ausführte. Er strebte auf diesem Gebiet nach dem
Ruhm eines Historienmalers, vermochte aber niemals zu einer sorgsam durchgebildeten
und streng komponierten
Schöpfung zu gelangen. Über eine grobe stoffliche oder koloristische
Wirkung kam er nicht hinaus.
Auch gebrach es ihm an
Wahrheit und Tiefe der
Empfindung, die sich bei Gemälden wie
Francesca von
Rimini
(1861),
Tod des
Orpheus
[* 2] (1869), christliche
Märtyrer im
Zirkus (1874),Moses vor
Pharao (1878) nicht entbehren lassen.
Daneben war Doré auch als Bildhauer thätig, und hier machte sich seine mangelhafte Formenkenntnis am empfindlichsten
geltend. Neben einer
Statue der
Nacht und einer
Parze mit
Amor ist eine kolossale, am
Körper mit zahlreichen
Genien und
Tieren belebte
Vase hervorzuheben, in welcher sich seine
Phantasie von ihrer besten Seite zeigt und zugleich ein großer
Reichtum an anmutigen
Motiven entfaltet ist. Doré starb in
Paris.
[* 3]
DoremaAmmoniacumDon.
(Ammoniakpflanze),
eine stattliche Doldenpflanze, die zusammen mit
Scorodosma (welche
Asa foetida liefert) in
Persien, besonders in den
Wüsten
westlich vom Aral, vorkommt und sich bis in die
Dsungarei verbreitet. Die große, rübenförmige
Wurzel
[* 7] trägt am obern Ende
einen Haarschopf und treibt erst im fünften Jahr einen
Stengel,
[* 8] der sich schnell entwickelt, worauf nach
der Fruchtreife die ganze
Pflanze abstirbt. Die wurzelständigen
Blätter sind auf der Unterseite reichlich mit weißen Sternhaaren
bestreut; der nur mit Blattscheiden besetzte, ebenfalls behaarte
Stengel trägt kleine, einfache, weißliche, behaarte
Dolden
ohne
Deckblätter. Der erstarrte
Milchsaft der
Pflanze bildet das Ammoniakum.
Eduard, schweizer. Schriftsteller, geb. zu
Baden im Kanton Aargau,
ward bald nach Vollendung seiner
Studien
Mitglied des
GroßenRats, fungierte später wiederholt als
Landammann, zog sich aber 1841 vom öffentlichen
Leben zurück. Er starb Dorer-Egloff war ein tiefer Kenner der Goetheschen
Dichtungen, wie er denn auch eine
Bibliothek der
Goethe-Litteratur von seltener Vollständigkeit besaß. Er veröffentlichte: »Luise
Egloff, die blinde Naturdichterin«
(Aarau
[* 17] 1853);
ländliche Ortschaft, offener
Ort ohne
Thor und
Mauern, dessen Bewohner
Landbau und
Viehzucht
[* 20] als
Hauptgewerbe betreiben oder doch früher betrieben haben. Jene Unterschiede nämlich, welche früher zwischen Stadt und Dorf insofern
bestanden, als
Handel und
Gewerbe fast nur in den
Städten betrieben werden konnten, sind mit der
Emanzipation des Bauernstandes
und mit der
Gewerbefreiheit hinweggefallen (s.
Bauer). Die Verschiedenheiten in der Beschäftigung der Dorf-
und Stadtbewohner, wo sie überhaupt noch vorhanden, sind thatsächlicher, nicht rechtlicher
Natur.
Bedeutsam ist noch das den Dörfern zumeist versagte
Recht,
Märkte abzuhalten.
Größern Dorfschaften, welche ebendeshalb
Marktflecken
genannt werden, ist jedoch das Marktrecht vielfach eingeräumt. Bedeutungsvoll ist dagegen der Unterschied zwischen Stadt
und Land in Ansehung der Gemeindeverfassung (s.
Gemeinde). Der
Bezirk, welchen ein Dorf nebst
Feldern,
Wiesen,
Triften,
Gärten, Gewässern,
Holzungen etc.
in sich begreift, heißt Dorfflur (Dorfmark,
Feldmark); die
Beschreibungen derselben
heißen Flurbücher.
Dorfgericht (Dorfrichter) heißt hier und da der
Gemeindevorstand. Die Dörfer haben sich in
Deutschland
[* 21] früher als die
Städte,
abgesehen von den von denRömern gegründeten, ausgebildet. Viele Dörfer entstanden aus freien Ansiedelungen,
die bei zunehmender
Bevölkerung
[* 22] sich in kleinere Ansiedelungen zersplitterten, selbständige
Gemeinden bildeten, aber das
frühere gemeinsame
Band
[* 23] oder wenigstens gewisse
Güter und
Rechte festhielten, z. B.
Weiden und Waldungen und gemeinschaftliche
oberste Leitung gemeinsamer
Interessen.
Andre Dörfer entstanden aus alten Oberhöfen, z. B. in
Westfalen
[* 24] und am
Niederrhein, und aus Vereinigungen
der Hofgenossen. Sehr viele Dörfer entstanden aber auch dadurch, daß ein Gutsherr Ansiedelungen (villae) anlegte.
Alle,
welche unter der Botmäßigkeit des
Herrn der
Villa standen, begaben sich unter ein
Hofrecht, das der
Herr derVilla für alle
gemeinschaftlich aufstellte, und mußten demVillicus, einem von diesem
Herrn eingesetzten Beamten, gehorchen.
Daraus bildeten sich im Verlauf der Zeit Gemeindeverfassungen.
Noch jetzt finden sich da, wo viele
Villae waren, mit
»Weiler«
zusammengesetzte Ortsnamen, z. B.
Buchsweiler,
Gleisweiler,
Eschweiler
[* 25] etc., und namentlich im Elsaß, im badischen Oberland
und in der
Schweiz haben sich in solchen von dem
Nexus der
Villa umschlossenen Ortschaften, zum
Teil nachUrkunden aus dem 10. und 11. Jahrh., von der alten Gemeindeverfassung noch gewisse
Hofrechte (Hofrodel) erhalten.
Endlich entstanden auch viele Dörfer bloß unter Bewilligung des Gutsherrn, der ihnen dann
Schultheißen setzte, bisweilen
ihnen wohl auch die Schultheißenwahl überließ. Die
Entwickelung einer freiern Gemeindeverfassung stieß
infolge dieses Verhältnisses auf viele Hindernisse. War ein Dorf aus alten Villis hervorgegangen, so standen dem
vom Gutsherrn gewählten
Schultheißen nur die Dorfschöffen als von der
Gemeinde Gewählte bei den Beratungen zur Seite, und
wo dies nicht infolge des Ursprungs der
Fall war, waren die Dörfer inZeiten¶
mehr
der Gefahr unter die Vogtei eines Schutzherrn gekommen, der das Verhältnis bald in eine sogen. Gemeindeherrschaft umzuwandeln
wußte, aus der sich eine wahre Gerichtsbarkeit über das Dorf von selbst entwickelte. So kam es denn, daß die Dörfer endlich
sämtlich als auf dem Gnadenweg entstanden behandelt wurden, was beim Gang
[* 27] der Dinge in Deutschland nach
dem Dreißigjährigen Krieg sich kaum anders erwarten ließ; denn da einmal der Zentralisationsgeist gegen alles Gemeindeleben
ankämpfte und auch die mächtigsten Städte sich der Obervormundschaft des Staats fügen mußten, so traf dies die Dorfgemeinden
am härtesten. Erst in diesem Jahrhundert ist durch eine liberale Gemeindegesetzgebung eine selbständigere
Stellung der Dorfgemeinden herbeigeführt worden (s. Gemeinde).