Deventer, ehedem Daventria genannt, ist schon im 6. Jahrh. entstanden,
erhielt im 13. Jahrh. die
Rechte einer freien Reichsstadt und trat der
Hansa bei. Dann kam es unter die
Oberhoheit der
Bischöfe
von
Utrecht,
[* 10] bis deren
Rechte 1528 auf
KaiserKarl V. übergingen. Unter König
Philipp II. wurde hier 1559 ein
Bistum errichtet,
aber 1591 aufgehoben, als derPrinzMoritz von
Oranien Deventer den Spaniern wieder entriß, in deren
Hände es 1589 durch
Verrat des englischen
KommandantenStanley gefallen war. Seitdem blieb Deventer als Hauptstadt von
Overyssel mit den niederländischen
freien
Provinzen verbunden. Von 1672 bis 1674 wurde es von dem
Bischof von
Münster,
[* 11] B. v.
Galen, besetzt gehalten.
1813-14 wurde es von den
Franzosen gegen die Verbündeten behauptet und erst nach dem
SturzNapoleons freigegeben.
1)
Achille, franz.
Maler und Lithograph, geb. 1800 zu
Paris,
[* 12] machte sich zuerst bekannt durch
Lithographien
von
Porträten, von denen er mit Grévedon seit 1830 eine Sammlung herausgab, der eine historische Frauengalerie
folgte.
Später malte er religiöse
Bilder, deren süßliche
Eleganz und schwächliches
Gefühl unangenehm wirkten; trotzdem
waren sie seiner Zeit als Andachtsbilder für Privatkapellen und
Boudoirs sehr gesucht. Er starb 1857 in
Paris.
2)
Eugène, franz.
Maler,
Bruder des vorigen, geb. 1805 zu
Paris, lernte bei Girodet und trat zuerst im
Salon
von 1824 hervor. Er schloß sich der romantischen
Schule an und errang, nachdem er sich durch einige
Genre- und Kirchenbilder
bekannt gemacht hatte, durch das Gemälde:
Heinrichs IV.
Geburt (im
Louvre) einen großen
Triumph, der jedoch sein einziger blieb;
man fand darin ein großes Kompositionstalent, fein individualisierte
Köpfe,
fleißige Ausführung und
klare
Farbe und betrachtete Devéria seitdem als einen der
Führer der
Romantiker. 1836 zog er sich nach
Pau
[* 13] zurück und wurde protestantischer
Pfarrer, wandte sich aber bald wieder der
Kunst zu und malte nun unter anderm die
Schlacht an der Marsaille (im Versailler
Museum),
die Enthüllung derStatueHeinrichs IV. zu
Pau (1846), den
Tod der
JohannaSeymour (1847), die vier
Heinriche
(1857), Halt spanischer Kaufleute (1859), Empfang des
Kolumbus durch
Ferdinand und
Isabella (1861). Er starb in
Pau.
bei den altitalischen Völkern eine der drei
Gottheiten, welche Wöchnerinnen gegen nächtliche Beschleichung
des Waldgottes
Silvanus
[* 14] (s. d.) schützten. Vgl.
Pilumnus.
(lat.),
Abweichung eines
Körpers von seiner
Bahn oder
Richtung; im
Seerecht insbesondere die willkürliche Veränderung
der
Reiseroute seitens des
Schiffers
(Kapitäns). Der
Führer eines
Schiffs macht sich einer Deviation dann schuldig,
wenn er ohne genügenden
Grund von dem ihm vorgeschriebenen
Kurs abweicht, sei es nun, daß er einen
Hafen anläuft, dessen
Angehung nicht in Aussicht genommen war, oder daß er die Reihenfolge der anzugehenden Häfen eigenmächtig verändert, oder
daß er einen andern als den vereinbarten Bestimmungshafen wählt.
Sind über die
Reiseroute keine besondern Vereinbarungen getroffen, so ist der »entsprechende«
Weg zu wählen, und es entscheiden nötigen Falls
Sachverständige darüber, welcher Weg der entsprechende war. Es ist dies
der Weg, welchen ein gewissenhafter
Schiffer unter Berücksichtigung der
Jahreszeit und von
Wind undWetter
[* 15] und unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände im gegebenen
Fall gewählt haben würde. Nur Notfälle, z. B. Verfolgung
durch Seeräuber, können den
Schiffer von der Verpflichtung, auf der vorgeschriebenen oder auf der entsprechenden
Route zu
bleiben, entbinden, und selbst dann darf das Verlassen des direkten, geraden Wegs nicht weiter ausgedehnt werden, als
die
Not oder das
Gebot der Menschlichkeit erfordert oder der
Kontrakt gestattet. Jede andre
Abweichung von der
Reise verpflichtet
den
Schiffer zum
Schadenersatz. Die Assekuradeure kommen, wenn die Deviation ohne
Wissen des Versicherten geschah, so
¶
mehr
weit dafür auf, als sie für Fehler des Schiffers haften; wo die Deviation mit Wissen und Willen des Assekurierten vorgenommen wurde,
betrachten sie dieselbe als eine Verletzung des Kontrakts, die sie von jeder Verpflichtung entbindet. Nach englischem und französischem
Recht haftet der Versicherer für die nach einer Deviation vorgekommenen Unfälle überhaupt
nicht. S. auch Bodmerei.