mehr
wollen eine zu große Zersplitterung teils direkt verhindern, teils erschweren.
Zu jenen gehört 1) die Bestimmung einer gesetzlichen Minimalgröße für ein
Gut, 2) die obrigkeitliche
Genehmigung im konkreten
Teilungsfall.
Ad 1). Es könnte doch nur eine Minimalgröße gewählt werden, bei welcher sich ein bestimmter
Reinertrag, hinreichend
für die
Ernährung einer Durchschnittsfamilie, bei gemeingewöhnlicher Bewirtschaftung erzielen ließe.
Aber das Raummaß eines solchen
Gutes läßt sich für ein Land gar nicht einheitlich bestimmen, da es nach Bodenbeschaffenheit,
Klima,
[* 2]
Lage des Gutsareals (ob dieses zusammenliegend oder zerstreut),
Wirtschaftssystem etc. ein verschieden großes ist, und
soll die Maßregel einen Erfolg haben, so wäre die notwendige
Konsequenz, daß diese
Güter gesetzlich
nicht verschuldet werden dürfen.
Ad 2). Wenn aber in jedem einzelnen
Fall eine Behörde entscheiden soll, ob nach
Lage der
Verhältnisse die beabsichtigte
Teilung gerechtfertigt ist oder nicht, so wird der
Verwaltung eine Aufgabe zugewiesen, die
sie nicht erfüllen kann, und die um so bedenklicher erscheinen muß, als für derartige
Entscheidungen
nicht allgemein gültige
Normen aufgestellt werden können, mithin der
Willkür der betreffenden Verwaltungsorgane
Thür und
Thor geöffnet sind. In beiden
Fällen kommt noch in Betracht, da doch keinenfalls die
Gesetzgebung den
Erwerb von
Parzellen durch
landwirtschaftliche und andre
Arbeiter verhindern darf, die Schwierigkeit, wenn nicht Unmöglichkeit,
diese Ländereien von den Besitzungen zu sondern, die der Dismembrationsgesetzgebung
unterliegen sollen.
Die Teilung erschwerende Maßregeln sind namentlich: strengere Formen für Parzellierungsverträge, die höhere Besteuerung solcher Verträge, die Erschwerung oder gar Bestrafung der gewerbsmäßigen Betreibung der Dismembration (sogen. Hofmetzgerei oder Güterschlächterei). Aber erfahrungsgemäß nützen diese Maßregeln sehr wenig.
Die richtigere Politik wird daher sein, das Prinzip der freien Teilbarkeit zu sanktionieren und auf eine Hebung [* 3] der landwirtschaftlichen Einsicht hinzuwirken, die das beste Heilmittel gegen unverständige Aufteilungen ist. Aber wegen der möglichen Gefahren der freien Teilbarkeit muß die Staatsverwaltung die Bewegung in der Veräußerung, Vererbung, Teilung, Verschuldung bäuerlicher Güter aufmerksam verfolgen, eine genaue Statistik darüber haben. Ein wichtiges Gegenmittel sind auch Flurregelungen (s. d.). Unbedenklich an sich und unzweifelhaft geeignet, unwirtschaftlicher Zersplitterung des bäuerlichen Grundbesitzes vorzubeugen, wo die Gefahr einer solchen bei freier Teilbarkeit in einer bäuerlichen Bevölkerung [* 4] vorhanden ist, ist ein subsidiäres bäuerliches Intestaterbrecht (sogen. Anerbenrecht, Höferecht), wenn es richtig normiert wird (s. Höferecht).
Keine eigentliche Dismembrationsmaßregel ist die gesetzliche Bestimmung eines Parzellenminimums bei Teilung von Parzellen, wie sie z. B. in Baden, [* 5] Hessen, [* 6] Nassau, Weimar [* 7] besteht.
In Frankreich und in allen Ländern des Code Napoleon besteht die freie Teilbarkeit zu Recht, ebenso in England. Auch in den meisten deutschen Staaten sind die frühern Dismembrationsgesetze, welche seit dem 16. Jahrh. übrigens in erster Reihe zum Schutz grundherrlicher und fiskalischer Interessen eingeführt wurden, verschwunden. In Preußen [* 8] hoben schon die Landeskulturedikte vom und die Teilungsverbote auf, das Prinzip der freien Teilbarkeit wurde sogar in die Verfassungsurkunde (Art. 42) aufgenommen und nach 1866 auch in den neuen Provinzen durchgeführt (Verordnung vom für Kurhessen, Verordnung vom für die andern Gebietsteile).
In den östlichen Provinzen sollte durch das Gesetz vom (teilweise abgeändert, resp. ergänzt durch Verordnung vom Gesetz vom Gesetz vom die Parzellierung erschwert werden, indem für Parzellierungsverträge strengere Formen vorgeschrieben wurden; das Gesetz vom hob aber diese Beschränkungen auf und stellte jene Verträge den andern Verträgen über Veräußerung von Immobilien gleich. Ähnlich die Gesetzgebung in Hessen-Darmstadt (1811, 1857 und 1866), Bayern [* 9] (seit 1825), Württemberg [* 10] (1812), Baden, Gotha [* 11] etc. Die weitestgehende Dismembrationsgesetzung hat noch Sachsen [* 12] (Gesetz vom s. darüber Leuthold, Sächsisches Verwaltungsrecht 1878, S. 301), aber es können Dispensationen von den Dismembrationsbeschränkungen stattfinden, und den Dispensationsgesuchen wird fast regelmäßig entsprochen.
Litteratur. A. Meitzen, Art. »Landwirtschaft«, 2. Teil in Schönbergs »Handbuch der politischen Ökonomie«; Rau, Grundsätze der Volkswirtschaftspolitik (5. Aufl. 1862, § 76-83; dort auch weitere Litteratur);
Roscher, Nationalökonomik des Ackerbaues etc., § 88 ff., § 139 ff.; R. v. Mohl, Die Polizeiwissenschaft (3. Aufl., Bd. 2, § 114);
Lette, Die Verteilung des Grundeigentums etc. (Berl. 1858);
Derselbe, Die Verteilungsverhältnisse des Grundbesitzes und die Gesetzgebung in betreff der Teilbarkeit etc. (das. 1859);
Stüve, Wesen und Verfassung der Landgemeinden etc. (Jena [* 13] 1851);
L. v. Stein, Bauerngut und Hufenrecht (Stuttg. 1882);
A. v. Miaskowski, Das Erbrecht und die Grundeigentumsverteilung im Deutschen Reich (Bd. 22 der »Schriften des Vereins für Sozialpolitik«, Leipz. 1882).