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das preußische Kriegsministerium und die Verwaltung der Marineangelegenheiten durch das preußische Marineministerium erfolgten. Aber schon zur Zeit des Norddeutschen Bundes wurde das preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in ein Auswärtiges Amt des Norddeutschen Bundes (jetzt des Deutschen Reichs) umgewandelt. Das neue Reich brachte eine kaiserliche Admiralität zur Verwaltung der Kriegsmarine. Als zuständige Behörde für die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung und Beaufsichtigung der Gegenstände der Bundesverwaltung war bei der Gründung des Norddeutschen Bundes dem Bundeskanzler ein Bundeskanzleramt, nachmals Reichskanzleramt, beigegeben worden.
Der Erwerb von Elsaß-Lothringen [* 2] machte eine besondere Abteilung des Reichskanzleramts für die Reichslande nötig. Die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, das Reichseisenbahnamt und die Reichsbank mit ihren Zweig- und Nebenanstalten traten ins Leben. Für die Justizverwaltung kam ein Reichsjustizamt hinzu. Einzelne Zweige der Reichsverwaltung wurden demnächst von dem Reichskanzleramt losgelöst, um besondern Reichsämtern überwiesen zu werden, so insbesondere die Reichspost- und -Telegraphenverwaltung, welche nunmehr dem Reichspostamt übertragen ist.
Die gesamte Finanzverwaltung des Reichs ward dem Reichskanzleramt abgenommen und einem besondern Reichsschatzamt zugewiesen. Ebenso trat für die Verwaltung der Reichseisenbahnen ein besonderes Reichsamt ins Leben. Aus der Abteilung des Reichskanzleramts für Elsaß-Lothringen ging ein besonderes Reichskanzleramt für Elsaß-Lothringen hervor, und auch dieses ward aufgehoben, nachdem ein Statthalter an die Spitze der reichsländischen Verwaltung gestellt worden war, welchem ein besonderes Ministerium für Elsaß-Lothringen beigegeben ist.
Das Reichskanzleramt aber erhielt die offizielle Bezeichnung »Reichsamt des Innern«. Von dieser Behörde ressortieren wiederum wichtige Reichsbehörden, wie das Bundesamt für das Heimatswesen, das Oberseeamt, das statistische Amt, Gesundheitsamt, Patentamt, Reichsversicherungsamt etc. (s. Reichsbehörden). Einer Zentralstelle des Reichs nicht unterstellt ist die Reichsmilitärverwaltung. Die Kriegsministerien von Preußen, [* 3] Sachsen [* 4] und Württemberg [* 5] besorgen die Militärverwaltung der einzelnen Kontingente. Dem Reichskanzler ist eine Reichskanzlei unmittelbar untergeben, welche als dessen Zentralbüreau den amtlichen Verkehr des erstern mit den Chefs der einzelnen Ressorts vermittelt.
Daß das Deutsche Reich [* 6] ein wirklicher Staat ist, geht auch aus der Unterthaneneigenschaft seiner Angehörigen hervor. Diese stehen nämlich in einem Doppelverhältnis. Sie sind Unterthanen ihrer Einzelregierung und Bürger des Einzelstaats, dem sie jeweilig angehören. Aber sie sind auch zugleich Bürger und Angehörige des deutschen Gesamtstaats, so daß die Unterthanen der verschiedenen deutschen Einzelstaaten nicht mehr wie zur Zeit des frühern deutschen Staatenbundes im Verhältnis zu einander als Ausländer erscheinen.
Ihr gemeinsames Reichsbürgerrecht (Bundesindigenat), verbunden mit dem Grundsatz der Freizügigkeit, sichert ihnen in jedem deutschen Staat ebendieselbe rechtliche Stellung zu, wie sie dem Inländer gegeben ist. Die Regierungen der Einzelstaaten aber sind in ihrer Souveränität insoweit beschränkt, als dies durch ihre Zugehörigkeit zu dem Gesamtstaat verfassungsmäßig bedingt ist. Wenn Bundesglieder ihre Bundespflichten nicht erfüllen sollten, so können sie dazu im Weg der Exekution angehalten werden (Art. 19). Dieselbe ist vom Bundesrat zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten werden, insofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind und ebendarum vor die Gerichte gehören, auf Anrufen des einen Teils vom Bundesrat erledigt. Auch hat der Bundesrat nötigen Falls Verfassungsstreitigkeiten in einem Bundesstaat gütlich auszugleichen oder, wenn dies nicht gelingt, im Weg der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen (Art. 76). Auch Beschwerden über gehemmte oder verweigerte Rechtshilfe können aus den einzelnen Bundesstaaten heraus an den Bundesrat gebracht werden, wofern auf gesetzlichem Weg ausreichende Hilfe nicht zu erlangen sein sollte (Art. 77). Über die Litteratur des deutschen Reichsstaatsrechts vgl. Staatsrecht.
Rechtspflege.
Eine der wichtigsten Errungenschaften des neuen Reichs ist die einheitliche Justizorganisation desselben, welche durch die Justizgesetze von 1877 und 1878 erfolgte (s. Gericht). Die Privat- oder Patrimonialgerichtsbarkeit ist vollständig beseitigt, der geistlichen Gerichtsbarkeit die bürgerliche Wirksamkeit entzogen und die Trennung der Justiz von der Verwaltung vollständig durchgeführt. Die Voraussetzungen der Fähigkeit zum Richteramt sind für ganz Deutschland [* 7] in einheitlicher Weise bestimmt.
Für die Unabhängigkeit des Richterstandes sind die nötigen Garantien gegeben. Das Laienelement ist in ausgedehntem Umfang zur Rechtsprechung herangezogen, so insbesondere in den Schöffengerichten, welche zu den Schwurgerichten hinzukamen, sowie in dem Institut der Handelsrichter und der Schiedsmänner. Die richterliche Thätigkeit soll sich möglichst auf das Gebiet der eigentlichen Rechtsprechung konzentrieren. Darum ist die Mobiliarexekution Sache der Gerichtsvollzieher und die Einleitung und Vorbereitung der richterlichen Entscheidung Sache der Gerichtsschreiber.
Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird, ebenso wie das Hauptverfahren im Strafprozeß, durch die Grundsätze der Öffentlichkeit und Mündlichkeit, der Unmittelbarkeit der Verhandlung und der freien Würdigung der Beweisergebnisse durch den Richter beherrscht. Ausnahmegerichte, abgesehen von Kriegsgerichten und Standrechten, sind unstatthaft. Die oberste Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht in Leipzig [* 8] ausgeübt. Diese Reichsbehörde, deren Mitglieder (Präsident, Senatspräsidenten und Räte) auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt werden, sichert die Wahrung der Rechtseinheit und die gleichmäßige Auslegung der deutschen Reichsgesetze. In beschränktem Umfang war dies zuvor die Aufgabe des Reichsoberhandelsgerichts gewesen.
Alle niedern Instanzen sind Landesbehörden. Das Reichsgericht entscheidet in erster und letzter Instanz über die gegen Kaiser und Reich gerichteten Verbrechen des Hochverrats und des Landesverrats. Im übrigen ist der Instanzenzug folgender: In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheiden in erster Instanz die Amtsgerichte (Einzelrichter) in minder wichtigen Rechtssachen, namentlich in allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand den Wert von 300 Mk. nicht übersteigt. Für alle andern Rechtsstreitigkeiten sind die kollegialischen Landgerichte zuständig, welche zugleich die Berufungs- und Beschwerdeinstanz für die Amtsgerichte bilden. Bei den Landgerichten können zur Entscheidung von Handelsstreitigkeiten Kammern für Handelssachen errichtet werden, bestehend aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ¶
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Handelsrichtern. Die Berufungs- und Beschwerdeinstanz für die Entscheidungen der Landgerichte sind die kollegialischen Oberlandesgerichte. Revisionsinstanz für die zweitinstanzlichen Endurteile der Oberlandesgerichte bei einer Revisionssumme von mindestens 1500 Mk. ist das Reichsgericht. Für diejenigen Staaten, welche mehrere Oberlandesgerichte haben, ist die Errichtung eines obersten Landesgerichtshofs nachgelassen, von welchem über die sonst vor das Reichsgericht gehörigen Revisionen und Beschwerden zu entscheiden ist, sofern es sich um landesrechtliche Justizsachen handelt.
Von dieser Befugnis hat Bayern [* 10] Gebrauch gemacht. In Strafsachen besteht folgende Dreiteilung: schwere Verbrechen werden von den Schwurgerichten, Übertretungen und leichte Vergehen von den Schöffengerichten abgeurteilt; alle sonstigen Verbrechen und Vergehen gehören vor die Strafkammern der Landgerichte. Berufung ist nur gegen Urteile der Schöffengerichte zulässig und zwar an die Strafkammern der Landgerichte. Revisionen gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz werden von den Oberlandesgerichten erledigt, ebenso Revisionen gegen die erstinstanzlichen Erkenntnisse der Strafkammern, wenn sie ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt werden; sonst gehen dieselben an das Reichsgericht.
Als besondere Gerichte sind zugelassen:
1) die Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte;
2) die Gerichte, welche sich mit der Auseinandersetzung in Separationssachen, bei Ablösungen, Konsolidationen u. dgl. zu beschäftigen haben;
3) Gemeindegerichte in geringfügigen Fällen;
4) Gewerbegerichte;
5) Militärgerichte, deren Jurisdiktion sich jedoch auf Strafsachen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft wird bei dem Reichsgericht durch einen Oberreichsanwalt und durch Reichsanwalte, bei Oberlandesgerichten, Landgerichten und Schwurgerichten durch Staatsanwalte und bei den Amts- und Schöffengerichten durch Amtsanwalte ausgeführt. (Näheres über die Justizorganisation s. in den Artikeln über die Einzelstaaten.) Eine einheitliche Gesetzgebung über die in den Kompetenzkreis des Reichs fallenden Gegenstände ist zum Teil geschaffen, auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts in der Vorbereitung begriffen.
Zur Zeit bestehen für das Privatrecht noch die drei großen Rechtsgebiete des preußischen Landrechts, des französischen und des gemeinen deutschen Rechts.
Das preußische Landrecht gilt im größten Teil des preußischen Staats, nämlich in den Provinzen Ostpreußen, [* 11] Westpreußen, Berlin, [* 12] Brandenburg, [* 13] Pommern [* 14] mit Ausschluß der neuvorpommerschen Kreise [* 15] Greifswald, [* 16] Grimmen, Franzburg, Stralsund [* 17] und Rügen, in Posen, [* 18] Schlesien [* 19] und Sachsen, im Regierungsbezirk Aurich [* 20] mit Ausschluß des Stadtbezirks Wilhelmshaven, [* 21] in der Stadt Duderstadt und dem Amt Gieboldehausen (Regierungsbezirk Hildesheim), [* 22] in Westfalen [* 23] sowie den rechtsrheinischen Kreisen des Regierungsbezirks Düsseldorf: [* 24] Rees, Duisburg, [* 25] Mülheim [* 26] a. d. Ruhr, Essen [* 27] Land und Stadt Essen; außerdem in den ehemals preußischen, jetzt bayrischen Fürstentümern Ansbach [* 28] und Baireuth. [* 29]
Die Geltung des französischen Rechts erstreckt sich auf die preußischen Rheinlande mit Ausschluß der im Gebiet des preußischen Landrechts belegenen Kreise des Regierungsbezirks Düsseldorf, des Kreises Meisenheim und des rechts vom Rhein und links von der Sieg belegenen Teils des Regierungsbezirks Koblenz, [* 30] zu welchem auch die Rheininseln gehören. Ferner gilt französisches Recht in Elsaß-Lothringen, in der bayrischen Pfalz, in Rheinhessen und (in besonderer Kodifikation) in Baden. [* 31] Das Rechtsgebiet des französischen Rechts ist ein in sich geschlossenes, innerhalb dessen nur im Kreis [* 32] Meisenheim andres (und zwar gemeines deutsches) Recht gilt.
Das gemeine deutsche Recht, modifiziert durch zahlreiche einzelne Partikulargesetze, hat seine Geltung in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, [* 33] Hannover [* 34] mit Ausnahme von Ostfriesland und des zum Eichsfeld gehörigen Teils des hildesheimischen Kreises Osterode [* 35] am Harz, in Hessen-Nassau, [* 36] im Kreis Meisenheim und im rechtsrheinischen, links der Sieg gelegenen Teil des Regierungsbezirks Koblenz sowie in Hohenzollern und den schon erwähnten neuvorpommerschen Kreisen.
Ferner gilt gemeines deutsches Recht im Königreich Bayern mit Ausschluß der Rheinpfalz und der Fürstentümer Ansbach und Baireuth, im Königreich Württemberg, in Hessen [* 37] mit Ausnahme von Rheinhessen, in Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, im Königreich Sachsen (in besonderer Kodifikation), in Anhalt, [* 38] in Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, in Reuß [* 39] ältere und jüngere Linie, in Waldeck, [* 40] in Schaumburg-Lippe und Lippe, [* 41] in Braunschweig, [* 42] in Oldenburg, [* 43] in Mecklenburg-Schwerin, in Mecklenburg-Strelitz und in den freien Hansestädten Hamburg, [* 44] Lübeck [* 45] und Bremen. [* 46]
Das Rechtsgebiet des gemeinen deutschen Rechts ist ein gleichfalls geschlossenes und erstreckt sich von der jütischen Grenze ununterbrochen bis zum Bodensee. Exklaven desselben im Gebiet des preußischen Landrechts bilden Anhalt, die Unterherrschaften von Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen sowie kleinere, zu Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig, Sachsen-Weimar und Sachsen-Koburg-Gotha gehörige Gebietsteile. Im Gebiet des französischen Rechts liegt die Exklave Meisenheim.
Vgl. Deutsches Recht, wo ein Überblick über die Entwickelung der neuern deutschen Gesetzgebung gegeben ist.
Finanzwesen des Deutschen Reichs.
Wie jeder Staat, so ist auch der deutsche Gesamtstaat eine vermögensrechtliche Persönlichkeit, welche als Reichsfiskus bezeichnet wird. Zu dem Reichsvermögen gehören die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, der Reichskriegsschatz, welcher im Betrag von 120 Mill. Mk. im Juliusturm zu Spandau [* 47] bar hinterlegt ist, der Reichsinvalidenfonds, der Reichsfestungsbaufonds und der Fonds zum Bau eines Reichstagsgebäudes. Dazu kommen die zahlreichen Liegenschaften (Kasernen, Postgebäude etc.), welche dem Reich eigentümlich zugehören, und das Mobiliarvermögen, welches sich in der Benutzung der einzelnen Reichsverwaltungen befindet.
Als ein wirklicher Staat hat das Deutsche Reich auch den Kredit eines solchen, während sich der frühere Deutsche Bund als bloßer Staatenbund im Fall eines besondern Geldbedarfs auf Vorschüsse einzelner Bundesglieder angewiesen sah. Die Aufnahme von Reichsschulden erfolgt im Weg der Reichsgesetzgebung. Die Reichsschuld ist teils eine verzinsliche, teils eine unverzinsliche, welch letztere durch Reichskassenscheine repräsentiert wird. Laut Gesetz vom wurden Reichskassenscheine bis zum Betrag von 120 Mill. Mk. an die Einzelstaaten nach ihrer Bevölkerung [* 48] verteilt und zur Durchführung der Münzreform die Ausgabe von weitern 54,889,940 Mk. autorisiert. Die Reichsschuld belief sich auf rund 430 Mill. Mk. Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs als eines konstitutionellen Staats sind unter Mitwirkung der Volksvertretung im Reichshaushaltsetat durch ein Etatsgesetz festzustellen. Die ¶