erwähnten
Strafen die
Einstellung in eine
Arbeiterabteilung. Die Disziplinargewalt steht nur solchen
Offizieren zu, denen der Befehl über
eine Truppenabteilung, über ein abgesondertes
Kommando, über eine Militärbehörde oder über eine militärische Anstalt,
mit Verantwortlichkeit für die
Disziplin,
übertragen ist, und erstreckt sich auf die Untergebenen dieses Befehlsbereichs.
Unteroffiziere haben keine Disziplinarstrafgewalt.
Zu beachten ist übrigens, daß man nicht selten die sog.
Ordnungsstrafen den
Disziplinarstrafen beizählt, wie z. B. die gegen
Geschworne und
Schöffen wegen Verweigerung der
Dienstpflicht, gegen
Zeugen wegen unbefugter Verweigerung des Zeugnisses und
gegen
Sachverständige, welche die
Abgabe eines
Gutachtens unberechtigterweise ablehnen, ausgesprochenen
Strafen. Ebenso werden
zuweilen, allerdings unrichtigerweise, die sogen. Zwangsstrafen als
Disziplinarstrafen bezeichnet, d. h.
diejenigen
Strafen, welche von einer zuständigen Behörde angedroht und in Vollzug gesetzt werden, um die Erfüllung einer
amtlichen
Auflage zu erzwingen.
Vgl. Thilo, Die preußische Disziplinargesetzgebung (Berl. 1864);
Seydel, Das preußische Disziplinargesetz
vom (das. 1883).
diejenigen
Vergehen der Beamten, welche nicht im gerichtlichen
Strafverfahren, sondern im Disziplinarweg
verfolgt und geahndet werden (s.
Disziplinargewalt).
Die
Bewohner von Dithmarschen waren ursprünglich sächsischen
Stammes, wurden aber im 12. Jahrh. durch friesische Einwanderer (»Vogdemänner«)
vermehrt, welche der
Bischof von
Bremen
[* 11] in den
Marschen an der
Küste ansiedelte, während die
Sachsen
[* 12] (»Wollersmänner«) die
Geest bewohnten. Dieses sächsisch-friesische
Volk bestand aus
Bauern, welche gegen alles Aristokratische
und Dynastische von jeher einen Widerwillen zeigten. Seit der Einführung des
Christentums zur Zeit
Karls d. Gr.
Standen sie
unter der Schutzherrschaft des
Erzbischofs von
Bremen, welcher
Meldorf zum kirchlichen
Mittelpunkt machte, und wurden von
Vögten
regiert, die der
Bischof aus den angesehensten Geschlechtern wählte.
Die
Kirchspiele bestanden wieder aus mehreren Dörfern oder Bauernschaften, welche ihre Angelegenheiten unter
Ältesten in
Versammlungen besorgten, zu denen jeder Mündige Zutritt hatte. Die obersteLandesbehörde und das höchste
Gericht bildete das
Kollegium der Achtundvierziger zu welchem jede Dofft 12 Mitglieder auf Lebenszeit erwählte, und das im
FleckenHeide tagte. Die Landesversammlung bestand aus den Achtundvierzigern, 4
Vögten, 60 Schließern, 300-400 Geschworen
aller
Kirchspiele und des
Magistrats der
FleckenMeldorf,
Lunden oder
Heide.
Die Versammlung wurde auf freiem
Feld oder auf den Marktplätzen der
Städte abgehalten. Den Reichskodex
bildete das dithmarsische Landbuch, 1348 von 48 angelsächsischen
Richtern in angelsächsischer
Sprache
[* 15] entworfen, 1447 abgeändert, 1497 zuerst
gedruckt, 1567 verbessert und 1711 neu aufgelegt. Die
Bande des
Bluts galten für heilig. Die eingebornen, alten
Geschlechter
(Slachten), durch Wappenschilder kennbar, teilten sich in Klüffte oder
Zünfte, welche ein eidlich verbundenes
Ganze bildeten und im
Kampf wie vor
Gericht zusammenstanden. Die
Erziehung der
Jugend trug ein durchaus kriegerisches Gepräge.
Jeder freie Mann ging bewaffnet. Als 1474
KaiserFriedrich III. die
LandeHolstein,
Stormarn und Dithmarschen zu einem Herzogtum erhob und
damit den König
Christian I. von
Dänemark¶
mehr
belehnte, erklärten die Dithmarschen, daß sie dem Erzbistum Bremen unterthan seien, und protestierten beim Papst gegen ein solches
willkürliches Verfahren des Kaisers. Christian I. starb, ehe er etwas gegen die Dithmarschen unternehmen konnte, 1481. Sein Sohn, König
Johann, erneuerte 1488 seine Ansprüche und zog 1500 mit einem 30,000 Mann starken, meist aus deutschen
Söldnern, der sogen. großen Garde unter dem Junker Slenz, bestehenden Heer gegen sie. Die Dithmarschen zogen sich zurück, warfen bei
Hemmingstedt eine Schanze auf, wählten einen ihrer Landesältesten, Wolf Isebrand, zum Führer und gelobten, zu siegen oder
zu sterben.
Wirklich gelang es ihnen auch, das feindliche Heer in die Moräste zu locken und, nachdem sie alle Angriffe
auf ihre Schanze zurückgewiesen, durch Öffnung der Schleusen zu vernichten. Die Blüte
[* 17] des schleswig-holsteinischen Adels kam
um, König Johann selbst rettete sich nur durch schnelle Flucht, auch die Danebrogsfahne fiel in die Hände der Dithmarschen. Es kam nun
ein Friede zwischen Dithmarschen und Dänemark zu stande, in welchem König Johann auf seine Eroberungspläne verzichtete. 1524 versuchte
Heinrich von Zütphen aus Bremen in Dithmarschen LuthersLehre
[* 18] zu verbreiten, wurde aber auf Betrieb der Mönche zu Heide verbrannt.
Dennoch machte die Reformation Fortschritte, und schon 1532 wurde überall die Messe aufgehoben. 1548 erhielt
HerzogAdolf von Holstein von KaiserKarl V. die Bestätigung des von Friedrich III. seinem Vorfahren Christian I. erteilten Lehnsbriefs
über Dithmarschen und erklärte nach dem Regierungsantritt Friedrichs II. von Dänemark mit demselben gemeinschaftlich den
Dithmarschen den Krieg. Mit einem großen Heer zogen die Fürsten gegen sie, umgingen ihre Schanzen, führten sie durch
Scheinangriffe irre und schlugen die einzelnen Haufen der unter sich entzweiten Dithmarschen zuletzt bei Heide, wo die Tapfersten
unter dem BauernRhode des alten Ruhms würdig stritten.
Die Dithmarschen sahen sich darauf genötigt, sich an Holstein zu ergeben, den König von Dänemark aber als Oberlehnsherrn
anzuerkennen. Die Bedingungen waren jedoch glimpflich; die Dithmarschen behielten Freiheit der Person und des Eigentums, freie Gemeindeverfassung
und ihr Landrecht sowie Wahl ihrer Beamten. Ihr Land wurde in drei Teile geteilt: den Süderteil nahm der König, den Vorderteil
der HerzogAdolf und den Mittelteil HerzogJohann vonHolstein in Besitz. Nach JohannsTod 1581 bildete Dithmarschen nur
noch zwei Teile: Norder- und Süderdithmarschen;
1773 fiel auch ersteres an den König von Dänemark.
Beglaubigte Nachrichten und Überlieferungen zur Geschichte Dithmarschens verdanken wir zunächst Johann Adolfi,
genannt Neocorus (d. h. Köster, geb. 1559, gest. 1629), dessen in niedersächsischer
Sprache geschriebene Chronik des Landes Dithmarschen Dahlmann in der Urschrift mit 23 Abhandlungen (Kiel
[* 19] 1827, 2 Bde.) herausgegeben hat.