Bei der nach 1870 fast in allen
Staaten, welche stehende
Heere unterhalten, eingeführten allgemeinen
Wehrpflicht
kann die dienstpflichtige
Mannschaft nur auf eine verhältnismäßig kurze Zeit bei der
Fahne, präsent (daher
Präsenz, die
aktive oder »Präsenzdienstzeit«),
verbleiben, damit bei möglichst geringer Friedensstärke des
Heers, wie es die volkswirtschaftlichen
Interessen verlangen, doch eine starke, militärisch ausgebildete
Reserve für den Kriegsfall zur
Aufstellung
der
Feldarmee und Besatzungstruppen
(Landwehr) vorhanden ist. Nach einer gewissen Dienstzeit, aktive Dienstzeit, werden daher die
Mannschaften
des Präsenzstandes »zur
Reserve« entlassen. Die aktive Dienstzeit muß so bemessen sein, daß sie zur vollständigen militärischen
Ausbildung hinreicht; die
Ansichten über die nötige Dauer sind aber sehr verschieden. Diese wie die durchschnittliche
Schulbildung des
Volkes, nationale
Gewohnheiten, klimatische Verhältnisse etc. sind
Ursachen, daß in den einzelnen
Staaten
die Dienstzeit verschieden lang ist. Die gesetzliche Präsenzdienstzeit beträgt in 1)
Belgien:
[* 2]
Infanterie 2 ⅓,
Artillerie und
Kavallerie 4 Jahre
mit jährlich 1½MonatUrlaub;
Einsteher werden auf 8 Jahre geworben.
2)
Dänemark:
[* 3] ein Drittel der Ausgehobenen 1¼ Jahr, der Rest 6
Monate.
4)
Frankreich: der erste Teil der Ausgehobenen (1. portion du contingent) 5 (3 Jahre in Aussicht), der andre Teil ½-1 Jahr;
für die algerischen
Truppen fünfjährige
Werbung neben dem
Ersatz aus
Frankreich.
6)
Großbritannien:
[* 7] geworbene
Armee, entweder 12 Jahre aktiv oder 6 Jahre aktiv und 6 Jahre
Reserve; Rengagement auf weitere 9 Jahre
zur Erdienung einer
Pension.
16)
Vereinigte Staaten von Nordamerika: Werbesystem 5 Jahre. Bei der Pensionierung rechnet die Dienstzeit vor dem 18. Lebensjahr
nicht mit, während die
Kriegsjahre (s. d.) als Dienstzeit doppelt zählen.
Abraham van, niederländ.
Maler, geb. 1596 zu
Herzogenbusch, lernte zuerst bei seinem
Vater die
Glasmalerei,
[* 14]
war in dieser seit 1623 in
Antwerpen
[* 15] thätig und wurde dann
Schüler von
Rubens. 1636 erwarb er das
Bürgerrecht
in
Antwerpen. Er arbeitete auch eine Zeitlang in
England und starb 1675 in
Antwerpen. Von seinen Glasgemälden sind noch verschiedene
Reste erhalten, z. B. die Fenstermalereien in der
Kapelle der heiligen
Jungfrau in der Jakobskirche zu
Antwerpen, die Chorfenster der Dominikanerkirche sowie andre in der Karmeliterkirche, in der
Kapelle der
Armen, in der
Kathedrale
etc. Während seiner Thätigkeit bei
Rubens hat er viel an dessen Werken mitgearbeitet und sich auch ganz dessen
Formengebung und Kompositionsmanier angeeignet, ohne jedoch dessen
Farbe zu erreichen.