zurückgekehrt, gab er einige Gedichte, 1791 eine »Defence of poetry« heraus,
die er jedoch selbst wieder vernichtete.
Sein Lieblingsfach,
dem er, im
Besitz eines ansehnlichen
Vermögens, fortan sein Hauptstudium
widmete, war und blieb die Litteraturgeschichte, auf deren Gebiet er sich dauernden
Ruf erwarb.
Gleich sein erstes Werk, die
mitGeschmack und
Kritik ausgeführten »Curiosities of literature« (1791-1823, 3
Tle.), wurde vermöge seiner
tiefsinnigen philosophischen Bemerkungen, verbunden mit der liebenswürdigen
Kunst der
Darstellung, bald zu einer Lieblingslektüre
des englischen
Publikums und erlebte zahlreiche
Auflagen (neueste Ausg. 1884).
Andre in dieses
Fach einschlagende Veröffentlichungen
waren: »Litterary miscellanies« (1796),
»Essay on the literary character« (1795, neue Ausg. 1867),
»Calamities
of authors« (1812, 2 Bde.; neue Ausg.
1867) und »Quarrels of authors« (1814, 3 Bde.),
die 1850 mit dem Werk über
Jakob I. (s. unten) unter dem
Titel: »Miscellanies of literature« (neue Ausg.
1884) vereinigt erschienen. Zu den ersten Nummern der neubegründeten »Quarterly
Review« lieferte Disraeli mehrere wertvolle Beiträge. Ein
Aufsatz darin von ihm: »Spences anecdotes«, und Bemerkungen
über die moralische und poetische Geltung
Popes riefen einen Streit über
Pope hervor, an dem
Bowles,
LordByron u. a. teilnahmen.
Einen glänzenden
Beweis seines historischen Scharfblicks und seiner kritischen Begabung gab Disraeli in dem Werk »Inquiry
into the literary and political character of
KingJames I.« (1816) sowie in seinen »Commentaries of the life and reign
of
Charles I.« (1828-31, 5 Bde.; neue Ausg.
von
Benjamin Disraeli, 1850, 2 Bde.), wofür ihm die
UniversitätOxford
[* 2] das Doktordiplom erteilte.
Mit neuem
Eifer kehrte er, bereits 70 Jahre alt und seit 1839 erblindet, von seiner Tochter unterstützt,
zu seiner Geschichte der englischen Litteratur zurück, der
er den pedantischen
Titel: »Amenities of literature« (Lond. 1841, 3 Bde.)
gab, erreichte aber nicht einmal das
ZeitalterPopes, über den er tiefe
Studien gemacht. Er starb auf seinem Landsitz
Brandenham
House in
Buckinghamshire, nachdem er bereits 1814 (mit seinem Sohn
Benjamin) zum
Christentum übergetreten war. Seine
Werke erschienen gesammelt in 7
Bänden (mit
Biographie von seinem Sohn, Lond. 1849-51; neueste Ausg. 1884).
(»Andersgläubige«, früher
Nonkonformisten), in
England im weitern
Sinn alle nicht zur Staatskirche Gehörigen
(also auch die Römisch-Katholischen), im engern
Sinne nur die protestantischen
Sekten, die sich von jener
Kirche getrennt haben, wie die Wesleyaner,
Independenten,
Methodisten,
Baptisten,
Quäker,
Irvingianer,
Unitarier etc. Sie hatten
unter den
Stuarts viel zu leiden, bis ihnen die Toleranzakte von 1689 wenigstens bedingte Duldung gewährte. Erst die neueste
Zeit hat durch Aufhebung der
Testakte und Korporationsakte von 1673 ihre kirchlichen
Rechte erweitert,
sie bürgerlich den Mitgliedern der Staatskirche gleichgestellt (1836), sie von den an die bischöfliche
Geistlichkeit zu
bezahlenden Kirchensteuern befreit (1868) und ihnen durch die
University-Test-Bill (1871) auf den
UniversitätenOxford und
Cambridge gleiche
Rechte mit den Studierenden der anglikanischen
Kirche gewährt.
besonders auf
Universitäten die zum
Zweck der Habilitation oder
der Erlangung der Doktorwürde verfaßte Abhandlung über einen wissenschaftlichen Gegenstand.
allgemeiner
Name aller polnischen Nichtkatholiken, namentlich der
Lutheraner,
Reformierten,
Griechen und Armenier, mit Ausschluß jedoch der
Wiedertäufer,
Socinianer und
Quäker.
In denAkten der
WarschauerKonföderation
von 1573 waren mit dem
Ausdruck Dissidentes in religione beide Hauptreligionsparteien,
Katholische und
Evangelische, die einander damals Duldung angelobten, bezeichnet; seit dem Konvokationstag von 1632 aber gebrauchte man
die Bezeichnung Dissidenten allein für letztere.
Lutheraner,
Reformierte und
BöhmischeBrüder hatten im
Vergleich von Sendomir
(Consensus Sendomiriensis) 1570 ein gemeinsames
Glaubensbekenntnis aufgestellt und bildeten von jetzt an eine auch für politische
Zwecke vereinigte
Kirche,
deren
Glieder
[* 9] 1573 und 1660 den Katholiken in bürgerlichen
Rechten ganz gleichgesetzt wurden. Nach und nach jedoch wurden
ihnen die wesentlichsten ihrer
Rechte, so 1717 das
Recht, neue
Kirchen zu bauen, 1733 das
Recht, Staatsämter zu bekleiden, genommen;
auch zeigte 1724 dasThorner Blutbad (s.
Thorn),
[* 10] daß von der katholischen
Partei noch Schlimmeres zu fürchten
sei. Als man 1764 den Dissidenten sogar das
Recht,
Güter zu erwerben, zu entziehen suchte, brachten sie, vornehmlich unterstützt von
Rußland, 1766 ihre
Klagen auf den
Reichstag. Zur nachdrücklichern
Empfehlung ihres Gesuchs rückten die
Russen 1767 inPolen
ein, was 1772 zur ersten
Teilung des
Reichs führte, worauf allerdings 1775 die Dissidenten alle frühern
Freiheiten wiedererlangten,
mit Ausnahme des
Rechts aufSenator- und Ministerstellen.
¶
mehr
Vgl. Lukasiewicz, Geschichtliche Nachrichten über die Dissidenten in Posen
[* 12] (deutsch, Darmst. 1843);
Heutzutage bezeichnet man als Dissidenten diejenigen Personen, welche nicht zu der Staatskirche oder doch nicht zu den in einem Staat
als vollberechtigt anerkannten Kirchen gehören. Da nun in den einzelnen Staaten nicht dieselben Religionsgemeinschaften
als vollberechtigt anerkannt sind, so kann es vorkommen, daß die Angehörigen einer Kirche oder religiösen Sekte in dem einen
Territorium als Dissidenten betrachtet werden, während sie in einem andern Staatsgebiet der privilegierten Kirche angehören. In Deutschland
[* 13] nennt man regelmäßig diejenigen Religionsgesellschaften Dissidenten, welche sich von den drei
christlichen Hauptkonfessionen, der katholischen, protestantischen und reformierten, losgesagt haben.
Während nämlich der WestfälischeFriede nur jenen drei christlichen Konfessionen
[* 14] die volle Religionsfreiheit gesichert hatte,
ist durch die deutsche Partikulargesetzgebung, namentlich in Preußen,
[* 15] das Prinzip der Toleranz mehr und mehr zur Geltung gelangt,
und so kommt es, daß heutzutage den dissidentischen Religionsgemeinschaften regelmäßig das Recht der
freien und öffentlichen Religionsübung zugestanden ist, wenn sie auch die Rechte einer Korporation oder juristischen Person
nur durch besondere staatliche Verleihung erlangen können. Für das Deutsche Reich
[* 16] begründet in bürgerlicher u. staatsbürgerlicher
Beziehung die Konfession keinen Unterschied der Behandlungsweise mehr, zumal seit Einführung der Zivilstandsregister
und der Zivilehe (s. d.).