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Handelsrichtern. Die Berufungs- und Beschwerdeinstanz für die Entscheidungen der Landgerichte sind die kollegialischen Oberlandesgerichte. Revisionsinstanz für die zweitinstanzlichen Endurteile der Oberlandesgerichte bei einer Revisionssumme von mindestens 1500 Mk. ist das Reichsgericht. Für diejenigen Staaten, welche mehrere Oberlandesgerichte haben, ist die Errichtung eines obersten Landesgerichtshofs nachgelassen, von welchem über die sonst vor das Reichsgericht gehörigen Revisionen und Beschwerden zu entscheiden ist, sofern es sich um landesrechtliche Justizsachen handelt.
Von dieser Befugnis hat Bayern [* 2] Gebrauch gemacht. In Strafsachen besteht folgende Dreiteilung: schwere Verbrechen werden von den Schwurgerichten, Übertretungen und leichte Vergehen von den Schöffengerichten abgeurteilt; alle sonstigen Verbrechen und Vergehen gehören vor die Strafkammern der Landgerichte. Berufung ist nur gegen Urteile der Schöffengerichte zulässig und zwar an die Strafkammern der Landgerichte. Revisionen gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz werden von den Oberlandesgerichten erledigt, ebenso Revisionen gegen die erstinstanzlichen Erkenntnisse der Strafkammern, wenn sie ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt werden; sonst gehen dieselben an das Reichsgericht.
Als besondere Gerichte sind zugelassen:
1) die Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte;
2) die Gerichte, welche sich mit der Auseinandersetzung in Separationssachen, bei Ablösungen, Konsolidationen u. dgl. zu beschäftigen haben;
3) Gemeindegerichte in geringfügigen Fällen;
4) Gewerbegerichte;
5) Militärgerichte, deren Jurisdiktion sich jedoch auf Strafsachen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft wird bei dem Reichsgericht durch einen Oberreichsanwalt und durch Reichsanwalte, bei Oberlandesgerichten, Landgerichten und Schwurgerichten durch Staatsanwalte und bei den Amts- und Schöffengerichten durch Amtsanwalte ausgeführt. (Näheres über die Justizorganisation s. in den Artikeln über die Einzelstaaten.) Eine einheitliche Gesetzgebung über die in den Kompetenzkreis des Reichs fallenden Gegenstände ist zum Teil geschaffen, auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts in der Vorbereitung begriffen.
Zur Zeit bestehen für das Privatrecht noch die drei großen Rechtsgebiete des preußischen Landrechts, des französischen und des gemeinen deutschen Rechts.
Ost- und Westpreußen

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Ostpreußen.Das preußische Landrecht gilt im größten Teil des preußischen Staats, nämlich in den Provinzen Ostpreußen, [* 3] Westpreußen, Berlin, [* 4] Brandenburg, [* 5] Pommern [* 6] mit Ausschluß der neuvorpommerschen Kreise [* 7] Greifswald, [* 8] Grimmen, Franzburg, Stralsund [* 9] und Rügen, in Posen, [* 10] Schlesien [* 11] und Sachsen, [* 12] im Regierungsbezirk Aurich [* 13] mit Ausschluß des Stadtbezirks Wilhelmshaven, [* 14] in der Stadt Duderstadt und dem Amt Gieboldehausen (Regierungsbezirk Hildesheim), [* 15] in Westfalen [* 16] sowie den rechtsrheinischen Kreisen des Regierungsbezirks Düsseldorf: [* 17] Rees, Duisburg, [* 18] Mülheim [* 19] a. d. Ruhr, Essen [* 20] Land und Stadt Essen; außerdem in den ehemals preußischen, jetzt bayrischen Fürstentümern Ansbach [* 21] und Baireuth. [* 22]
Die Geltung des französischen Rechts erstreckt sich auf die preußischen Rheinlande mit Ausschluß der im Gebiet des preußischen Landrechts belegenen Kreise des Regierungsbezirks Düsseldorf, des Kreises Meisenheim und des rechts vom Rhein und links von der Sieg belegenen Teils des Regierungsbezirks Koblenz, [* 23] zu welchem auch die Rheininseln gehören. Ferner gilt französisches Recht in Elsaß-Lothringen, [* 24] in der bayrischen Pfalz, in Rheinhessen und (in besonderer Kodifikation) in Baden. [* 25] Das Rechtsgebiet des französischen Rechts ist ein in sich geschlossenes, innerhalb dessen nur im Kreis [* 26] Meisenheim andres (und zwar gemeines deutsches) Recht gilt.
Schleswig-Holstein

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Schleswig-Holstein.Das gemeine deutsche Recht, modifiziert durch zahlreiche einzelne Partikulargesetze, hat seine Geltung in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, [* 27] Hannover [* 28] mit Ausnahme von Ostfriesland und des zum Eichsfeld gehörigen Teils des hildesheimischen Kreises Osterode [* 29] am Harz, in Hessen-Nassau, [* 30] im Kreis Meisenheim und im rechtsrheinischen, links der Sieg gelegenen Teil des Regierungsbezirks Koblenz sowie in Hohenzollern [* 31] und den schon erwähnten neuvorpommerschen Kreisen.
Ferner gilt gemeines deutsches Recht im Königreich Bayern mit Ausschluß der Rheinpfalz und der Fürstentümer Ansbach und Baireuth, im Königreich Württemberg, in Hessen [* 32] mit Ausnahme von Rheinhessen, in Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, im Königreich Sachsen (in besonderer Kodifikation), in Anhalt, [* 33] in Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, in Reuß [* 34] ältere und jüngere Linie, in Waldeck, [* 35] in Schaumburg-Lippe und Lippe, [* 36] in Braunschweig, [* 37] in Oldenburg, [* 38] in Mecklenburg-Schwerin, in Mecklenburg-Strelitz und in den freien Hansestädten Hamburg, [* 39] Lübeck [* 40] und Bremen. [* 41]
Das Rechtsgebiet des gemeinen deutschen Rechts ist ein gleichfalls geschlossenes und erstreckt sich von der jütischen Grenze ununterbrochen bis zum Bodensee. Exklaven desselben im Gebiet des preußischen Landrechts bilden Anhalt, die Unterherrschaften von Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen sowie kleinere, zu Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig, Sachsen-Weimar und Sachsen-Koburg-Gotha gehörige Gebietsteile. Im Gebiet des französischen Rechts liegt die Exklave Meisenheim.
Vgl. Deutsches Recht, wo ein Überblick über die Entwickelung der neuern deutschen Gesetzgebung gegeben ist.
Spaltfrüchte - Spangen

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Spandau.Finanzwesen des Deutschen Reichs.
Wie jeder Staat, so ist auch der deutsche Gesamtstaat eine vermögensrechtliche Persönlichkeit, welche als Reichsfiskus bezeichnet wird. Zu dem Reichsvermögen gehören die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, der Reichskriegsschatz, welcher im Betrag von 120 Mill. Mk. im Juliusturm zu Spandau [* 42] bar hinterlegt ist, der Reichsinvalidenfonds, der Reichsfestungsbaufonds und der Fonds zum Bau eines Reichstagsgebäudes. Dazu kommen die zahlreichen Liegenschaften (Kasernen, Postgebäude etc.), welche dem Reich eigentümlich zugehören, und das Mobiliarvermögen, welches sich in der Benutzung der einzelnen Reichsverwaltungen befindet.
Deutschland (Reichsfin

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Seite 4.841.Als ein wirklicher Staat hat das Deutsche Reich [* 43] auch den Kredit eines solchen, während sich der frühere Deutsche Bund als bloßer Staatenbund im Fall eines besondern Geldbedarfs auf Vorschüsse einzelner Bundesglieder angewiesen sah. Die Aufnahme von Reichsschulden erfolgt im Weg der Reichsgesetzgebung. Die Reichsschuld ist teils eine verzinsliche, teils eine unverzinsliche, welch letztere durch Reichskassenscheine repräsentiert wird. Laut Gesetz vom wurden Reichskassenscheine bis zum Betrag von 120 Mill. Mk. an die Einzelstaaten nach ihrer Bevölkerung [* 44] verteilt und zur Durchführung der Münzreform die Ausgabe von weitern 54,889,940 Mk. autorisiert. Die Reichsschuld belief sich auf rund 430 Mill. Mk. Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs als eines konstitutionellen Staats sind unter Mitwirkung der Volksvertretung im Reichshaushaltsetat durch ein Etatsgesetz festzustellen. Die ¶
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Budget- oder Finanzperiode ist eine einjährige, indem der Versuch der Reichsregierung, zweijährige Budgetperioden einzuführen, wiederholt an dem Widerspruch des Reichstags scheiterte. Wie das Budget vom Bundesrat mit dem Reichstag vereinbart wird, so haben auch beide Körperschaften das Recht der Kontrolle der Reichsfinanzverwaltung. Die Vorprüfung der jährlich zu legenden Rechnungen erfolgt durch die preußische Oberrechnungskammer in Potsdam, [* 46] welche zugleich als »Rechnungshof des Deutschen Reichs« fungiert. Für die Verwaltung des Reichskriegsschatzes und der Reichsschuld besteht die besondere Kontrolle der Reichsschuldenkommission, welche auch die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds überwacht. Sowohl der Bundesrat als auch der Reichstag hat zu der Entlastung des Reichskanzlers die jährlich zu legenden Rechnungen der Reichsverwaltungen zu genehmigen. Das Finanzjahr läuft seit 1877 vom 1. April bis zum 31. März.
Einnahmen des Reichs.
Was die laufenden Einnahmen des Reichs anbetrifft, so kommen 1) privatrechtliche Einnahmen aus den Betriebsergebnissen der Reichseisenbahnen, Zinsen der bereits erwähnten Fonds, Gewinn aus der Münzprägung auf Rechnung des Reichs, Einnahmen aus dem Betrieb der Reichsdruckerei in Berlin, Kaufgelder aus Verkäufen für Rechnung des Reichs etc. in Betracht. Dazu kommen 2) die für Rechnung des Reichs zu erhebenden Gebühren, insbesondere die in der Reichspost- und Telegraphenverwaltung anfallenden.
Aus diesen werden zunächst die laufenden Kosten ebendieser Verwaltung bestritten, während der beträchtliche Überschuß in die Reichskasse fließt. Für das Etatsjahr 1886/87 ist dieser Überschuß bei einer Gesamteinnahme von 180,300,820 Mk. (gegen 170,225,800 Mk. im Vorjahr) auf 28,592,274 Mk. veranschlagt. In jener Gesamteinnahme figurieren die Porto- und Telegrammgebühren mit 163,100,000 Mk., Personengeld 2,385,000 Mk., Gebühren für Bestellung von Postsendungen 8,130,000 Mk. und 3,600,000 Mk. vom Absatz der Zeitungen.
Die Einnahmen der selbständigen bayrischen und württembergischen Postverwaltungen fließen in die Landeskassen der beiden Staaten. Dafür haben die letztern aber auch an den Einnahmen aus der Reichspost- und Telegraphenverwaltung keinen Anteil und müssen ebendeshalb höhere Matrikularbeiträge zahlen. Außerdem kommen Gebühren für gewisse Handlungen der Reichsbehörden, z. B. der Konsuln, des Patentamts, Sporteln des Reichsgerichts u. dgl., für die Reichskasse zur Erhebung.
Salz (Salinen oder Sal

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Salz.3) An Steuern fließen in diese Kasse die Verbrauchssteuern von inländischem Salz, [* 47] Tabak, [* 48] Branntwein, Bier und von dem aus Rüben oder andern inländischen Erzeugnissen dargestellten Zucker [* 49] sowie die Zölle. Die Erhebung der gemeinschaftlichen Zölle und Verbrauchssteuern ist Sache der Einzelstaaten; der Reinertrag fließt in die Reichskasse. Die außerhalb des Zollgebiets liegenden Teile des Reichs tragen zu den Reichsausgaben durch die Zahlung von Aversen in entsprechend erhöhter Weise bei. In Bayern, Württemberg und Elsaß-Lothringen ist jedoch die Besteuerung des Biers und des Branntweins nicht Reichssache.
Sie haben daher an den betreffenden Reichseinnahmen keinen Anteil und zahlen statt dessen Aversa an die Reichskasse. Die Zolleinnahmen beliefen sich vor dem neuen Zolltarif von 1879 auf 114 Mill. Mk. brutto und 105 Mill. netto (Etat 1879/80). Im Etat für 1884/85 dagegen waren dieselben auf 196,450,000 Mk. netto veranschlagt. Hierzu kamen 17,434,000 Mk. an Erhebungs- und Verwaltungskosten, so daß die Zollbruttoeinnahme nach dem Etat rund 214 Mill. Mk. betrug. Nach dem Etat pro 1885/86 ist die Nettoeinnahme auf 199,820,000 Mk., nach dem Etat pro 1886/87 infolge der Zollerhöhungen von 1885 auf 245,720,000 Mk. veranschlagt.
Getreide (Zusammensetz

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Getreide.Was die Erträgnisse der einzelnen Zölle anbetrifft, so gingen z. B. 1884 aus Kaffee 44,5 Mill. Mk., Tabak 31,2, Getreide [* 50] 23,8, Wein und Obstwein 14,7, Baumwollengarn 5,1, Vieh 3,5, Bau- und Nutzholz 3, Reis 2,9, Gewürzen 2,9, Südfrüchten 2,8, Heringen 2,8, Roheisen 2,7, Thee 1,5 Mill. Mk. ein. Auch die Tabaksteuer ist seit 1879 so erhöht, daß sie jetzt etwa 8 Mill. Mk. anstatt früher 1 Mill. einbringt. Etatisiert waren die Erträgnisse der Tabaksteuer 1881/82 mit 4,6 Mill. Mk., 1882/83: 11, 1883/84: 13,6, 1884/85: 13,9, 1885/86: 10,673,300, 1886/87: 7,656,000 Mk. Bezüglich der jährlichen Erträgnisse aus den Zöllen und aus der Tabaksteuer besteht die Einrichtung (Antrag »Franckenstein«),
daß 130 Mill. Mk. davon in der Reichskasse verbleiben, während der Überschuß über diese Summe nach dem Verhältnis der Kopfzahl der Bevölkerung in die Kassen der Einzelstaaten zurückfließt. Nach dem Etat pro 1886/87 beläuft sich diese Rückzahlung auf 128,600,000 Mk. Dagegen verbleiben die Nettoerträgnisse der Rübenzucker-, Salz-, Branntwein- und Brausteuer dem Reich. Die Zuckersteuer hat einen Rückgang erfahren infolge des allzu großen Exports und der damit zusammenhängenden Krisis.
Die Rübenzuckersteuer beträgt nämlich seit dem Gesetz vom 80 Pf. vom Zentner roher Rüben. Bei der Ausfuhr von Zucker wird die Steuer zurückvergütet und zwar mit 9 Mk. 40 Pf. pro Zentner Zucker, seit dem Gesetz vom aber nur noch mit 9 Mk. Diese Exportvergütung war und ist zu hoch, nachdem es die Fortschritte der Fabrikation gestatten, jetzt aus einer viel geringern Rübenmenge einen Zentner Zucker herzustellen, als dies bei dem Erlaß des Gesetzes vom der Fall war. So kommt es, daß der Zuckerfabrikant für den exportierten Zucker mehr vergütet erhält, als er für das Rohmaterial an Steuern bezahlt hat.
Hieraus erklärt sich der Rückgang der Zuckersteuer, deren Nettoertrag sich 1873 auf 58,2 Mill. Mk. und 1875 auf 59,5 Mill. Mk. belief, während er 1878/79: 44,8, 1879/80: 48, 1880/81: 42,9, 1881/82: 36,3, 1882/83: 46 und 1883/84 nur 37,8 Mill. Mk. betrug, indem er in dem letztgedachten Etatsjahr um 6,7 Mill. Mk. hinter dem Etatsansatz zurückblieb, so daß dies Etatsjahr mit einem Defizit von 1,9 Mill. Mk. abschloß, während das Vorjahr noch einen Überschuß von 15 Mill. Mk. aufzuweisen hatte.
Pro 1886/87 ist der Nettoertrag auf 37,5 Mill. Mk. veranschlagt, indem von der Bruttoeinnahme von 149,5 Mill. Mk. an Exportvergütungen 106 Mill. Mk. und an Erhebungs- und Verwaltungskosten 5,9 Mill. Mk. abgehen. Eine anderweite Normierung der Zuckersteuer ist in Aussicht genommen. Auch eine Umgestaltung der Branntweinsteuer wird, nachdem das Projekt eines Branntweinmonopols vom Reichstag abgelehnt worden ist, angestrebt, ebenfalls mit Rücksicht auf die veränderten und verbesserten Fabrikationsverhältnisse. Namentlich wird der Übergang zur Fabrikatsteuer von den Gegnern der dermaligen Maischraumsteuer empfohlen, welch letztere seit 1854 unverändert 30 Pf. für 20 Quart [* 51] Maischraum beträgt. So kommt es, daß trotz der Zunahme der Bevölkerung der Jahresanfall dieser Steuer sich nahezu gleichbleibt. Derselbe belief sich 1874, 1875 und 1876 auf 48, 52 und 49 Mill. ¶