Distributivzahl, in einem
Zahlensystem die Zahl, welche
angibt, wievielmal man eine
Einheit nehmen muß, um die nächsthöhere oder mindere
Ordnung zu erhalten.
(lat.),
Bezirk, Unterabteilung einer
Provinz, eines
Kantons etc. InBayern
[* 2] zerfallen die
Kreise
[* 3] oder Regierungsbezirke in Verwaltungsdistrikte, welche den Bezirksämtern unterstellt sind.
Der Kommunalverband des
Distrikts ist die Distriktsgemeinde und der Vertreter der letztern der Distriktsrat, welcher sich aus Großgrundbesitzern
und Abgeordneten der Landgemeinden zusammensetzt.
Der Distriktsrat wählt aus seiner Mitte einen Distriktsausschuß von sechs
Mitgliedern zur
Kontrolle derDistriktsverwaltung.
(lat., »Schulung«) bezeichnete
schon bei den Alten wie heute bald den
Unterricht, bez. das einzelne Unterrichtsfach, bald (was heute vorwiegt)
die Schulzucht und Schulordnung. In jener Bedeutung ist das
Wort auf das gesamte Gebiet der
Wissenschaft
übergegangen (Disziplin, s. v. w.
Wissenschaft, Wissenszweig), in dieser findet es mannigfache Anwendung auf die praktische Lebensordnung
im kirchlichen, staatlichen, militärischen
Leben und deren Handhabung durch Maßregeln der
Verwaltung und Spruch des
Richters.
S.
Disziplinargewalt.
(Disziplinarstrafgewalt,Disziplinarstrafrecht), die dem
Staat und seinen
Organen zustehende oder
doch von ihm anerkannte Befugnis, zur Aufrechthaltung von
Ordnung,
Zucht und
Sitte gegen Untergebene einzuschreiten.
Handelt es sich nämlich um einen
Eingriff in die staatliche Rechtsordnung überhaupt, welcher strafrechtliche Ahndung erheischt,
so tritt die
Strafgewalt des
Staats in Thätigkeit, indem
sie den Thäter mit öffentlicher
Strafe belegt.
Dagegen setzt die Disziplinargewalt immer noch ein besonderes
Verhältnis der Unterordnung voraus und innerhalb dieses
Rechtsverhältnisses ein Verstoßen gegen
Zucht und
Ordnung, welches zwar unerlaubt, aber doch nicht kriminell strafbar ist.
So wird z. B. der
Schüler, welcher sich eines
Diebstahls schuldig macht, wofern er mit Rücksicht auf sein
Alter überhaupt
strafbar ist, kriminell bestraft, während ihn nur eine Schuldisziplinarstrafe trifft, wenn
er den seinem
Lehrer schuldigen
Respekt verletzte.
Der Unterschied zwischen der öffentlichen
Strafe oder
Kriminalstrafe und der
Disziplinarstrafe besteht also darin, daß die
erstere ein Ausfluß
[* 4] der allgemeinen staatlichen
Strafgewalt behufs Aufrechthaltung der Rechtsordnung überhaupt ist, während
die
Disziplinarstrafe auf
Grund besonderer Aufsichtsbefugnisse verhängt wird. So steht z. B.
dem
Hausvater gegenüber dem
Hauskind,
dem
Lehrer gegenüber dem
Schüler, dem Lehrmeister dem
Lehrling, dem Dienstherrn dem
Dienstboten
und dem
Schiffer dem Schiffsmann gegenüber eine gesetzlich begrenzte Disziplinargewalt zu. Von großer Wichtigkeit ist
ferner die rechtliche Feststellung und Einschränkung der kirchlichen Disziplinargewalt. Die moderne
Gesetzgebung (z. B.
das preußische
Gesetz vom geht dabei von der Auffassung aus, daß als kirchliche
Straf- und Zuchtmittel nur solche
Anwendung finden sollen, welche dem religiösen Gebiet angehören oder die Entziehung kirchlicher
Rechte oder den Ausschluß
aus der kirchlichen
Gemeinschaft betreffen.
Auch die Disziplinarstrafgewalt der
Kirche gegen
Kirchendiener ist durch die staatliche
Gesetzgebung normiert
(z. B. durch das preußische
Gesetz vom Auch ist gegen kirchliche Disziplinarentscheidungen das
Rechtsmittel der
Berufung an die zuständige Staatsbehörde
(recursus ab abusu) gegeben. Auch der Disziplinargewalt des
Präsidenten der gesetzgebenden
Körperschaften
ist hier zu gedenken, welche um so bedeutungsvoller ist, als wenigstens nach deutschem
Recht kein Mitglied
einer solchen Versammlung außerhalb der letztern wegen einer in derselben gethanen Äußerung zur Rechenschaft gezogen werden
kann.
Was die Staatsbeamten anbetrifft, so ist der
Grundsatz allgemein anerkannt, daß Staatsdiener sowohl wegen eigentlicher
Amtsverbrechen
(s. d.) als auch wegen gemeiner
Verbrechen und
Vergehen durch richterliches
Urteil nach vorgängiger gerichtlicher
Untersuchung bestraft und ihres
Amtes für verlustig erklärt werden können. Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 31, 33, 35)
läßt die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter und damit auch den Verlust der bekleideten bei Zuchthausstrafe,
Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte und bei der ausdrücklichen Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung solcherÄmter
eintreten.
Diese strafrechtliche Ausstoßung aus dem
Dienst wird als
Dienstentsetzung
(Kassation) bezeichnet. Aber der Staatsdiener steht
vermöge seines besondern Dienstverhältnisses unter einer doppelten
Strafgewalt. Der Beamte kann unter Umständen auch auf
dem Verwaltungsweg mit
Disziplinarstrafen belegt und sogar aus dem
Dienst entlassen werden. Für diese Ausstoßung aus dem
Dienstverhältnis im Disziplinarweg ist der
AusdruckDienstentlassung gebräuchlich.
Unfleiß,
Fahrlässigkeit, Leichtsinn im
Dienst,
Ungehorsam oder
Widerstand gegenüber den Vorgesetzten, unkollegiales oder unsittliches
Betragen, insbesondere, wenn da durch ein öffentliches Ärgernis gegeben und das Ansehen der Behörde bloßgestellt wird,
sind
Gründe zu einem disziplinarischen Einschreiten. Es sind dies
Dienstvergehen
(Disziplinarvergehen) im
Gegensatz zu
den eigentlichen Amtsvergehen oder
Amtsverbrechen, welch letztere strafrechtlich, nicht disziplinarisch geahndet werden.
Übrigens kann eine strafbare Handlungsweise eines Beamten nicht bloß eine strafrechtliche, sondern auch noch überdies
eine Disziplinaruntersuchung nach sich ziehen, namentlich dann, wenn die strafrechtliche Untersuchung nicht zur
Dienstentsetzung
des Beamten führte und gleichwohl dienstliche Rücksichten dieDienstentlassung als geboten erscheinen
lassen. Dabei ist es aber die Aufgabe der
Gesetzgebung des modernen
Rechtsstaats, den Beamten gegen willkürliche Maßregelung
zu schützen.
Disziplinargewalt
* 5 Seite 5.5.
In den Verfassungsurkunden, Dienstpragmatiken, Beamtengesetzen und in den besondern
Gesetzen über die Disziplinargewalt ist das Disziplinarverfahren
geregelt, so z. B. durch das preußische
Gesetz vom betreffend die
Dienstvergehen der nicht
richterlichen
¶
Die erste Instanz bildet für die vom König oder von den Ministern angestellten Beamten der Disziplinarhof in Berlin,
[* 6] für alle
übrigen Beamten die vorgesetzte Provinzialbehörde, welche zu diesem Zweck zu einem Kollegium von mindestens drei Mitgliedern
zusammentritt. Die Berufung geht an das Staatsministerium. Urteile, durch welche die Entlassung eines vom
König ernannten Beamten endgültig ausgesprochen wird, bedürfen der königlichen Bestätigung. Bei Einleitung desVerfahrens
oder im Lauf desselben kann die vorläufige Dienstenthebung (Suspension) mit einstweiliger Einbehaltung der Hälfte des Gehalts
verfügt werden, ebenso nach dem Reichsbeamtengesetz.
Letzteres hat für die eigentlichen Disziplinarstrafsachen, in denen es sich nicht nur um Ordnungsstrafen
handelt, die Errichtung von Disziplinarkammern für die verschiedenen Teile des Reichs an den entsprechenden Orten angeordnet
(s. Reichsbehörden). Die Berufung geht an den Disziplinarhof in Leipzig,
[* 7] welcher sich aus Mitgliedern des Bundesrats und des
Reichsgerichts zusammensetzt. Nach dem Reichsbeamtengesetz soll im Lauf einer gerichtlichen Untersuchung gegen den Angeschuldigten
ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden.
Wird im Lauf eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten
eröffnet, so muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ist von dem
Strafgericht auf Freisprechung erkannt, so kann ein Disziplinarverfahren nur insoweit stattfinden, als
es sich um Thatsachen handelt, welche an sich und ohne Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestand der strafbaren Handlung, welche
den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten.
Hat die gerichtliche Verurteilung den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt, so kann das Disziplinarverfahren zum Zweck der
Herbeiführung dieses Verlustes annoch eintreten. Wichtig ist übrigens die Einschränkung, welche die
Disziplinargewalt den richterlichen und denjenigen Beamten gegenüber erfährt, welche den Richterbeamten gleichgestellt
sind. Dienstentlassung und Strafversetzung können nur durch gerichtliches Urteil gegen einen Richter ausgesprochen werden, ja
das Prinzip der Unabhängigkeit des Richteramtes hat dahin geführt, daß nach manchen Gesetzen, so z. B.
nach dem preußischen
Gesetz vom welches auch auf die Mitglieder der Oberrechnungskammer Anwendung findet, auch
für die Verhängung leichterer Disziplinarstrafen ein richterliches Urteil nach vorgängigem gerichtlichen Verfahren gefordert
wird.
Gewissen richterlichen Beamten gegenüber ist sogar jedwede Disziplinarbestrafung ausgeschlossen, so gegenüber den Mitgliedern
des preußischen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesamts für das Heimatswesen, des Reichsgerichts, des
Rechnungshofs für das Deutsche Reich
[* 8] und der richterlichen Militärjustizbeamten. Übrigens finden die Grundsätze über die
disziplinarische Behandlung der Staatsverwaltungsbeamten auch analoge Anwendung gegenüber den Kommunalbeamten. Auch die
Rechtsanwalte sind einer besondern Disziplinargewalt der Berufsgenossen unterstellt (s.
Rechtsanwalt).
Für das deutsche Reichsheer ist das Disziplinarverfahren durch die Disziplinarstrafordnung für das
Heer vom (Armeeverordnungsblatt, S. 330 ff.) und für die kaiserliche
Marine durch die Disziplinarstrafordnung für die Marine vom (Marineverordnungsblatt, Beilage zu Nr. 22) geregelt.
Nach dem Einführungsgesetz zum deutschen Militärstrafgesetzbuch (§ 3) kann eine Bestrafung auf Grund dieses Gesetzbuchs
der Regel nach nur durch gerichtliches Erkenntnis erfolgen; doch ist es ausdrücklich statuiert, in leichtern Fällen gewisse
Vergehen auch im Disziplinarweg zu ahnden; jedoch darf alsdann keine andre Freiheitsstrafe als Arrest festgesetzt werden, und
die Dauer desselben soll 4 Wochen gelinden Arrestes oder Stubenarrestes, 3 Wochen mittlern Arrestes oder 14 Tage
strengen Arrestes nicht übersteigen.
Nach der Disziplinarstrafordnung für das Heer unterliegen außerdem der Disziplinarbestrafung Handlungen gegen die militärische
Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze keine Strafbestimmungen enthalten. Als
Disziplinarstrafen sind zulässig für Offiziere:
1) Verweis und zwar einfacher (ohne Zeugen oder im Beisein eines Vorgesetzten), förmlicher (vor versammeltem
Offizierskorps) und strenger (durch Parolebefehl, mit Eintragung der Veranlassung in die Parolebücher);
1) kleinere Disziplinarstrafen, nämlich die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, z. B. Strafexerzieren,
Strafwachen, Strafdienst in der Kaserne, den Ställen, den Montierungskammern oder auf den Schießständen, Erscheinen zum
Rapport oder zum Appell in einem bestimmten Anzug, ferner die Entziehung der freien Verfügung über die
Löhnung und die Überweisung derselben an einen Unteroffizier zur Auszahlung in täglichen Raten bis auf die Dauer von 4 Wochen,
endlich die Auferlegung der Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit vor dem Zapfenstreich in die Kaserne oder in das
Quartier zurückzukehren, bis auf die Dauer von 4 Wochen;