Das im laufenden Alphabet nicht Verzeichnete ist im Register des Schlußbandes aufzusuchen.
Das im laufenden Alphabet nicht Verzeichnete ist im Register des Schlußbandes aufzusuchen.
(Distanzkauf, Übersendungsgeschäft), im Handelsverkehr dasjenige Kaufgeschäft, bei welchem die Ware dem Käufer von einem andern Ort übersendet wird. Den Gegensatz dazu bildet das Platzgeschäft. Für den Unterschied zwischen Distanzgeschäft und Platzgeschäft ist die Frage entscheidend, ob die Ware zur Erfüllungszeit sich bereits an dem Ort befindet, wo die Abnahme seitens des Käufers erfolgen soll, oder ob sie dorthin seitens des Verkäufers erst von einem andern Ort übersendet werden muß. Im erstern Falle liegt ein Platzgeschäft, im letztern ein Distanzgeschäft vor.
Bei dem Distanzgeschäft wird die von auswärts kommende Ware dem Käufer zugeschickt, so daß er sie nicht direkt von dem Verkäufer, sondern vom Transportführer oder Spediteur empfängt. Dies Dazwischentreten einer dritten Person zwischen Verkäufer und Käufer macht für das Distanzgeschäft besondere Rechtsregeln notwendig, namentlich in Ansehung der Frage, von welchem Zeitpunkt an die Gefahr der Verschlechterung oder des Unterganges der Ware auf den Käufer übergeht. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 345) bestimmt, daß jedenfalls von dem Augenblick der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zum Transport der Ware bestimmte Person an der Käufer die Gefahr trägt, von welcher die Ware getroffen wird.
Ist aber nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Gefahr schon zu einem frühern Zeitpunkt von dem Käufer zu übernehmen, so bleibt es bei diesen Vorschriften. Dieser Vorbehalt bezieht sich namentlich auf das gemeine deutsche Recht, welches schon mit der Vollendung des Kaufvertrags die Gefahr auf den Käufer übergehen läßt. Die Vorschrift des Handelsgesetzbuchs gilt natürlich nur für den Fall, daß zwischen Verkäufer und Käufer bezüglich der Übernahme der Gefahr, von welcher die Ware auf dem Transport betroffen wird, keine anderweite Verabredung getroffen ist.
Was insbesondere den Verkehr auf den deutschen Eisenbahnen anbetrifft, so gilt der Frachtvertrag mit der zum Zeichen der Annahme erfolgten Aufdrückung des Expeditionsstempels auf den Frachtbrief seitens der Expedition der Absendestation für abgeschlossen (Betriebsreglement, § 49), und das Reichsoberhandelsgericht hat entschieden, daß mit diesem Moment der Abstempelung auch die Gefahr auf den Käufer übergeht. Zu beachten ist aber dabei, daß nach der Verkehrssitte und auch nach Vorschrift des Handelsgesetzbuchs (Art. 344) der Verkäufer bei dem Distanzgeschäft, wofern der Käufer über die Art der Übersendung nichts bestimmte, für beauftragt gilt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns diese Bestimmung statt des Käufers zu treffen und insbesondere die Person zu bestimmen, durch welche der Transport der Ware besorgt oder ausgeführt werden soll. Namentlich muß die Ware ordentlich verpackt dem geeigneten Frachtführer ausgeantwortet werden. Für den Empfang der Ware gelten bei dem Distanzgeschäft folgende Vorschriften (Handelsgesetzbuch, Art. 347): 1) Der Käufer hat nach der Ablieferung ohne Verzug die Ware zu untersuchen, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang möglich ist. Ergibt sich die Ware als nicht vertrags- oder gesetzmäßig, so muß dem Verkäufer sofort Anzeige gemacht werden.
2) Wird dies vom Käufer verabsäumt, so gilt die Ware als genehmigt, wofern es sich nicht um Mängel handelt, welche nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3) Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Ware auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
4) Diese Bestimmungen finden auch auf den Verkauf auf Besicht oder auf Probe oder nach Probe Anwendung, insofern es sich um Mängel handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Handelsrechts und den Kommentaren zum deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 345, 347-350): Zimmermann, Eigentumsübergang im D. (»Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht«, Bd. 19, S. 397 ff.).
s. Distanzreiten. ^[= Wettrennen auf verschiedene Entfernungen. Kurze Rennen geschehen auf einer Bahn von 1/8-1/6 ...]
s. Aufnahme, ^[= (Aufnehmen), im Gegensatz zur geometrischen Feldmeßkunst (s. Feldmesser) derjenige Teil der ...] topographische, und Kippregel. [* 2]
Instrumente zur Bestimmung der Entfernung eines Punktes vom Stand aus in der Luftlinie ohne mechanische Längenmesser (optische Distanzmessung). Ihre Konstruktionsprinzipien führen sich fast ausnahmslos auf die geometrische Aufgabe zurück, aus Basis nebst anliegenden Winkeln die Höhe jedes Dreiecks, oder aus Basis und Spitze die Höhe des gleichschenkeligen, oder aus einer Kathete und anliegendem Winkel [* 3] die andre Kathete des rechtwinkeligen Dreiecks zu ermitteln. Eine Basis muß also als bekannt vorausgesetzt werden. Bei dem ¶
Romershausenschen Distanzmesser (Engymeter, Diastimeter, »Nähemesser«) nimmt man die Größe eines Menschen als bekannt an. Man hat nun in einem Sehrohr ein System paralleler Horizontalfäden in gleichen Zwischenräumen befestigt und beobachtet, wieviel dieser Zwischenräume auf den in der Ferne anvisierten Menschen gehen. Bezifferung oder Tabelle gibt dann die Distanz an. Je weiter entfernt, um so unsicherer wirken bei der geringen Veränderung des »Sehwinkels« und der »scheinbaren Größe« alle solche Apparate.
Ähnlich ist die Distanzmessung mit der Kippregel und dem Tachymeter (s. d.) an der Distanzlatte, bei Anwendung des Liniensystems auf ein Fernrohr [* 5] natürlich viel genauer wirkend. Für vielfache Zwecke der Praxis ist aber die Anwendung der Meßlatte auf den Zielpunkt unthunlich, namentlich etwa für Kriegszwecke. Andre Distanzmesser tragen deshalb die Basis nebst anliegenden Winkeln in sich selbst, der Zielpunkt bildet die Spitze der zu ermittelnden Dreieckshöhe; so der Gurltsche Vorschlag für Distanzmessung auf offener See: die Längsachse des Schiffs ist die Basis, an deren beiden Endpunkten auf horizontalen Tischen je ein Fernrohr angebracht ist, wovon das eine (A) stets rechtwinkelig zur Basis gerichtet, während das andre (B) auf Horizontalkreis drehbar ist.
Der Beobachter bei A läßt das Schiff [* 6] durch Steuern so drehen, daß er im Fernrohrkreuz den Mast eines etwa zu ermessenden feindlichen Schiffs schneidet, und tritt durch magnetoelektrischen Apparat sofort mit B in Verbindung, welches durch einen Arbeiter unverwandt auf denselben Mast dirigiert wird. Der in diesem Augenblick bei B eingestellte Horizontalwinkel ergibt die Distanz. Auf gleichem Prinzip beruht die von v. Teichmann angegebene und an den Küsten praktisch einexerzierte Messungsmethode vom Land aus auf die See.
Die Basis wird hierbei möglichst lang genommen, die Mitteilungen der Winkelgrößen und alles sonst für die Richtung und den Aufsatz der Geschütze [* 7] Wissenswerten geschehen mittels Flaggentelegraphie. Erwähnenswert ist der in kompendiöser Form dasselbe Prinzip darstellende Jähnssche Distanzmesser: eine Messingbasis mit zwei Spiegeln an den Enden, die, dem Ziel zugekehrt, dessen Spiegelbild in ein zwischen ihnen auf der Basis angebrachtes Glasprisma und durch dieses gemeinsam zum Auge [* 8] führen.
Die Drehung zum Einstellen des einen Spiegels auf das Objekt wird in ingeniöser Weise mikrometrisch gemessen und hiernach unmittelbar die Distanz festgestellt. Auch der Range-Finder von Berdan beruht auf solcher Basis und hat auch bei der immerhin im Verhältnis zu den langen Distanzen sehr unbedeutenden Basis gute Resultate erzielt, auf 1573 m keine, auf 2194 m nur 1 m Differenz der Messung nach Prüfungen auf dem Artillerieschießplatz bei Berlin; [* 9] er besteht aus einem 4 m langen, drehbaren Kasten (Basis) mit zwei Teleskopen, die auf das Ziel eingestellt werden.
Auf der Beobachtung der Zeitdifferenz zwischen Blitz und Knall eines Geschützes beruht das Telemeter (Fernmesser) von Le [* 10] Boulengé (Brüssel [* 11] 1875): eine graduierte, beiderseitig geschlossene, mit Äther gefüllte Glasröhre, in welcher ein aus zwei mittels Drahts von einigen Zentimetern Länge verbundenen konkaven Silberblechscheiben bestehender Schwimmer langsam niedersinkt, wenn die Röhre vertikal steht. Zur Beobachtung hält man dieselbe horizontal, stellt den Schwimmer auf Null.
Erfolgt der Blitz, so stellt man sie vertikal und beobachtet, auf welchen Grad der sinkende Schwimmer beim nun folgenden Knall zeigt. Vgl. Chronoskop. [* 12] Bei der Wichtigkeit der Herstellung eines wirklich praktischen und sichern Distanzmessers für den Kriegsgebrauch werden überall in den Armeen Versuche dieserhalb angestellt. Doch ist man zu einer allen Anforderungen genügenden Konstruktion noch nicht gelangt; vielmehr glaubt der Artillerist immer noch die Entfernung seiner Ziele mittels einiger Granatprobeschüsse mit guter Richtung und Tempierung der Zünder schneller und zuverlässiger ermitteln zu können.
Vgl. übrigens für ältere Distanzmesser Karstens »Encyklopädie der Physik« (Leipz. 1856);
ferner »Archiv für Artillerie und Ingenieurwissenschaften« (Berlin).