regelmäßige jährliche Geldzahlung, das erste
Beispiel eines
Tributs in der römischen Geschichte, abgekauft. Dennoch wurden
auch diese
Niederlagen wie
Siege durch
Triumph und
Ovation gefeiert. Nur in
Britannien wurde der
Krieg durch einen ausgezeichneten
Feldherrn, Gnäus
JuliusAgricola, ruhmvoll geführt (77-83); doch rief diesen Domitianus ebendeshalb aus
Neid und Mißtrauen
zurück, ehe
er denKrieg mit der völligen Unterwerfung der
Insel beendigen konnte. Trotz des
Druckes und der Schmach dieser
Regierung wurde dieselbe 15 Jahre lang ertragen, bis ihr endlich eine
Verschwörung im
Palast selbst, um die sogar die
Kaiserin
Domitia Longina, die Tochter des
DomitiusCorbulo, wußte, einZiel setzte. Infolge derselben wurde er 18. Sept. 96 durch
den Freigelassenen
Stephanus u. andre hinzukommende Verschworne ermordet.
Name eines röm. plebejischen
Geschlechts, welches sich in die beiden
Familien der Calvini und Ahenobarbi teilt.
1) Gnäus Domitius Calvinus tritt zuerst im J. 59
v. Chr. hervor, in welchem er als
Volkstribun an der
Opposition
des
Konsuls M. Bibulus gegen
Julius Cäsar, den andern
Konsul, lebhaften
Anteil nahm. Er wurde dann 56 Prätor und 53, obgleich
er an den offenkundigen Wahlumtrieben dieses
JahrsAnteil genommen hatte,
Konsul, wandte sich hierauf entschieden auf die Seite
Cäsars und nahm an dessen
Kriegen gegen
Pompejus in
Thessalien (48) und gegen die Pompejaner in
Afrika
[* 3] (46)
einen bedeutenden
Anteil. Er wurde auch sonst von
Cäsar zu wichtigen Aufträgen verwendet, die er meist glücklich ausführte;
nur in dem
Kriege gegen Pharnaces, den nachher
Cäsar durch die
Schlacht bei Zela rasch beendete, erlitt
er bei
Nikopolis eine
Niederlage. Nach der Ermordung
Cäsars diente er dem zweiten
Triumvirat, wurde 40 zum zweitenmal
Konsul,
dann 39
Statthalter in
Spanien
[* 4] und feierte 36 wegen der dort geführten glücklichen
Kriege einen
Triumph. Seine weitern
Schicksale
sind unbekannt.
4)
Lucius Domitius Ahenobarbus, Sohn des vorigen, Gemahl der ältern Antonia, Tochter des Triumvirs
Antonius und der
Octavia, war 16
v. Chr.
Konsul, später
Statthalter in
Rätien und Germanien.
[* 6] Es wird von ihm berichtet, daß
er, wahrscheinlich von
Rätien aus und in den letzten
Jahren vor Christo, mit einem
Heer über die
Elbe setzte und weiter als
bisher irgend ein
Römer
[* 7] ins
Innere des
Landes vordrang.
Marsus, röm. Dichter, Zeitgenosse und
Freund des Vergil und Tibull, der Vorgänger des Martial auf dem Gebiet
des beißenden
Epigramms, auch Verfasser erotischer
Elegien und eines
Epos (»Amazonis«).
Vgl. Weichert, Poetarum latinorum vitae
(Leipz. 1830; enthält auch die geringen Überreste seiner Gedichte).
im allgemeinen der
Ort, wo sich jemand bleibend aufhält; bei
Aktiengesellschaften und sonstigen
kaufmännischen Niederlassungen der Geschäftssitz. In der
Jurisprudenz unterscheidet man ein Domicilium voluntarium, d. h.
freiwilliges Domizil, von dem Domizil necessarium, d. h.
notwendigen Domizil, welch letzteres bei den durch ihre amtliche
Stellung oder sonstige Dienstverhältnisse an einen bestimmten
Ort gewiesenen
Personen sowie bei Ehefrauen, welche das Domizil ihres
Mannes teilen, stattfindet (vgl.
Heimat). Im Handelswesen ist
Domizil auch der
Ort (die
Adresse), wo ein
Wechsel bezahlt werden soll; domizilieren heißt einenWechsel auf
einen andern Zahlungsort (gewöhnlich einen
Wechselplatz) als den Wohnort des Bezogenen zahlbar stellen, um ihn zirkulationsfähig
zu machen (Domizilwechsel). Der Bezogene eines domizilierten
Wechsels heißt Domiziliant; der, dem der
Wechsel behufs Zahlungserhebung
zu präsentieren ist, Domiziliat. Ein
Wechsel wird in der
Weise domiziliert, daß ihm der Zusatz beigefügt wird
»zahlbar bei
Herrn X. in Z.« Oft lautet aber der Domizilvermerk bloß auf den
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mehr
Zahlungsort »zahlbar in Z.«, indem es alsdann dem Bezogenen überlassen
bleibt, denjenigen anzugeben, bei welchem die Zahlung erfolgen soll. Die Präsentation zur Zahlung erfolgt bei dem Domiziliaten,
und als solcher gilt, wenn kein besonderer Domiziliat namhaft gemacht ist, der Bezogene oder, wenn es sich um einen trocknen
Wechsel handelt, der Aussteller. Erfolgt keine Zahlung, so muß der Wechsel stets protestiert werden, auch
wenn es ein eigner Wechsel ist (s. Wechsel).