werden können (dolus ex re). Übrigens wird der
Ausdruck Dolus im
Strafrecht auch zuweilen zur Bezeichnung eines bestimmten
Verbrechens,
nämlich als gleichbedeutend mit
Betrug (s. d.), gebraucht.
Im
Zivilrecht bezeichnet Dolus einmal den rechtswidrigen
Willen im
Gegensatz zur
Fahrlässigkeit (s. d.) oder
Culpa, und zwar ist
für die durch denselben herbeigeführte Rechtsverletzung der dolos Handelnde stets verantwortlich; sodann
den eigentlichen
Betrug, die vorsätzliche rechtswidrige Täuschung eines andern. Die hauptsächlichen
Wirkungen des Dolus in
dieser Beziehung äußern sich in der
Lehre
[* 2] von den
Verträgen und vom
Schadenersatz. Im Vertragsverhältnis macht jedoch der
Betrug den
Betrüger erst dann verantwortlich, wenn der Betrogene dadurch wirklich in
Schaden gekommen ist.
An sich liegt kein
Betrug vor, wenn der Verkäufer einer
Sache dieselbe übermäßig anpreist oder ihre Mängel dem
Käufer verschweigt;
nur darf er letztere nicht geflissentlich verdeckt haben.
Ferner ist zu unterscheiden, ob durch den
Betrug der eine Kontrahent
überhaupt erst zur Eingehung des
Kontrakts bestimmt (Hauptbetrug, dolus causam dans), oder ob dadurch bloß
dessen Einwilligung in eine Nebenbestimmung des
Kontrakts herbeigeführt wurde (Nebenbetrug, dolus incidens). Im erstern
Fall
kann der
Vertrag durch
Klage oder
Einrede von seiten des Betrogenen rückgängig gemacht werden, im letztern
Fall dagegen wird
nur ein Entschädigungsanspruch begründet.
Haben beide Kontrahenten einander gegenseitig betrogen, so kann jeder den andern, welcher auf Erfüllung
des
Vertrags klagt, durch die
Einrede des
Betrugs zurückweisen, und keiner kann gegen den andern auf
Entschädigung klagen.
Die Wiederaufhebung der durch den Dolus veranlaßten
Verträge geschieht durch die Kontraktsklage, subsidiär durch die
Actio
de dolo oder
Actio doli, d. h. durch eine besondere
Klage aus dem
Betrug.
Letzte Willensordnungen, die durch
Betrug veranlaßt werden, sind anfechtbar, selbst dann, wenn sich der
Betrug nur auf die Bestimmungsgründe, aus welchen der
Testierer seine Willensordnung traf, bezieht und sich nachweisen läßt, daß er bei richtiger Kenntnis der Verhältnisse
anders disponiert haben würde.
Vgl. über den strafrechtlichen Dolus außer den Lehrbüchern des
Strafrechts:
Heyßler, Das Zivilunrecht
(Wien
[* 3] 1870);
Bédarride,
Traité du
dol et de la fraude en matière civile (4. Aufl., Par. 1885, 4 Bde.);
über den zivilrechtlichen Dolus außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts:
Geßler,
Begriff und
Arten des Dolus
(Tübing. 1860).
(altsächs. dôm, mittelhochd. tuom, bis ins 18. Jahrh.
hinein gewöhnlichThum, Thumb geschrieben, ital. duomo, franz. dôme), Bezeichnung
für eine bischöfliche und erzbischöfliche Hauptkirche, mit der stets ein
Kapitel von
Domherren (s. d.) verbunden ist oder
war, und die sich als das
Zentrum eines ganzen
Sprengels auch äußerlich meist durch großartigere
Anlage auszeichnete, also
s. v. w.
Kathedrale. Zuweilen werden jedoch die
Kirchen der sogen.
Kollegiatstifter, wie die in
Goslar,
[* 11]
Erfurt,
[* 12] Halle
[* 13] etc., ebenfalls Dom genannt. In Süddeutschland gebraucht man für Dom mit
Vorliebe das
WortMünster,
[* 14] obschon dasselbe eigentlich nur eine mit einem
Kloster verbundene
Kirche bezeichnet.
Der
Ausdruck Dom ist vom lateinischen domus (mittellat. doma,
»Haus«) abzuleiten, das schon im frühenMittelalter
in der Bedeutung von Gotteshaus oder
Tempel
[* 15] vorkommt. Im
Französischen nahm dann dôme auch die Bedeutung von
Kuppel an (vielleicht
weil das kennzeichnende Merkmal größerer
Kirchen im ältern christlichen und romanischen
Baustil die
Kuppel war), und in diesem
Sinn wird Dom seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. auch bei
uns häufig gebraucht.
(Mehrzahl:
Domen), vierflächige Kristallgestalten (liegende Prismen) des rhombischen, monoklinischen
und triklinischen
Systems, im erst- und letztgenannten als brachydiagonale und makrodiagonale
(Brachy- und Makrodomen), im
zweitgenannten als orthodiagonale und klinodiagonale
(Ortho- und Klinodomen) unterschieden;
(mittellat.
Domanium, v. lat.
Dominium,
»Eigentum, Herrschaftsrecht, Herrengut«, Domanialgut,
Kammergut), im engern
Sinne nur das fürstliche
Kammer- und Krongut, die sogen. Staatsdomänen. Die Entstehung derselben ist meist verwischt;
sie ragt vielfach noch in
Zeiten zurück, in denen staats- und privatwirtschaftliche Auffassungen praktisch miteinander vollständig
verquickt waren.
Schon im alten fränkischen
Reich ist von königlichen Kammergütern (terrae dominicae, villae regiae, curtes
fisci regii) und vom
Camerarius als dem obersten, zur
Verwaltung der königlichen Einkünfte bestellten
Palastbeamten die
Rede.
Karl d. Gr. vermehrte das überkommene
Kammergut durch
Einziehung von
Gütern in eroberten
Provinzen sowie durch Aufhebung der
erblichen
Gewalt derHerzöge. Durch die
AbsonderungDeutschlands
[* 17] vom fränkischen
Reich machte sich auch eine
Teilung desKammerguts,
daher auch eine genaue Feststellung des Reichsguts nötig. Das Reichsgut aber verminderte sich unter den Wahlkaisern durch
Veräußerungen, Verpfändungen, Verschenkungen und gewaltsame Anmaßungen mit der Zeit derart, daß das
Deutsche Reich
[* 18] bei
seiner
Auflösung gar keine Domänen mehr besaß. Dagegen hatten sich schon frühzeitig Landesdomänen mit der sich mehr entwickelnden
Landeshoheit der
Reichsfürsten gebildet. Die erste Grundlage für die Entstehung der
Landeshoheit war allerdings der eigne
große Grundbesitz der fürstlichen
Geschlechter; die
Vermehrung dieses Familienguts aber geschah teils durch die Reichsgüter,
welche mit den
Reichsämtern verbunden waren und so mit den erblich werdenden
¶
Erst im 18. Jahrh. wird Bona domanalia, Domanien, Domänen der herrschende Ausdruck für fürstliches Kammergut. In der ältesten
Zeit hatte dasselbe mehr den Charakter eines Privatguts, über welches der Fürst nach Belieben verfügte.
Doch wurde schon frühzeitig die Befugnis der einseitigen Entäußerung bestritten, das Kammergut durch Hausgesetze und Verträge
mit den Landständen für unveräußerlich erklärt, und es bildete sich das Grundgesetz aus, daß der Ertrag derselben nicht
allein zum Unterhalt des Hofs, sondern auch für allgemeine Staatszwecke verwandt werde.
Auch mehrere Reichsgesetze, so die Reichsabschiede zu Nürnberg
[* 20] von 1543 und 1557, legen den Reichsständen
die Pflicht auf, aus ihren eignen Kammergütern zu den Reichslasten verhältnismäßig beizusteuern. Aber eben aus diesem
publizistischen Nebencharakter des Kammerguts folgte auch die Verpflichtung des Landes, subsidiär, d. h. soweit die Erträge
des Kammerguts nach Abzug der Hofhaltungskosten nicht hinreichten, zur Bestreitung der Reichslasten,
der Landesverwaltungskosten und zur Tilgung der im öffentlichen Interesse gemachten Kammerschulden beizutragen. In Verbindung
hiermit stand das Interesse der Landstände an der Erhaltung des Kammerguts und das Bestreben, willkürliche Veräußerungen desselben
vertragsmäßig auszuschließen. Die Verwaltung der fürstlichen Kammergüter stand in den meisten Ländern unter einer besondern
Behörde, der fürstlichen Rent- oder Hofkammer, welche zwar ein landesherrliches Kollegium war, jedoch aus dem eben angedeuteten
Grund sich der Kontrolle der Landstände nicht ganz entziehen konnte.
AndrePublizisten dagegen, wie Pütter, Zachariä, Leist, Häberlin, Maurenbrecher, Dahlmann, Zöpfl, sind im
Hinblick auf den Ursprung der Domänen der Ansicht, daß das Eigentum an denselben dem Landesherrn (der landesherrlichen Familie)
und nicht dem Land zustehe. Diese Frage läßt sich natürlich nicht auf dem Weg der Rechtsphilosophie allgemein gültig lösen,
sondern nur für jedes einzelne Land mit Berücksichtigung seiner gesamten staatsrechtlichen Entwickelung.
Wenn auch nach der Rheinbundsakte (Art. 27) den mediatisierten Fürsten ihre Domänen zum Eigentum überlassen worden sind,
so haben doch die Domänen der jetzigen größern Staaten viel zu sehr einen öffentlich-rechtlichen Charakter gewonnen, sind
auch viel zu wenig auf rein private Erwerbstitel zurückzuführen, als daß die praktische Politik einer
Familie, die ihre Landeshoheit
verlieren sollte, die Domänen zu Privateigentum vollständig überlassen könnte.
In der That sind denn auch bei der Einverleibung Hannovers, Kurhessens, Nassaus etc. in Preußen 1866 die Domänen mit den preußischen
Staatsgütern vereinigt worden. Insbesondere sind zu unterscheiden:
1) Die Schatullgüter, deren Erwerbstitel ein privatrechtlicher ist, und die im allgemeinen den
Bestimmungen des Privatrechts unterliegen, mit den Ausnahmen, daß sie unter anderm meist jura fisci genießen, daß sie,
wie z. B. in Preußen, Bayern,
[* 21] Sachsen,
[* 22] dem Staatseigentum einverleibt werden, wenn der Landesherr, welcher sie erwarb, nicht
unter Lebenden oder von Todes wegen über sie verfügt hat etc.; dieselben sind als Privateigentum
der fürstlichen Familie zu betrachten.
2) Die Güter des fürstlichen Hauses (fürstliche Fideikommißgüter [Krongut]), deren Ertrag das selbständige, vom übrigen
Staatshaushalt unabhängige Einkommen des fürstlichen Hauses bildet, während ihre Substanz der Verfügung des letztern entzogen
ist. Die Verwaltung steht meist unter eignen Angestellten, Beamten und Dienern des fürstlichen Hauses.
Über den Ertrag hat der Landesherr freies Dispositionsrecht.
3) Die eigentlichen Staatsgüter, welche wirkliches Staatseigentum sind, und deren Ertrag und Verwaltung dem Staat, nicht der
fürstlichen Familie zusteht. Sie sind der Kontrolle der Landstände unterstellt, deren Zustimmung zu allen Veräußerungen,
Verpfändungen und neuen Belastungen nötig ist. Sie gehen auf jeden Staatssuccessor über.
Neuere Gesetze haben teils das ganze Domänenvermögen für Staatsgut erklärt, teils der landesherrlichen Familie wenigstens
ein beschränktes Verwaltungsrecht vorbehalten, teils aber auch eine Teilung derSubstanz nach vorgenommen. Wo die Domänen
für Staatsgut erklärt oder doch demselben der Verwaltung nach inkorporiert sind, ist dem Landesherrn eine
Zivilliste (s. d.) festgesetzt worden, welche entweder in einer Geldsumme
aus den gesamten Staatseinkünften oder durch Ausscheidung eines Teils des Domaniums geleistet wird. In Preußen sind durch
das allgemeine Landrecht, Teil II,
Tit. 14, §. 117, die Domänen ausdrücklich für Staatseigentum erklärt.
Doch werden nach dem Gesetz vom und nach Art. 59 der Verfassungsurkunde 2½ Mill. Thlr.,
die im Voranschlag der Staatsausgaben nicht aufgeführt sind, als Rente des »Kronfideikommißfonds« von dem Ertrag der Domänen
und Forsten für den Hof
[* 23] ausgeschieden. Ebenso ist in Bayern und Sachsen das Kammergut für Staatseigentum erklärt worden, während
die württembergische Verfassungsurkunde zwischen dem königlichen Kammergut, als einem von dem Königreich
unzertrennlichen Staatsgut, und dem Hofdomänenkammergut, als dem Privateigentum der königlichen Familie, unterscheidet.
Die badische Verfassung dagegen hält daran fest, daß die Domänen unbestreitbares Patrimonialeigentum des Regenten und seiner
Familie seien, läßt aber den Ertrag nach Abzug der Zivilliste für Staatszwecke verwendet werden. Die
großherzoglich hessische Verfassungsurkunde vom gibt ⅓ der sämtlichen Domänen an den Staat, die übrigen ⅔
aber als Familieneigentum an das großherzogliche Haus. In Weimar
[* 24] sind die Domänen für Eigentum des Landesherrn erklärt und
bilden eine untrennbare Pertinenz der Landeshoheit. In Sachsen-Altenburg sind die Domänen durch Vertrag
vom vom Herzog an den Staat abgetreten, dagegen 1854 wieder als Eigentum des herzoglichen Hauses anerkannt worden.
In Sachsen-
¶