bei den Athenern die Untersuchung, welche die Befugnis eines
Bürgers zur Ausübung
öffentlicher
Rechte oder
Funktionen darthun sollte. Bei der
Prüfung der
Jünglinge, die unter die
Epheben oder die
Männer aufgenommen
werden sollten, mußte vor den Demoten, d. h. den Gemeindemitgliedern, bewiesen werden, daß
der junge Mann vonBürgern abstamme und zwar auf väterlicher und mütterlicher Seite, daß er in eine
Phratrie und
Phyle eingeschrieben, und daß nichts vorgekommen sei, was ihn des
Bürgerrechts unwürdig mache. Er wurde alsdann
in das Gemeindebuch eingetragen, galt für majorenn, erhielt die
Verwaltung seines
Vermögens, wenn dieses von Vormündern
verwaltet ward, und hatte alle
Rechte und
Pflichten eines vollgültigen
Bürgers, soweit nicht die
Gesetze
noch genauere Bestimmungen enthielten.
Die
Prüfung der Beamten bezog sich ohne Unterschied auf jeden, welcher im
Namen des
Staats handelte, selbst
auf den
Rat der Fünfhundert. Vorzugsweise wird die Dokimasie der
Archonten erwähnt, weil bei diesen höchsten Beamten es von der
größten Wichtigkeit war, daß sich kein Unbefugter unter sie drängte. Es kam hierbei in Betracht, ob einer das volle
Bürgerrecht
habe und dieses durch keine
Atimie geschmälert sei, ob seine Eltern und Großeltern
Bürger gewesen seien,
ob er sittlich gelebt, die
Feldzüge mitgemacht habe und das
Vermögen besitze, welches die
Gesetze für die
Verwaltung eines
bestimmten
Amtes festsetzten. Auch die Redner in der
Volksversammlung wurden vor ihrem Auftreten auf
Anzeige einer Dokimasie unterworfen,
ob sie nicht die bürgerlichen
Ehrenrechte verloren oder durch eine ehrenwidrige
Handlung verwirkt hätten, und durften
im Fall
der Bejahung nicht als Redner auftreten.
Doctores gemarici sind die jüdischen
Gelehrten, welche in der
Gemara, dagegen
Doctores mischniaci, diejenigen, welche in der
Mischna erwähnt werden; beide heißen
Doctores thalmudiaci. Im Volksmund ist Doktor der gebräuchliche
Ausdruck
für
Arzt.
Nur diejenigen, welche bereits Bakkalaureen und
Lizentiaten geworden waren, gelangten zu dieser höchsten
Würde. Die
Titel
Doktor und
Magister wurden anfangs oft als gleichbedeutend gebraucht; allmählich (16. Jahrh.) blieb
dieser der
Artisten- oder philosophischen
Fakultät, jener den drei sogen. obern
Fakultäten vorbehalten. In unserm
Jahrhundert
wird die Doktorwürde auch und der Zahl nach am meisten von der vierten
Fakultät verliehen. In
Deutschland
[* 4] ließen früher auch die
Kaiser durch ihre Hofpfalzgrafen Doktordiplome mit angehängtem
Siegel in einer
Kapsel (bulla) erteilen;
daher die Bezeichnung
Doctores bullati zur Unterscheidung von den schulgerechten Doktoren (rite promoti). In der frühern
Zeit nahmen die Doktoren als solche eine hohe
Stufe in der gesellschaftlichen Rangordnung ein, sie rangierten
nach dem
Reichsgesetz vor den bloß Adligen und waren den
Rittern gleichgestellt. - Zur Erlangung der Doktorwürde ist in der
Regel die Ausarbeitung einer
Dissertation (s. d.) und die Ablegung einer
Prüfung auf dem wissenschaftlichen Gebiet, für welches
das Doktorat erteilt werden soll, erforderlich.
Die Doktordisputation ist neuerdings mehr zur Förmlichkeit herabgesunken.
AndreGebräuche, wie die
Verleihung des Doktorhuts,
sind ganz abgekommen. Die ganze Förmlichkeit beschränkt sich jetzt fast nur noch auf eine kurze Anrede des
Dekans, einen
Handschlag und die
Ausfertigung einer
Urkunde (Doktordiplom) über die erteilte
Würde. Für besondere
Verdienste
um die
Wissenschaft wird die Doktorwürde, namentlich bei größern akademischen
Festen
(Jubiläen etc.), auch ohne vorangegangene
Prüfunghonoris causa (»ehrenhalber«) erteilt.
Auch einzelne hervorragende
Frauen sind von jeher mit dem Doktortitel bedacht worden. Die heutigen Bestrebungen, den
Frauen
allgemein die akademischen
Würden zugänglich zu machen, haben bis jetzt nur in einer geringen Anzahl
von
Fällen Erfolg gehabt. In
Frankreich ist der Doktortitel wenig im
Gebrauch; hohes Ansehen behauptet er in
England, wo auch
die beiden untern
Stufen des Bakkalaureats und der
Lizenz sich erhalten haben. Die in
England gebräuchlichen
Abkürzungen, welche
dem
Namen regelmäßig nachgestellt werden, sind: Doktor,
Doctor of Divinity, Doktor der
Theologie;
In Deutschland wird der Doktortitel in der Theologie fast nur ehrenhalber verliehen, wogegen sich allein in der theologischen
Fakultät der Titel des Lizentiaten erhalten hat. Für Ärzte ist nicht durch das Gesetz, aber durch die Sitte
der Doktortitel zum allgemeinen Erfordernis geworden. Im übrigen ist derselbe nur für die akademische Laufbahn als Vorbedingung
erforderlich und verleiht für den Staatsdienst etc. keine Berechtigungen, wird aber von solchen, deren Lebensstellung sonst
keinen wohlklingenden Titel mit sich führt, mit Vorliebe gesucht.
Dies war im Lauf der Zeit namentlich in der philosophischen Fakultät mancher nichtpreußischer und zweier
neupreußischer Universitäten der Fall, wo die Promotion in absentia (ohne Prüfung, lediglich auf eine eingesandte, oft nicht
einmal gedruckte Dissertation hin) zulässig war. Auf Anregung des ProfessorsTh. Mommsen sind in dem letzten Jahrzehnt die betreffenden
Statuten allerwärts verschärft und seitdem streng aufrecht erhalten worden.