großen
Roman des Dichters: »Die Gebrüder Karamasow« (1881; deutsch, Leipz.
1884),
wie in den kleinen Monatsheften kund, die er 1876-77 unter dem
Titel:
»Tagebuch eines Schriftstellers« herausgab, und
worin er über die verschiedensten Themata nach Herzenslust phantasierte. Dostojewskij starb 28. Jan.
(a. St.) 1880 in
Petersburg.
[* 2] -
SeinBruder Michail (gest. 1864 in
Pawlowsk) machte sich als Übersetzer von
Schillers
»Don Karlos« (1848) und
Goethes
»Reineke Fuchs« (1861) bekannt.
(lat.), bei den
Römern Sklaven oder Sklavinnen, welche ein
Vater seiner Tochter bei deren Verheiratung mit
der
Mitgift (dos) übergab, und die demzufolge auch
Miteigentum des
Mannes wurden. Jetzt sind Dotalen (Dotal-
oder
Pfarrbauern, Wiedermutsleute) solche
Bauern, welche die
Nutznießung von Kirchengütern (Dotalgütern) haben und dafür
der
Kirche oder dem betreffenden
Pfarrer eine bestimmte
Summe zu entrichten haben oder statt dessen zur unentgeltlichen
Bestellung
der
Kirchen-, Pfarr- und Schulgrundstücke verpflichtet sind.
Daher in früherer Zeit Dotalgerichte (Pfarrgerichte), die
Gerichte,
denen die
Gerichtsbarkeit über die Dotalbauern zustand.
(Fundusdotalis), eine zur
Mitgift (dos) gehörige unbewegliche
Sache. In Ansehung eines solchen
Grundstücks
ist der Ehemann in seiner Veräußerungsbefugnis beschränkt, während er sonst die Dotalsachen ungehindert veräußern darf.
Ein Dotalgrundstück darf nach gemeinem
Recht selbst mit Zustimmung der Ehefrau vom Ehemann weder verkauft, noch verpfändet
werden;
das dem röm.
Recht eigentümliche eheliche Güterrechtssystem, wonach das
Vermögen der beiden Ehegatten
völlig getrennt bleibt und nur dem Ehemann seitens der Ehefrau ein Beitrag zur Bestreitung der ehelichen
Lasten zugebracht
wird, welchen man
Dos (s.
Mitgift) zu nennen pflegt.
(lat.), im allgemeinen
Ausstattung mit Einkünften und
Gütern, z. B. einer
Stelle, einer
Kasse, einer
Stiftung,
Anstalt, besonders einer kirchlichen Anstalt durch den
Gründer, eines
Feldherrn oder Staatsmannes zur Belohnung für besondere
Verdienste, wie z. B. die 1866 und nach dem deutsch-französischen
Krieg von 1870/71 an einzelne hervorragende
Staatsmänner und
Feldherren verliehenen Dotationen. Man versteht ferner unter Dotationen diejenigen
Summen, welche aus den
Einnahmen des
Staats unter
Übertragung gewisser Ausgabeverpflichtungen den
Gemeinden oder Kommunalverbänden überwiesen werden.
Dahin gehören z. B. das preußische
Gesetz vom betreffend die Dotation der
Kreis- und Provinzialverbände, und das dazu
erlassene Ausführungsgesetz vom (Dotationsgesetze). In diesem
Sinn spricht man auch von Dotationssteuern
als den zu solchen
Zwecken an die Kommunalverbände überwiesenen
Steuern. - Im
Zivilrecht wird der
AusdruckDotation vorzugsweise
gebraucht für die
Ausstattung einer sich verheiratenden Frauensperson.
Die Dotationsverbindlichkeit kann hier begründet sein 1) durch
Vertrag oder
Vermächtnis, 2)
durch
Delikt.
Der Verführer einer
Jungfrau ist nämlich nach kanonischem
Recht verpflichtet, dieselbe sowohl zu heiraten, als zu dotieren
(et duc et dota); die
Praxis aber hat dies dahin modifiziert, daß er dieselbe entweder heiraten, oder ausstatten muß (aut
duc aut dota). Dieser Anspruch wird mit derDeflorations- oder Satisfaktionsklage geltend gemacht.
Noch
wird 3) die Dotationsverbindlichkeit begründet durch
Verwandtschaft: wenn nämlich eine Tochter heiratet, so ist zunächst
der
Vater verpflichtet, ihr eine
Ausstattung zu gewähren, deren
Größe sich nach seinem
Vermögen und dem
Stande des Ehegatten
sowie nach dem ortsüblichen Brauch durch billiges Ermessen bestimmt.
Kann der
Vater die Dotationspflicht nicht erfüllen, oder
ist er nicht mehr am
Leben, so geht dieselbe auf
die
Mutter und weiterhin subsidiär auf die Großeltern über. Wenn die
Ausstattung in der
Ehe verloren geht, so ist eine neue
Dotation nicht zu fordern; dagegen hat eine solche (Redotation)
im Fall einer neuen
Ehe stattzufinden. Der Anspruch
auf Dotation steht zunächst der
Frau zu; der Mann kann nur dann die Dotationsklage erheben, wenn dieselbe ihm von der
Frau übertrugen
worden ist oder das
Versprechen der an ihn stattgefunden hat. Im französischen
Recht gibt es keine Dotationspflicht, es gilt
vielmehr der
Grundsatz: ne dote qui ne veut.