mehr
innerhalb der deutschen
Staaten, endlich das
Recht, in
Zivil- und Militärdienst eines andern
Staats zu treten, wenn der
Militärpflicht
im eignen Vaterland genügt war. Vielversprechend lautete
Artikel 13: »In allen
Bundesstaaten wird eine landständische
Verfassung
stattfinden«. Kaum waren aber in einigen süddeutschen
Staaten konstitutionelle
Verfassungen entstanden, so führte die
Furcht
vor der
Revolution den
Bundestag 1819 zu den
Karlsbader Beschlüssen
(s. d.), infolge deren eine Zentraluntersuchungskommission
in
Mainz
[* 2] niedergesetzt wurde.
Die Bundesakte erhielt dann eine Ergänzung in der Wiener Schlußakte (vom in welcher zwar der frühere Artikel 13 bestätigt, aber mehrere denselben einschränkende Bestimmungen getroffen wurden; so z. B.: »Die gesamte Staatsgewalt muß in dem Oberhaupt des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden«; ferner: »Die im Bund vereinten souveränen Fürsten dürfen durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden«. Nach der Julirevolution nahm der Bundestag von neuem Gelegenheit, die Regierungen zu ermahnen, daß sie den Übergriffen der Landstände wirksam entgegentreten sollten, und stellte für gewisse Fälle sein Einschreiten in Aussicht. Erst in der Revolution von 1848 sind diese Ausnahmebestimmungen aufgehoben worden. (Näheres unter Deutschland, [* 3] Geschichte.)
Die durch den
Bund herbeigeführte
Einheit der deutschen
Nation beschränkte sich auf die
Aufstellung einer Bundesarmee, für
welche in den Beschlüssen
der
Bundesversammlung vom 9. und und eine Kriegsverfassung festgestellt wurde.
Das
Heer, welches zur
Verteidigung des
Bundes wie jedes seiner
Glieder
[* 4] dienen sollte, stand unter der Oberleitung
der
Bundesversammlung, welcher eine Militärkommission aus sieben stimmführenden höhern
Offizieren hierfür unterstellt war.
Die Stärke [* 5] der aufzubringenden Kontingente wurde nach der Bevölkerungszahl von 1818 festgesetzt und bis zum Jahr 1860 noch sechsmal geändert; sie betrug 1 Proz., der Ersatz ½ Proz. 1855 wurde die Stärke auf 1 1/6, die Reserve auf ⅓ und der Ersatz auf 1/6 Proz. der Bevölkerung [* 6] festgesetzt. Nach dem letzten Beschluß der Bundesversammlung hierüber (vom zerfiel das Heer in 10 Armeekorps (in der in Tabelle S. 773 angegebenen Weise), von denen das 1.-3. Österreich, [* 7] das 4.-6. Preußen, [* 8] das 7. Bayern, [* 9] die drei letzten nebst einer Reservedivision von den übrigen Staaten gebildet wurden. Das Heer hatte eine Stärke von 553,028 Mann (426,635 Infanterie, 69,218 Kavallerie, 50,254 Artillerie, 6921 Pioniere) mit 1134 Geschützen. Bundesfestungen waren Mainz, Luxemburg, [* 10] Landau, [* 11] Rastatt [* 12] und Ulm. [* 13]
Obwohl sich in der Bundesakte die Bundesglieder vorbehalten hatten, alsbald wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten in Beratung zu treten, ist auf diesem Gebiet nur durch die Initiative einiger Bundesstaaten eine wenigstens teilweise Einigung herbeigeführt worden. So bildeten sich der Preußisch-Deutsche Zollverein und der von Hannover [* 14] geleitete Steuerverein, welche erst 1851 miteinander verschmolzen und bis zur Auflösung des Bundes alle nichtösterreichischen Bundesstaaten, mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin, Holstein und den drei Hansestädten, in sich vereinigten. Durch einen Handels- u. Zollvertrag trat dieser Deutsche [* 15] Zollverein mit dem Österreichischen Zollverein 1853 in Verbindung.
Weit ärger war die Zerrissenheit auf dem Gebiet des Postwesens und des Münzfußes. Es gab innerhalb des Bundesgebiets 18 verschiedene Postverwaltungen, von denen die österreichische Liechtenstein, [* 16] die preußische die anhaltischen Lande, Waldeck, [* 17] die schwarzburgischen Unterherrschaften und Birkenfeld umfaßte, während zum Thurn- und Taxisschen Postverein Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Nassau, die schwarzburgischen Oberherrschaften, Hohenzollern, [* 18] die reußischen und lippeschen Lande und Frankfurt [* 19] a. M. gehörten.
Was das Münzwesen [* 20] anbetrifft, so herrschte bis zur Münzkonvention von 1857 eine den Handel schwer schädigende Verschiedenheit in den einzelnen Bundesstaaten. In Preußen prägte man aus einer kölnischen Mark fein, à 16 Lot Silber, 14 Thlr., in Süddeutschland 24½ Gulden oder 16 ⅓ Thlr., in Österreich 20 Guld. oder 13 ⅓ Thlr. Während die Staaten des Zollvereins sich schon 1838 über das Wertverhältnis der süddeutschen Münzen [* 21] zu den preußischen einigten, verzögerte sich die Einigung mit Österreich (inkl. Liechtenstein) bis zur genannten Konvention.
Darin wurde statt der kölnischen Mark das Zollpfund, à 500 g, als Einheit festgestellt; aus einem Pfund fein Silber sollten in Norddeutschland 30 Thlr., in Süddeutschland 52½ Guld. (süddeutsche Währung) und in Österreich 45 Guld. geprägt werden. Doch blieb der 14-Thalerfuß in beiden Mecklenburg [* 22] bestehen und wurde auch von Hamburg [* 23] und Lübeck [* 24] angenommen, wo man bisher nach Mark Banko gerechnet hatte. In Bremen [* 25] rechnete man nach Louisdoren (à 5 Thlr.), in Holstein-Lauenburg nach dänischen Reichsthalern, in Luxemburg wie im Zollverein, in Limburg [* 26] nach holländischen Gulden.
Die infolge der Pariser Februarrevolution auch in Deutschland wachgerufene Bewegung drängte auf eine Reform der Bundesverfassung im nationalen Sinn hin. Bald nach der Wahl des Reichsverwesers erklärte die deutsche Nationalversammlung den Bundestag für aufgelöst. Erst als die Bemühungen, Deutschland unter Preußens [* 27] Führung zu einigen, scheiterten, führte Österreich im Mai 1850 den Zusammentritt des alten Bundestags herbei, und Preußen fügte sich nach der Demütigung von Olmütz [* 28] (s. Deutschland, Geschichte).
Der Zwist der beiden deutschen Großmächte über das Schicksal der Elbherzogtümer hat dann 1866 zur Auflösung des Bundes geführt. Schon 9. April hatte Preußen den Entwurf einer Bundesreform dem Bundestag vorgelegt. Als dann Österreich die Entscheidung über Schleswig-Holstein [* 29] vor den Bundestag brachte, erklärte Preußen dies für einen Bruch der Gasteiner Konvention und besetzte Holstein. Österreich veranlaßte 14. Juni die Bundesexekution gegen Preußen, welches sofort den Deutschen Bund für aufgelöst erklärte.
Die zu Österreich haltende Majorität des Bundestags beschloß infolge der Kriegsereignisse 11. Juli, den Sitz desselben provisorisch nach Augsburg [* 30] zu verlegen, siedelte 14. Juli dahin über und hielt 24. Aug. ihre letzte Sitzung ab.
Vgl. v. Kaltenborn, Geschichte der deutschen Bundesverhältnisse und Einheitsbestrebungen von 1806 bis 1856 (Berl. 1857, 2 Bde.);
Ilse, Geschichte der deutschen Bundesversammlung (Marb. 1860-62, 3 Bde.);