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Med
aillen an grünem, weißgestreiftem
Band.
[* 2] In
Österreich
[* 3] wird seit 1849 als »Militär-Dienstzeichen« ein
Kreuz
[* 4] aus
Kanonenmetall
an schwarzgelbem
Band verliehen.
Med
aillen an grünem, weißgestreiftem
Band.
[* 2] In
Österreich
[* 3] wird seit 1849 als »Militär-Dienstzeichen« ein
Kreuz
[* 4] aus
Kanonenmetall
an schwarzgelbem
Band verliehen.
s. Servitut. ^[= (lat.), das an einer fremden Sache bestellte dingliche Recht, vermöge dessen ...]
s. Gesinde. ^[= (Miet- oder Dienstgesinden, Domestiken, Dienerschaft, im mittelalterlichen Latein ...]
[* 1] (Dienstleistungen) sind menschliche Arbeitsleistungen, durch welche direkt eine Befried
igung der Bedürfnisse
andrer erzielt wird. Je nachdem die Dienstleistungen höhere
Ausbildung des
Menschen erfordern oder nicht,
unterscheidet man höhere und gemeine.
Letztere ermöglichen, zumal wenn ihre Verrichtung auch wenig
Kapital erfordert, leicht
einen größern Mitbewerb; dagegen gestatten die höhern Dienste, wie die der Beamten,
Ärzte etc., welche meistens einer lang
andauernden Vorbildung bed
ürfen, einen Berufswechsel nur selten.
Vorzüglich bei den höhern Diensten lassen sich Kosten und Wert der einzelnen Leistung schwer oder überhaupt nicht schätzen. Schon deswegen ist, von andern Gründen abgesehen, die Kollektivbelohnung am Platz, d. h. es wird nicht speziell für die einzelnen Leistungen, sondern für die Gesamtheit derselben für längere Zeit (Jahr, Lebensdauer) Zahlung geleistet. Der alte, von Garnier und F. List sarkastisch beleuchtete Streit, ob die Dienste produktiv oder unproduktiv seien, ist ein durchaus müßiger, weil hier nur die schwankende Auffassung des Begriffs produktiv (s. d. und Produktion) entscheidend ist.
Weit wichtiger als diese Wortspielerei ist die
Frage,
ob eine Dienstleistung und in welchem
Maße sie zur
Förderung des Einzel-
und des Gesamtwohls beiträgt. Bei vielen Dienstleistungen ist ein beschränkendes oder regulierendes
Eingreifen durch den
Staat erforderlich, weil bei ihnen wegen der durch ihre Ausübung bed
ingten nähern persönlichen Beziehungen
leicht
Leben,
Gesundheit,
Sittlichkeit etc. gefährdet werden.
Daher denn auch die
Forderung des Fähigkeitsnachweises bei
Arzt,
Hebamme,
Advokat etc., das Konzessionswesen und besondere polizeiliche
Ordnungen bei künstlerischen Schaustellungen,
für Droschkenkutscher, Dienstmänner etc.
[* 1] in der gotischen Architektur die zur Unterstützung der Gewölberippen dienenden, aus den Pfeilern mehr oder minder hervordringenden Säulchen, welche unter den Quer- und Längsgurten der Gewölbe [* 5] stärker (alte a, s. Figur), unter den Diagonalrippen schwächer (junge Dienste, b, s. Figur) angeordnet wurden.
Springen diese Säulchen wenig vor, so werden sie eingebundene Dienste, bilden sie volle Säulchen, welche nur wenig Zusammenhang mit den Pfeilern haben, so werden sie gelöste Dienste genannt.
[* 1] ^[Abb.]
s. Amtseid. ^[= Eid, der von einem Beamten bei Übernahme des ihm übertragenen Amtes geleistet ...]
die vorläufige Entsetzung (Suspension) eines Beamten, welche während einer gegen ihn schwebenden Untersuchung, sei es einer strafrechtlichen, sei es einer Disziplinaruntersuchung, eintritt;
in manchen Staaten auch eine Disziplinarstrafe (s. Disziplinargewalt).
die im Disziplinarverfahren erfolgte Amtsentsetzung im Gegensatz zu der im gerichtlichen Strafverfahren erkannten Dienstentsetzung (s. Disziplinargewalt).
(Kassation), die im gerichtlichen Strafverfahren erfolgte Ausstoßung eines Beamten aus seinem Amt (vgl. Disziplinargewalt).
s. Geleit. ^[= Schutz vor drohenden Gewaltthätigkeiten, welchen die öffentliche Autorität den innerhalb ...]
(Diensteinkommen, Besoldung), das mit einer amtlichen Stellung verbundene regelmäßige und im voraus festgestellte Einkommen.
Zum Dienstgehalt werden nicht gerechnet:
Tagegelder,
Gebühren, Remunerationen, Reisekosten u. dgl.,
auch kommen diese Nebeneinnahmen bei Feststellung des pensionsfähigen Diensteinkommens nicht mit in Betracht. In
Bayern
[* 6] wird
bei den Staatsbeamten zwischen Dienstgehalt und
Standesgehalt unterschieden.
Letzterer steht fest, während ersterer mit der Dienstzeit steigt.
in Österreich die Abfindungssumme für invalide Militärpersonen vom Feldwebel abwärts, welche auf Invalidenversorgung Verzicht leisten, oder für die Witwen solcher verheirateter und im Dienste stehender Personen.
in Österreich 1849 gestiftet, ein dem Maria-Theresia-Orden ähnliches Kreuz von Kanonenmetall für die Mannschaften von 8 und 16 Dienstjahren mit der betreffenden römischen Ziffer im Mittelschild, letzteres bei 16 Jahren in Silber;
für Offiziere nach 25 Dienstjahren mit silbernem Mittelschild, auf dem der k. k. Adler, [* 7] nach 50 Dienstjahren mit ebensolchem goldenen Mittelschild.
Vgl. auch Dienstauszeichnung, militärische.
s. Ministerialen. ^[= (ministeriales, mittellat., ), die schon in den ersten Zeiten des Mittelalter ...]
Einrichtungen zu dem Zweck, dem Publikum ständig Leute für Botengänge, Transport kleiner Lasten und für sonstige Arbeitsverrichtungen innerhalb und außerhalb des Hauses gegen eine nach einem bestimmten Tarif zu bemessende Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Dieselben sind meist derart organisiert, daß ein Kapitalist Leute anwirbt, in bestimmter Weise auslohnt, den erzielten Überschuß behält und die Verantwortlichkeit dem Publikum gegenüber trägt.
Um den Dienstmann äußerlich kenntlich zu machen, wird er uniformiert. Auch erhält er, teils um den Auftraggeber sicherzustellen,
teils im
Interesse einer geregelten Erled
igung der
Geschäfte, eine Nummer. Für jede
Ausführung von
Bestellungen hat er dem
Auftraggeber eine diese Nummer tragende
Marke zu verabfolgen, auf welcher der Betrag des
Lohns, auch wohl
die
Höhe der
Garantie verzeichnet ist, die das
Institut übernimmt. Diese
Marke dient gleichzeitig zur
Kontrolle für das
Institut
und als Garantieschein für den Auftraggeber.
Der Dienstmann erhält entweder
einen festgesetzten
Lohn, während die gesamte
Einnahme in die Institutskasse fließt,
oder er liefert abends nur eine bestimmte
Summe ab und behält das übrige für sich. Da der
Inhaber des
Instituts dem
Publikum
gegenüber die Verantwortlichkeit trägt, so liegt es in seinem
Interesse, nur zuverlässige Leute in seinem
Dienst anzustellen.
An
Stelle der kapitalistischen
Organisation kann auch eine genossenschaftliche Vereinigung einer größern
Zahl von Dienstmännern treten, wie auch neben der erstern vielfach selbständige Dienstmänner thätig sind. In
Deutschland
[* 8] unterliegt auf
Grund der
Gewerbeordnung (§ 37) das
Gewerbe der Dienstmänner der ortspolizeilichen Regelung. Auch ist die Ortspolizeibehörde
befugt (§ 76), für dieselben
Taxen festzusetzen. Die Dienstmannsinstitute wurden zuerst in
Bromberg
[* 9] im J. 1858 durch
Ed.
Berger eingeführt.
s. Miete. ^[= # (Mietkontrakt, Miet- und Pachtvertrag, Locatio conductio), der Vertrag, vermöge dessen der ...]
s. Ersatzwesen. ^[= Inbegriff alles dessen, was mit der Ergänzung des Heers, also mit der Aushebung, Einstellung ...]
s. v. w. Amtsvergehen;
im engern und eigentlichen Sinn diejenigen Vergehen (Disziplinarvergehen) eines Beamten, welche nicht im strafrechtlichen Verfahren, sondern auf Grund der Disziplinargewalt (s. d.) im Disziplinarverfahren verfolgt und geahndet werden (s. Amtsverbrechen). ¶