Schriften zu erwähnen: »Über die Stellung Schillers zur Kantschen Ethik« (Leipz. 1859);
»De philosophia scientiae naturali
insita« (das. 1864);
»Die moralische Statistik und die menschliche Willensfreiheit« (das. 1867);
Ȇber die Fortbildung der
Philosophie durch Herbart« (das. 1876).
Dem mathematischen Gebiet gehören an: »Philologie und Mathematik als Gegenstände des
Gymnasialunterrichts« (Leipz. 1832);
»Grundzüge der Lehre von den höhern numerischen Gleichungen« (das.
1834);
»Über die mathematische Bestimmung der musikalischen Intervalle« (das. 1846);
Ȇber musikalische Tonbestimmung und
Temperatur« (das. 1852).
2) Gustav Theodor, Dichter und Schriftsteller, geb. zu Dresden, erhielt seine Bildung in Leipzig, übernahm hier 1847 die
Redaktion der »Zeitung für die elegante Welt« und siedelte 1859 nach seiner Vaterstadt über, wo er bis 1872 Mitredakteur
der »Dresdener Nachrichten«, dann der »Dresdener Presse« bis zu deren Eingehen (1877) war und starb. Die meisten Schriften
Drobisch' sind populär- humoristischen Inhalts, wie: »Humoresken und Satiren« (Leipz. 1843);
im Sunde die westliche Fahrstraße für die Schiffe zwischen Saltholm und Amager, wurde 1873 vergebens
von Schweden beansprucht und schließlich für ein dänisches Fahrwasser erklärt.
Schweden hat darauf die bisher unbenutzte
östlichere Flintenrinne zwischen dem Saltholm und Schweden abgeprickt, mit einem Feuerschiff versehen und hält dort Lotsen.
Die Flintenrinne bietet gleichwohl kein so reines Fahrwasser dar wie Drogden.
(spr. dróh-da), Seestadt in der irischen Provinz Leinster, 5 km oberhalb der Mündung des durch Fort Richmond
verteidigten Flusses Boyne, auf welchem Schiffe von 5 m Tiefgang bis an die Kais der Stadt gelangen können, und den ein 29 m
hoher Eisenbahnviadukt überspannt. Die auf dem hohen Nordufer gelegene Stadt ist hübsch gebaut, die
Vorstädte aber sind ärmlich. Drogheda hat 7 Kirchen, 7 Klöster, eine Lateinschule, ein Rathaus, Gefängnis, eine Leinwandbörse,
ein Theater und Kasernen und wird durch eine Wasserleitung täglich mit 4 Mill. Lit. Trinkwasser versehen.
Die Bevölkerung zählte 1881: 12,297 Einw. (1851 noch 16,925). Drogheda hat 3 Flachsspinnereien,
eine große Baumwollfabrik, Maschinenbauanstalten, Salzsiedereien, Gerbereien und Seifensiedereien. Der Handel, namentlich
mit Liverpool, ist lebhaft. Zum Hafen gehörten 1884: 42 Seeschiffe von 5206 Ton. Gehalt und 62 Fischerboote. Im J. 1884 liefen 664 Schiffe
von 144,216 T. ein. Wert der Einfuhr aus dem Ausland 12,338 Pfd. Sterl. -
Drogheda ist einer der ältesten Orte Irlands und war Sitz eines mächtigen Klosters, das die Tradition auf St.
Patrick, den Apostel des Landes, zurückführt. Cromwell nahm Drogheda 1649 und ließ die Einwohner zum Teil niedermachen, zum Teil nach
Amerika schaffen. In der Nähe 1690 Sieg Wilhelms III. über Jakob II., zu dessen Andenken an dem Boyne aus
einem mächtigen Felsen ein 46 m hoher Obelisk errichtet ward.
Vgl. d'Alton, The history of Drogheda (Dublin 1844, 2 Bde.).
(Drogen, Drogueriewaren, franz., spr. droghen),
Apothekerwaren, in Süddeutschland Materialwaren,
alle rohen oder halb zubereiteten Produkte der drei Naturreiche, welche hauptsächlich
in der Medizin und in der Technik benutzt werden; auch gewisse Präparate aus Hüttenwerken und chemischen
Fabriken zu gleichem Gebrauch. Der Inhaber einer solchen Handlung heißt Droguist, das Geschäft selbst Drogueriehandlung. Viele
Droguisten in Deutschland verbinden damit den Farbewarenhandel und halten wohl auch Lager von Apothekergerätschaften.
Unter ihren rohen Produkten nehmen die Wurzeln, Hölzer, Rinden, Blätter, Blüten, Früchte, Samen, Harze, Gummiarten
und Öle die wichtigste Stelle ein. Der Droguist versorgt in erster Reihe die Apotheken, häufig aber betreibt er nebenbei oder
ausschließlich Detailhandel (Detaildroguist), wo dann dem Publikum Gelegenheit geboten ist, die Droguen und gewisse als Arzneimittel
zu benutzende Präparate etwas billiger als in der Apotheke einzukaufen. Gemischte Arzneiwaren und stark
wirkende (giftige) Droguen darf der Droguist nach der Verordnung vom im Detailhandel nicht verkaufen, namentlich darf
er nicht Verordnungen der Ärzte anfertigen. Der Deutsche Droguistenverband (Vereinsorgan die »Droguisten-Zeitung«,
Leipz., seit 1875) bekämpft unter anderm auch Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung. In Dresden und
Hamburg bestehen Fachschulen für Droguisten. Droguenkunde, s. v. w. Pharmakognosie.
Vgl. »Droguistenkalender« (hrsg. von Freise,
Braunschw. 1880 ff.).
(spr. dróchobitsch), Stadt in Galizien, in fruchtbarer Gegend, an der Eisenbahn Przemysl-Stryi-Stanislau,
von welcher hier eine Linie nach Boryslaw abzweigt, Sitz einer Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts,
hat ein Basilianerkloster, eine schöne gotische Haupt- und mehrere andre Kirchen, eine Synagoge, ein Realobergymnasium, wichtige
Salzsiedereien, bedeutende Fabrikation von Naphtha, Paraffin und Paraffinkerzen (aus dem in der Umgebung, insbesondere zu Boryslaw,
gewonnenen Erdwachs und Bergöl), ausgebreitete Gerberei, Bierbrauerei, sehr besuchte Jahrmärkte, bedeutenden Handel und (1880)
2918, als Gemeinde 18,225 Einw. (zur Hälfte Juden).
(Minatio), die Handlungsweise, durch welche man einem andern die rechtswidrige Zufügung gewisser Nachteile
in Aussicht stellt. Auf privatrechtlichem Gebiet kommt die Drohung insofern in Betracht, als ein Rechtsgeschäft, zu dessen Abschluß
ein Kontrahent durch rechtswidrige und wirklich besorgniserregende Bedrohung bestimmt wurde, nichtig oder doch
anfechtbar ist. Die Drohung wird hier der unmittelbaren körperlichen Gewalt gleich geachtet und ebendeshalb als psychischer (Vis
compulsiva) im Gegensatz zum physischen Zwang (vis absoluta) bezeichnet.
Auf dem Gebiet des Strafrechts wird die Drohung zunächst insofern berücksichtigt, als derjenige, welcher einen andern durch Drohung vorsätzlich
zu einem Verbrechen bestimmte, als Anstifter (intellektueller Urheber) nach Maßgabe desjenigen Strafgesetzes
bestraft wird, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu der er wissentlich angestiftet hat (deutsches Reichsstrafgesetzbuch,
§ 48). Auf der andern Seite wird die Strafbarkeit einer Handlung für den Thäter dadurch ausgeschlossen, daß er zu dieser
Handlung durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andre Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib
oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, genötigt wurde. Als »Angehörige« sind aber nach dem deutschen
Strafgesetzbuch
mehr
(§ 52) Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister
und deren Ehegatten sowie Verlobte anzusehen. Außerdem kommt die Drohung bei einer Reihe von Verbrechen, als zu deren Thatbestand
gehörig, in Anbetracht; so beim Raub, dessen Thatbestand darin besteht, daß der Räuber mit Gewalt gegen
eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem andern eine fremde bewegliche
Sache in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen; ebenso bei der Notzucht, Erpressung, Nötigung, bei dem
Widerstand gegen die Staatsgewalt u. dgl. Aber auch die einfache
Bedrohung eines andern mit einem Verbrechen wird bestraft und zwar nach § 241 des Reichsstrafgesetzbuchs
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. Besonders strafbar erscheint es endlich, wenn durch
die Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens, also namentlich durch Drohung mit Brandstiftung mittels sogen. Brand- oder Drohbriefe,
der öffentliche Friede gestört wird. Nach § 126 des Reichsstrafgesetzbuchs soll hier Gefängnisstrafe
bis zu einem Jahr eintreten.