtstrahlen so vollständig durchläßt,
daß die hinter ihm befindlichen Gegenstände deutlich gesehen werden können;
halbdurchsichtig, wenn es die hinter ihm befindlichen
Gegenstände noch erkennen läßt, aber nicht mehr in deutlichen
Umrissen;
durchscheinend, wenn es nur
einen einförmigen Lichtschein durchschimmern, aber den dahinter befindlichen Gegenstand nicht mehr wahrnehmen läßt;
kantendurchscheinend
(an den
Kanten durchscheinend), wenn es nur an den scharfen
Kanten einen Lichtschein durchschimmern läßt;
undurchsichtig,
wenn es gar keine bemerkbaren Lichtstrahlen durchläßt.
einer
Person und der ihr zugehörigen
Sachen, der
Wohnung
(Haussuchung) und andrer
Räume ist nur in den gesetzlich
bestimmten
Fällen und regelmäßig nur obrigkeitlichen
Personen gestattet, wie
Richter- und Polizeibeamten nach Maßgabe der
strafprozessualischen Vorschriften,
Zoll- und Steuerbeamten innerhalb ihrer Berufssphäre mit Rücksicht auf zoll- und steuerpflichtige
Gegenstände, und Forstbeamten in denjenigen
Fällen, welche die
Forstordnung und die Forststrafgesetze
des nähern bezeichnen.
Die deutsche
Zivilprozeßordnung (§ 678) ermächtigt den
Gerichtsvollzieher, behufs einer
Zwangsvollstreckung die
Wohnung und
die Behältnisse des
Schuldners zu durchsuchen. Derselbe ist befugt, verschlossene Hausthüren, Zimmerthüren und Behältnisse
öffnen zu lassen, nötigen Falls unter Anwendung vonGewalt und Gewaltmaßregeln. Im
Strafverfahren ist
der moderne Rechtsgrundsatz anerkannt, daß der
Regel nach nur der
Richter eine Durchsuchung anordnen und vornehmen darf.
Nur ausnahmsweise, wenn
Gefahr im
Verzug, gestattet die deutsche Strafprozeßordnung auch der Staatsanwaltschaft und den Sicherheits-
und Polizeibeamten die Durchsuchung. Handelt es sich dabei um eine
Haussuchung, so ist der
Inhaber der zu durchsuchenden
Räume befugt, der Durchsuchung beizuwohnen. In seiner
Abwesenheit ist, wenn möglich, ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder
Nachbar zuzuziehen. Findet eine Durchsuchung der
Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des
Richters
oder des
Staatsanwalts statt, so sind, wenn dies möglich ist, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder
der betreffenden
Gemeinde zuzuziehen, welch letztere nicht zugleich
Polizei- oder Sicherheitsbeamte sein sollen. In erster
Linie ist aber eine Durchsuchung nur demjenigen gegenüber zulässig, welcher als Thäter oder Teilnehmer einer
strafbaren
Handlung oder als Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, sei es zum
Zweck seiner
Ergreifung, sei
es zum Nachsuchen nach Beweismitteln.
Bei andern
Personen sollen Durchsuchungen nur behufs
Ergreifung von Beschuldigten oder behufs Verfolgung von
Spuren einer strafbaren
Handlung oder zum
Zweck der
Beschlagnahme bestimmter Gegenstände stattfinden, wofern anzunehmen ist, daß die gesuchte
Person,
Spur oder
Sache sich in den zu durchsuchenden
Räumen befindet; eine Bestimmung, welche
sich jedoch nicht
auf solche
Räume bezieht, in welchen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder die er während der Verfolgung betreten
hat, oder in welcher eine unter
Polizeiaufsicht stehende
Person sich aufhält.
Zur Nachtzeit soll eine
Haussuchung nur bei Verfolgung auf frischer That oder bei
Gefahr im
Verzug oder
behufs Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen vorgenommen werden, abgesehen von den
Wohnungen der unter
Polizeiaufsicht
Stehenden, den zur Nachtzeit jedermann zugänglichen
Räumen, den notorischen
Herbergen und Versammlungsorten bestrafter
Personen,
den
Niederlagen von
Sachen, welche mittels strafbarer
Handlungen erlangt sind, und den bekannten Schlupfwinkeln des Glücksspiels
oder der gewerbsmäßigen Unzucht.
(Anhalte-,
Besichtigungs-, Untersuchungs-,Visitationsrecht,
Jus visitationis, franz.
Droit de visite,
de recherche, engl.
Right of visit, of search), die völkerrechtliche Befugnis kriegführender Mächte, durch ihre
Kriegsschiffe
fremde Privatschiffe anzuhalten, zu besuchen und zu durchsuchen. Der
Zweck dieser Maßregel ist die Feststellung
der
Nationalität der angehaltenen
Schiffe
[* 3] sowie die Ermittelung, ob das betreffende
Schiff
[* 4] sich eines Blockadebruchs schuldig
gemacht habe, oder ob es feindliche
Mannschaft oder
Kriegskonterbande mit sich führe.
Das Durchsuchungsrecht richtet sich wesentlich gegen die
Schiffe neutraler Mächte, da diejenigen der feindlichen Macht
selbst von dem Gegner weggenommen werden können, weil das Privateigentum zur
See von den kriegführenden Mächten wechselseitig
nicht respektiert wird. Auch neutralen
Kriegsschiffen gegenüber ist die Anwendung des Durchsuchungsrechts ausgeschlossen,
desgleichen solchen neutralen
Handelsschiffen gegenüber, welche unter dem
Geleit
(Konvoi) von
Kriegsschiffen ihres Heimatstaats
segeln. Es ist jedoch in diesem
Fall notwendig, daß das Konvoischiff legitimiert und
vor der Abfahrt inspiziert
ist, auch von Anfang an dauernd mitsegelt.
Das Durchsuchungsrecht richtet sich nach den hierüber vorhandenen
Verträgen und
Instruktionen, namentlich aber nach den Prisenreglements
der einzelnen Seestaaten (z. B. preußisches Prisenreglement vom österreichische
Verordnungen vom3. März und und dänisches Prisenreglement vom Prisenkonventionen
von
Österreich
[* 5] und
Preußen
[* 6] vom von
Frankreich und
Großbritannien
[* 7] vom etc.). Das in
Turin
[* 8] 1882 durch das
Institut de droit international beschlossene
Règlement international des prises maritimes, welches auch
das Durchsuchungsrecht normiert, kann nur wissenschaftliche
Autorität für sich in Anspruch nehmen. Im allgemeinen wird das Durchsuchungsrecht nach folgenden
Grundsätzen ausgeübt: Das
Kriegsschiff, welches ein
Handelsschiff anhalten will, fordert letzteres durch einen blinden
Schuß
(coup de canon de semonce à boulet perdu oder à poudre) zum Halten auf, indem es seine
Flagge aufheißt,
über welcher sich nachts eine
Laterne befindet. Daraufhin muß das anzuhaltende
Schiff seine
Flagge ebenfalls aufziehen und
aufbrassen oder beidrehen, um den Besuch zu erwarten. Das
Kriegsschiff entsendet nunmehr einen
Offizier mit der nötigen
Mannschaft.
Der
Offizier begibt sich mit zwei oder drei Mann anBord des angehaltenen
Schiffs, um zunächst die
Schiffspapiere
zu prüfen. Nur wenn besondere
Gründe vorliegen,
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mehr
wird von der Visitation zur Durchsuchung des Schiffs übergegangen, weshalb man wohl zwischen Visitationsrecht und Durchsuchungsrecht (im engern
Sinn) unterscheidet. Solche Gründe sind: das Fehlen der Schiffspapiere, Mängel und Fehler derselben, Führung einer falschen
Flagge, Widersetzung bei der Visite der einzelnen Behälter oder überhaupt bei der Visitation u. dgl. Ein
Schiff, welches auf gehörige Aufforderung nicht anhält oder sich der Visitation oder der Untersuchung widersetzt, kann zwangsweise
dazu angehalten werden.
Die Gewaltmaßregeln können bis zur Vernichtung des Schiffs gehen. Bei der Durchsuchung ist die Mitwirkung des Kapitäns des
angehaltenen Schiffs in Anspruch zu nehmen, eigenmächtiges Handeln und willkürliches Verfahren zu vermeiden.
Nicht anerkannt ist dagegen ein Durchsuchungsrecht in Friedenszeiten (sogen. Droit d'enquête du pavillon, engl. Right of approach). Nur zur
Unterdrückung des Sklavenhandels haben sich die Seemächte ein solches Durchsuchungsrecht gegenseitig zugestanden; die Vereinigten Staaten
[* 10] von Nordamerika
[* 11] anerkennen es nicht einmal zu diesem Zweck. Im übrigen ist das Durchsuchungsrecht in Friedenszeiten auch
nicht zur Feststellung der Nationalität oder wegen Verdachts der Seeräuberei statuiert.