(spr. däscháng), 1)
Emile, franz. Dichter, geb. zu
Bourges, erregte schon 1812 durch einen
Gesang:
»La paix conquise«, die
AufmerksamkeitNapoleons I. und brachte 1818 ein mit
Latouche gemeinsam gearbeitetes
Lustspiel in
Versen:
»Le
[* 2] tour de faveur«, mit Beifall zur Aufführung.
In dem damals ausbrechenden Streite der
Klassiker und
Romantiker schloß sich Deschamps mit
Begeisterung den letztern an, gründete mit
VictorHugo 1824 das
Journal »La
Muse française«, für
das er unter dem
Namen »der junge
Moralist« Gedichte und
Novellen wie auch kritische Abhandlungen schrieb, und erwies sich bald
als einer der kühnsten und geschicktesten Vertreter der neuen
Richtung.
Seit 1848 zurückgezogen in
Versailles
[* 3] lebend und zuletzt erblindet, starb Deschamps Von seinen Werken sind weiter hervorzuheben:
»Ètudes françaises et étrangères« (1828-33),
mit
Übertragungen Goethescher und Schillerscher Gedichte;
Eine Gesamtausgabe seiner Werke erschien 1872-74 (6 Bde.).
2) Antony, franz. Dichter, geb. zu
Paris,
[* 4]
Bruder des vorigen, begann seine poetische Laufbahn
mit einer Übersetzung von
Dantes
»Divina Commedia« (1829); zwei Jahre später erschienen seine
»Satires politiques«, welche
sich durch feste, männliche
Sprache
[* 5] auszeichnen und doch auch dem poetischen
Element sein
Recht gönnen. In diesen
Jahren kam
bei ihm eine
Geisteskrankheit zum
Ausbruch, deren
Keime er von frühster
Jugend herin sich trug; in seinen
Schmerzen und in der Verzweiflung über sein unheilbares
Leiden
[* 6] findet der gequälte Dichter in den »Dernières paroles« (1835)
oft
Töne echter
Poesie und von erschütternder
Wahrheit. Er starb in
Passy. Deschamps gehörte ebenfalls zum engsten
Kreis
[* 7] der
Romantiker und hat diese
Richtung in zahlreichen Journalartikeln eifrig vertreten, besonders auch in
seinen Reisestudien über
Italien.
[* 8]
(spr. däschanell),Emile, franz. Schriftsteller, geb. zu
Paris, besuchte hier die
Normalschule,
wurde
Professor zu
Bourges, später zu
Paris, bekam aber infolge seiner
Schrift »Catholicisme et socialisme« (1850) den
Abschied.
Deschanel widmete sich nun völlig der Verbreitung republikanischer
Ideen durch die
Presse
[* 9] und als glänzender
Redner. 1851 aus
Paris flüchtig, hielt er in
Brüssel
[* 10] sehr besuchte litterarische Vorlesungen und wurde, 1859 nach
Paris zurückgekehrt,
Mitarbeiter des
»Journal des Débats«.
Seit 1876 republikanisches Mitglied der Deputiertenkammer, ward er 1881 zum
Professor der neuern Litteratur amCollège
de
France und zum
Senator auf Lebenszeit ernannt. Seine hauptsächlichsten
Schriften sind: »Les courtisanes grecques« (Par.
1859);
(Puerto,
PortDesire),
Fjord an der Ostküste
Patagoniens, in 47° 42' südl.
Br., an welchem
Spanien
[* 19] 1780 ein bald
darauf wieder verlassenes
Fort anlegte, bildet einen vorzüglichen
Hafen und ist von gutem Weideland umgeben.
Einige Felseneilande
in ihm sind mit
Guano bedeckt.
Bei jeder Fahnenflucht muß auch auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. Straferhöhend wirkt
es, wenn mehrere eine Fahnenflucht verabreden und gemeinschaftlich ausführen. Schon der Versuch zur Fahnenflucht
ist strafbar. Gegen abwesende Deserteure wird in contumaciam eine Geldstrafe von 150-3000 Mk. verhängt; kehren sie später
zurück, oder werden sie ergriffen, so wird ein neues Verfahren eingeleitet. Die Verleitung und der Versuch einer Verleitung
eines Soldaten zur Desertion und die Beförderung einer solchen werden nicht nur an Soldaten, sondern auch an
Personen bestraft, welche dem Soldatenstand nicht angehören.
Die Schweizer und Deutschen waren noch die zuverlässigsten Truppen. Das Werbesystem Deutschlands
[* 30] im 18. Jahrh. hatte unter vielen
andern Nachteilen auch den der häufigen Desertion zur Folge, und selbst Friedrich d. Gr. vermochte dieses Übel nicht
aus seinen Heeren zu verbannen. Eine Folge dieses Systems war die Errichtung von Auslieferungsverträgen, sogen. Kartellkonventionen,
zwischen befreundeten Staaten. In unsrer Zeit kommt bei den europäischen Armeen die Desertion nur noch selten vor, was von der kürzern
Dienstzeit, vorzüglich aber von der volkstümlichern Bildung der Heere herrührt. Am häufigsten ist sie
und in hohem Grad bedenklich im englischen Heer, wo noch Werbung gesetzlich ist und die Soldaten oft desertieren, um sich sofort
wieder gegen neues Handgeld
bei einem andern Truppenteil anwerben zu lassen. - Übrigens finden die Bestimmungen des deutschen
Militärstrafgesetzbuches über die Desertion auch auf die Angehörigen der Kriegsmarine Anwendung.
Für die Schiffsleute auf Kauffahrteischiffen gilt die Bestimmung des Strafgesetzbuches (§ 298), wonach ein Schiffsmann,
der mit der Heuer entläuft oder sich verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienst zu entziehen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahr bestraft wird, gleichviel, ob das Vergehen im Inland oder im Ausland begangen worden ist. Aber
auch in solchen Fällen, in denen ein strafbarer Eigennutz des Schiffsmannes nicht vorliegt, wird das Entlaufen eines solchen,
auch wenn er nicht mit der Heuer entweicht oder sich verborgen hält, nach der deutschen Seemannsordnung (§ 81 ff.) auf Antrag
mit Strafe belegt. Zwischen den verschiedenen Seestaaten bestehen wegen Auslieferung desertierender Schiffsleute
besondere Kartellverträge.
Unter Desertion versteht man auch die bösliche Trennung des einen Ehegatten von dem andern ohne hinreichenden Grund, indem er von
ihm eigenmächtig in der Absicht, die Ehe nicht fortzusetzen, wegzieht. Auch die hartnäckige Verweigerung der ehelichen Pflichten
wird als Desertion (quasi desertio) aufgefaßt. Da in beiden Fällen der Zweck der Ehe dadurch vereitelt wird,
so ist in protestantischen Ländern die Desertion ein Ehescheidungsgrund, sowohl, wenn der Aufenthalt des Verlassenden (desertor,
der Mann, desertrix, die Frau) bekannt ist, als auch, wenn ihn der andre Teil nicht weiß.
Wenn der verlassene Ehegatte wegen der Desertion auf Ehescheidung klagt (Desertionsklage), so wird im ersten Fall
der Verlassende unter Androhung einer Strafe (Zwangsmittel), die meist in Gefängnis besteht, zur Rückkehr oder zur Pflichterfüllung
aufgefordert, worauf erst bei fortgesetzter Verweigerung die Trennung erfolgt. Im zweiten Fall begründet eine längere Abwesenheit,
die nach verschiedenen Eheordnungen bald auf die Zeit von einem halben Jahr, bald von 2, 4, 7 Jahren bestimmt
ist, nebst dem Mangel an Nachrichten die Vermutung der Desertion. Gegen den Abwesenden erfolgt dann ein öffentliches Aufgebot (s. d.).
Dieses gerichtliche Verfahren heißt der Desertionsprozeß.