im
Sunde die westliche Fahrstraße für die
Schiffe
[* 6] zwischen
Saltholm und Amager, wurde 1873 vergebens
von
Schweden
[* 7] beansprucht und schließlich für ein dänisches
Fahrwasser erklärt.
Schweden hat darauf die bisher unbenutzte
östlichere Flintenrinne zwischen dem
Saltholm und
Schweden abgeprickt, mit einem
Feuerschiff versehen und hält dort
Lotsen.
Die Flintenrinne bietet gleichwohl kein so reines
Fahrwasser dar wie Drogden.
(spr. dróh-da),Seestadt in der irischen
ProvinzLeinster, 5 km oberhalb der Mündung des durch
FortRichmond
verteidigten
FlussesBoyne, auf welchem
Schiffe von 5 m Tiefgang bis an die
Kais der Stadt gelangen können, und den ein 29 m
hoher Eisenbahnviadukt überspannt. Die auf dem hohen Nordufer gelegene Stadt ist hübsch gebaut, die
Vorstädte aber sind ärmlich. Drogheda hat 7
Kirchen, 7 Klöster, eine Lateinschule, ein
Rathaus, Gefängnis, eine Leinwandbörse,
ein
Theater
[* 8] und
Kasernen und wird durch eine
Wasserleitung
[* 9] täglich mit 4 Mill.
Lit. Trinkwasser versehen.
Die
Bevölkerung
[* 10] zählte 1881: 12,297 Einw. (1851 noch 16,925). Drogheda hat 3 Flachsspinnereien,
eine große Baumwollfabrik, Maschinenbauanstalten, Salzsiedereien,
Gerbereien und Seifensiedereien. Der
Handel, namentlich
mit
Liverpool,
[* 11] ist lebhaft. Zum
Hafen gehörten 1884: 42 Seeschiffe von 5206
Ton.
Gehalt und 62 Fischerboote. Im J. 1884 liefen 664
Schiffe
von 144,216 T. ein.
Wert derEinfuhr aus dem
Ausland 12,338 Pfd. Sterl. -
(Drogen,Drogueriewaren, franz., spr. droghen),
Apothekerwaren, in Süddeutschland
Materialwaren,
alle rohen oder halb zubereiteten
Produkte der drei
Naturreiche, welche hauptsächlich
in derMedizin und in der
Technik benutzt werden; auch gewisse
Präparate aus
Hüttenwerken und chemischen
Fabriken zu gleichem
Gebrauch. Der
Inhaber einer solchen
Handlung heißt Droguist, das
Geschäft selbst Drogueriehandlung. Viele
Droguisten in
Deutschland
[* 14] verbinden damit den Farbewarenhandel und halten wohl auch
Lager
[* 15] von Apothekergerätschaften.
Unter ihren rohen
Produkten nehmen dieWurzeln,
Hölzer,
Rinden,
Blätter,
Blüten,
Früchte,
Samen,
[* 16]
Harze, Gummiarten
und
Öle
[* 17] die wichtigste
Stelle ein. Der Droguist versorgt in erster
Reihe die
Apotheken, häufig aber betreibt er nebenbei oder
ausschließlich Detailhandel (Detaildroguist), wo dann dem
Publikum Gelegenheit geboten ist, die Droguen und gewisse als
Arzneimittel
zu benutzende
Präparate etwas billiger als in der
Apotheke einzukaufen.
Gemischte Arzneiwaren und stark
wirkende (giftige) Droguen darf der Droguist nach der
Verordnung vom im Detailhandel nicht verkaufen, namentlich darf
er nicht
Verordnungen der
Ärzte anfertigen. Der Deutsche
[* 18] Droguistenverband (Vereinsorgan die »Droguisten-Zeitung«,
Leipz., seit 1875) bekämpft unter anderm auch Zuwiderhandlungen gegen dieseVerordnung. In
Dresden und
Hamburg
[* 19] bestehen
Fachschulen für Droguisten. Droguenkunde, s. v. w.
Pharmakognosie.
Vgl. »Droguistenkalender« (hrsg. von Freise,
Braunschw. 1880 ff.).
(spr. dróchobitsch),Stadt in
Galizien, in fruchtbarer Gegend, an der
EisenbahnPrzemysl-Stryi-Stanislau,
von welcher hier eine
Linie nach
Boryslaw abzweigt, Sitz einer Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts,
hat ein Basilianerkloster, eine schöne gotische
Haupt- und mehrere andre
Kirchen, eine
Synagoge, ein Realobergymnasium, wichtige
Salzsiedereien, bedeutende Fabrikation von
Naphtha,
Paraffin
[* 20] und Paraffinkerzen (aus dem in der Umgebung, insbesondere zu
Boryslaw,
gewonnenen
Erdwachs und
Bergöl), ausgebreitete
Gerberei, Bierbrauerei,
[* 21] sehr besuchte
Jahrmärkte, bedeutenden
Handel und (1880)
2918, alsGemeinde 18,225 Einw. (zur Hälfte
Juden).
(Minatio), die Handlungsweise, durch welche man einem andern die rechtswidrige Zufügung gewisser Nachteile
in Aussicht stellt. Auf privatrechtlichem Gebiet kommt die Drohung insofern in Betracht, als ein
Rechtsgeschäft, zu dessen
Abschluß
ein Kontrahent durch rechtswidrige und wirklich besorgniserregende Bedrohung bestimmt wurde, nichtig oder doch
anfechtbar ist. Die Drohung wird hier der unmittelbaren körperlichen
Gewalt gleich geachtet und ebendeshalb als psychischer
(Vis
compulsiva) im
Gegensatz zum physischen
Zwang (vis absoluta) bezeichnet.
Auf dem Gebiet des
Strafrechts wird die Drohung zunächst insofern berücksichtigt, als derjenige, welcher einen andern durch Drohung vorsätzlich
zu einem
Verbrechen bestimmte, als
Anstifter (intellektueller
Urheber) nach Maßgabe desjenigen Strafgesetzes
bestraft wird, welches auf die
Handlung Anwendung findet, zu der er wissentlich angestiftet hat (deutsches
Reichsstrafgesetzbuch,
§ 48). Auf der andern Seite wird die Strafbarkeit einer
Handlung für den Thäter dadurch ausgeschlossen, daß er zu dieser
Handlung durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andre
Weise nicht abwendbaren
Gefahr für Leib
oder
Leben seiner selbst oder eines
Angehörigen verbunden war, genötigt wurde. Als
»Angehörige« sind aber nach dem deutschen
Strafgesetzbuch¶
mehr
(§ 52) Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister
und deren Ehegatten sowie Verlobte anzusehen. Außerdem kommt die Drohung bei einer Reihe von Verbrechen, als zu deren Thatbestand
gehörig, in Anbetracht; so beim Raub, dessen Thatbestand darin besteht, daß der Räuber mit Gewalt gegen
eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem andern eine fremde bewegliche
Sache in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen; ebenso bei der Notzucht, Erpressung, Nötigung, bei dem
Widerstand gegen die Staatsgewalt u. dgl. Aber auch die einfache
Bedrohung eines andern mit einem Verbrechen wird bestraft und zwar nach § 241 des Reichsstrafgesetzbuchs
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. Besonders strafbar erscheint es endlich, wenn durch
die Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens, also namentlich durch Drohung mit Brandstiftung mittels sogen. Brand- oder Drohbriefe,
der öffentliche Friede gestört wird. Nach § 126 des Reichsstrafgesetzbuchs soll hier Gefängnisstrafe
bis zu einem Jahr eintreten.