Dispensary
(engl., spr. -pénssărĭ), Laboratorium des Apothekers;
auch Armenkrankenhaus.
(engl., spr. -pénssărĭ), Laboratorium des Apothekers;
auch Armenkrankenhaus.
(lat., eigentlich »Abwägung«),
die Aufhebung einer Rechtsnorm für einen einzelnen Fall; daher Dispensationsrecht, die Befugnis, die Anwendung einer Rechtsnorm für einen gegebenen Fall auszuschließen. Es liegt in der Natur der Sache, daß an und für sich nur diejenige Gewalt von einer gesetzlichen Vorschrift »dispensieren« kann, welche dies Gesetz erlassen hat, und daß die Aufhebung eines Gesetzes für einen bestimmten einzelnen Fall nur durch ein anderweites Gesetz unter Mitwirkung sämtlicher Faktoren der gesetzgebenden Gewalt erfolgen kann.
Hiernach würde also an und für sich in einer konstitutionellen Monarchie der Regent nur unter Mitwirkung der Stände und unter Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministeriums Dispensation erteilen können, während nach römischem Rechte der Kaiser als unumschränkter Selbstherrscher in der Erteilung von Dispensationen, welche man zu den Privilegien rechnete, unbeschränkt war. Allein fast alle neuern Publizisten, namentlich Zöpfl, Mohl, Rönne und Zachariä, sprechen sich dafür aus, daß die Dispensationsbefugnis des Landesherrn, wenigstens in Ansehung der Zivilrechtsnormen, an die Zustimmung der Stände nicht gebunden und nur insofern begrenzt sei, als dadurch keine wohlerworbenen Rechte einer Person und keine solchen gesetzlichen Vorschriften verletzt werden dürfen, welche unbedingt verpflichtend sind und keinerlei Ausnahmen im Weg des Dispenses zulassen.
Dagegen ist neuerdings von Gerber der mit den Prinzipien des Rechtsstaats allein vereinbarliche Satz verteidigt worden, daß nur in denjenigen Fällen dispensiert werden könne, in denen das Gesetz oder überhaupt das geltende Recht dies ausdrücklich zulasse: eine Ansicht, welche, da außerdem durch eine wiederholte Erteilung von Dispensationen durch die vollziehende Gewalt die ganze Thätigkeit der Legislative illusorisch gemacht werden könnte, auch von der gerichtlichen Praxis, namentlich in Preußen, adoptiert worden ist.
Die Verfassungsurkunden der einzelnen deutschen Staaten erwähnen nämlich das Dispensationsrecht des Landesherrn regelmäßig nur kurz, ohne dasselbe näher zu präzisieren; insbesondere fehlt es in der preußischen Verfassungsurkunde gänzlich an derartigen Bestimmungen. Die Hauptfälle, in welchen die Dispensationsbefugnis ausgeübt zu werden pflegt, sind die Erteilung der Volljährigkeit (Majorennisierung) sowie in manchen protestantischen Ländern die Ehescheidung.
Die Ausübung dieses letztern Dispensationsrechts, welches evangelischen Landesherren als den Häuptern der Staatskirche zusteht, wird regelmäßig unter Mitwirkung der Konsistorien oder Kultusministerien ausgeübt. Im katholischen Kirchenrecht ist das oben entwickelte Prinzip, daß die Dispensationsbefugnis der gesetzgebenden Gewalt korrespondieren müsse, in konsequenter Weise durchgeführt. Dieselbe steht daher in kirchenrechtlichen Angelegenheiten zunächst dem Papst zu; doch findet sie hier in dem sogen. göttlichen Recht ihre Schranke, indem z. B. von dem Verbot der Ehe zwischen Eltern und Kindern auch der Papst nicht dispensieren kann.
Der Form nach werden die päpstlichen Dispense eingeteilt in Dispensationen in forma gratiosa und in forma commissoria, je nachdem sie unmittelbar durch die römische Kurie oder durch Vermittelung des Ordinariats, d. h. durch den kompetenten Bischof (ordinarius), erteilt werden. Den Bischöfen selbst steht das Recht zur Dispensation von kirchenrechtlichen Satzungen bloß in Ansehung ihres partikulären Diözesanrechts zu; rücksichtlich des gemeinen Kirchenrechts nur, wenn und soweit ihnen eine Dispensationsbefugnis vom Papst übertragen worden ist.
Letzteres geschieht durch die sogen. Facultates (Vollmachten) und zwar regelmäßig nur auf fünf Jahre (Quinquennal-Fakultäten). Soweit von den gesetzlichen Erfordernissen einer Eheschließung Dispensation zulässig, ist die Erteilung derselben in Deutschland nunmehr Sache des Staats (s. Ehe). Zu bemerken ist noch, daß in England das Dispensationsrecht der Krone durch die Bill of rights für immer beseitigt worden ist, nachdem dasselbe unter Jakob II. durch systematischen Mißbrauch fast zu einer gänzlichen Beseitigung der alten Landesrechte geführt hatte.
Auf dem Gebiet des Strafrechts ist von eigentlicher Dispenserteilung keine Rede; hier tritt das Begnadigungsrecht an die Stelle derselben (s. Begnadigung).
Vgl. Gneist, Englisches Verwaltungsrecht (2. Aufl., Berl. 1867);
Derselbe, Verwaltung, Justiz, Rechtsweg etc., S. 62 ff. (das. 1869);
Gerber, Über Privilegienhoheit und Dispensationsgewalt im modernen Staate (Tübinger »Zeitschrift für Staatswissenschaft« 1871);
Derselbe, Gesammelte juristische Abhandlungen (Jena 1872). -
In der Medizin heißt Dispensation (Dispensieren) das Verteilen und Ausgeben der Arzneien an die Kranken.
(lat.), der Austeilende, Wirtschaftsverwalter, Rechnungsführer.
(lat.), s. v. w. Apothekerbuch oder Pharmakopöe (s. d.).
(lat.), von einer Verpflichtung etc. entbinden;
Arzneien bereiten und ausgeben.
(lat.), zerstreuen.
[* ] (lat.), Farbenzerstreuung (s. d.).
Innere oder epipolische Dispersion, veraltete Bezeichnung für Fluoreszenz (s. d.).
(lat.), verpflanzen, versetzen;
Displantation, Verpflanzung.
(lat.), mißfallen;
Displizenz, das Mißfallen, das Nichtzufriedensein, namentlich mit etwas, das man eingegangen ist.
(griech.), Doppelspondeus, ein aus vier langen Silben bestehender Vers.
(lat., Dispositionsgüter), Sachen, die zur Verfügung gestellt werden, z. B. beim Kauf, wenn man eine zugesandte Ware wegen schlechter Beschaffenheit, Nichtbestellung etc. nicht behalten will und nun, um sich gegen alle Nachteile zu sichern, den Absender benachrichtigt, daß man ihm dieselbe hiermit wieder zur Disposition stelle;
im Buchhandel beim Remittieren zurückbehaltene, dem Verleger zur Verfügung (Disposition) gestellte Bücher, welche der Sortimentsbuchhändler im Jahr vorher vom Verleger in Kommission erhalten hat und noch ferner in Kommission behalten möchte.
(lat.), einer, der über eine Sache verfügt (disponiert), besonders der mit Vollmacht (procura) versehene Stellvertreter eines Handlungshauses, welcher befugt ist, im Namen des Eigentümers der Handelsniederlassung und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und per procura die Firma zu zeichnen. Vgl. Faktor und Prokurist.
(lat.), verfügbar, zu Gebote stehend;
Disponibilität, der Zustand des Disponibelseins, Verfügbarkeit (s. Disposition).
(lat.), zurechtstellen, anordnen, einrichten, verteilen;
bestimmen, verfügen.
Disponiert sein, gestimmt, geneigt sein.
(lat.), Anordnung, Einteilung, Plan, Entwurf;
Verfügung;
Anlage, Geneigtheit zu etwas etc. So ist Disposition in der Rhetorik die logische und
sachgemäße Anordnung des Stoffs einer Abhandlung oder Rede; im militärischen Sinn der Plan, nach welchem ein Marsch, ein Manöver, ein Gefecht von Truppenabteilungen ausgeführt werden soll. In letzterm Sinn muß die Disposition vor allem klar und bestimmt gefaßt lein; sie enthält unter anderm die Einteilung der Truppen, die Absicht des Kommandierenden, die Aufträge für die einzelnen Unterabteilungen und die Bestimmung der Zeit für den Abmarsch oder Angriff, auch Nachrichten über den Feind, den Ort, wohin alle Meldungen, Verwundete zu schicken, u. dgl. Eine Disposition wird schriftlich nur für solche Truppenverbände ausgegeben, welche der Befehlshaber in ihrer Thätigkeit nicht mehr mit eignen Augen übersehen kann, also etwa von der Division aufwärts; bei kleinern Abteilungen genügt der mündliche »Befehl«.
Größere oder selbständig operierende Korps, deren Lage seitens der Armeeleitung nicht genug übersehen werden kann, um ihnen eine bestimmte Disposition vorzuschreiben, erhalten als Richtschnur für ihr Verhalten nur allgemeine Direktiven (s. d.). In der Psychologie bedeutet Disposition s. v. w. Gemütsstimmung, Geneigtheit zu etwas, in der Medizin s. v. w. Anlage (zu einer Krankheit). In der Rechtswissenschaft versteht man unter Disposition jede Verfügung über einen vermögensrechtlichen Gegenstand und unterscheidet dabei zwischen Disposition unter Lebenden, wie Kauf, Schenkung etc., und Disposition auf den Todesfall oder letztwillige Disposition, wie Testament, Erbvertrag u. dgl.; daher Dispositionsfähigkeit, die Befugnis, derartige Verfügungen zu treffen.
Der Mangel dieser Dispositionsfähigkeit kann ein absoluter oder ein relativer sein; ersteres insofern, als einer Person die Fähigkeit zum selbständigen Abschluß von Rechtsgeschäften überhaupt entzogen ist, wie Unmündigen, Wahnsinnigen, notorischen Verschwendern und sonstigen unter Kuratel stehenden Personen. Relativ, d. h. in Ansehung eines bestimmten Gegenstandes, eines Rechts oder einer Sache, dispositionsunfähig ist eine Person dann, wenn jener Gegenstand ihrer rechtlichen Macht nicht unterworfen oder die betreffende Sache überhaupt der Privatdisposition entzogen ist, wie z. B. ein öffentliches Gewässer. - Im Staatsdienst bedeutet Stellung zur Disposition (im Gegensatz zum aktiven Dienst und zur gänzlichen Pensionierung) s. v. w. Versetzung in den zeitweiligen Ruhestand, welche regelmäßig eine Gehaltsverminderung zur Folge hat und bei Richterbeamten vermöge des Prinzips der Unabhängigkeit der Gerichte nur mit Zustimmung des Richters oder doch nach vorgängigem Gehör desselben und nach Ansetzung eines besonders normierten Verfahrens erfolgen kann.
Über die Versetzung der Offiziere in den Dispositionsstand s. Offizier. Die gebräuchliche Abkürzung für ein solches Verhältnis ist »z. D.« (zur Disposition),
im Gegensatz zu »a. Disposition« (außer Dienst). In Frankreich heißen »in Disponibilität« diejenigen aktiven Generale, welche kein dauerndes Kommando haben, sondern zur Verfügung des Kriegsministers stehen. Die Offiziere, welche in Deutschland als »z. D.« befindlich bezeichnet sind, werden in Frankreich wie in Österreich als »in Reserve« in den Listen geführt.